Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 131

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 131 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 131); Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag:' 11. Februar 1971 131 §20 (1) Als Kinder gelten a) die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, b) die Stief- und Enkelkinder sowie die Pflegekinder, die zum Haushalt des Arbeiters oder Angestellten gehören, bis zur Beendigung des Besuchs der zehnklassigen bzw. Erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, Spezialschule, Spezialklasse oder Sonderschule. (2) Als Kinder gelten auch a) die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, b) die Stief- und Enkelkinder sowie die Pflegekinder, die zum Haushalt des Arbeiters oder Angestellten gehören, die keine der im Abs. 1 genannten Schulen besuchen und infolge ihres physisdien oder psychischen Zustandes ständig keine Berufstätigkeit ausüben können, vorausgesetzt, daß sie keine Rente aus eigener Versicherung beziehen. \ §21 (1) Verändert sich während der Bezugszeit des erhöhten Krankengeldes die Zahl der Kinder und hat diese Veränderung Einfluß auf die Höhe dieses Krankengeldes, so gilt der neue Prozentsatz vom Netto-durchschnittsverdienst a) bei einer Erhöhung ab Ersten des Monats der Veränderung, frühestens jedoch ab dem Tag der Zahlung des erhöhten Krankengeld in diesem Monat, b) bei einer Minderung für den Anspruch auf erhöhtes Krankengeld ab Ersten des auf die Veränderung des folgenden Monats. (2) Die Veränderung der Zahl der Kinder ist vom Anspruchsberechtigten unverzüglich der für die Auszahlung des erhöhten Krankengeldes zuständigen Stelle zu melden. Zu §24 der Verordnung: §22 (1) Maßgebend für den Anspruch auf erhöhtes Krankengeld ist das Einkommen, das in dem für die Berechnung des erhöhten Krankengeldes zutreffenden Berechnungszeitraum erzielt wurde. (2) Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, deren durchschnittliches monatliches Einkommen im Berechnungszeitraum höher als 600 M war, haben im Jahre 1971, solange ihr monatliches Einkommen 600 M nicht übersteigt, ebenfalls Anspruch auf erhöhtes Krankengeld. Übersteigt ihr monatliches Einkommen 600 M, besteht nur dann weiterhin Anspruch auf erhöhtes Krankengeld, wenn sie der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind. (3) Als Nettoeinkünfte gelten die im jeweiligen Berechnungszeitraum erzielten Einkünfte, die ihrer Art nach der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen und nach Abzug der vom Werktätigen dafür zu zahlenden Abgaben bzw. Steuern und des vom Werktätigen zu zahlenden Beitrages zur Sozialpflichtversicherung verbleiben. (4) Für die Berechnung des Einkommens und der Nettoeinkünfte ist das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde zu legen, soweit in den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Berechnung kurzfristiger Geldleistungen der Sozialversicherung kein anderer Zeitraum festgelegt ist. (5) Die auf einen Arbeitstag bzw. Kalendertag entfallenden Nettoeinkünfte sind nach den Rechtsvorschriften der Sozialversicherung über die Berechnung der auf einen Arbeitstag bzw. Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einkünfte zu errechnen. Zu § 26 der Verordnung: §23 Empfänger einer Zusatzrente nach der Verordnung sind den Werktätigen gleichgestellt, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind. Zu §§ 26 und 28 der Verordnung: §24 Die Feststellung, ob die Höchstgrenze für die Beitragspflicht von 600 M monatlich (Arbeiter und Angestellte, Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte) bzw. 7 200 M jährlich (alle anderen pflichtversicherten Werktätigen) überschritten wurde, erfolgt auf der Grundlage des Einkommens, das in dem für die Berechnung kurzfristiger Geldleistungen der Sozialversicherung zutreffenden Berechnungszeitraum erzielt wurde. Zu § 28 der Verordnung: §25 Für die Feststellung der Höhe des Anspruchs auf erhöhtes Krankengeld gelten die Bestimmungen des §19 Absätze 3 und 4, der §§ 20 und 21 und des § 22 Absätze 3 bis 5.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

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