Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 123 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 123); Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 11. Februar 1971 123 (3) Zusatzversicherte Werktätige, bei denen Invalidität nach einer mindestens 5jährigen Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung eintritt, erhalten im gleichen Umfang wie zur Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung für die Zeit vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Zurechnungszeiten angerechnet. Die monatliche Zusatzinvalidenrente erhöht sich für jedes Jahr der Zurechnungszeit-um 1 % des nach Abs. 1 Buchst, b ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens. Das gilt auch bei Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalles oder, einer Berufskrankheit, unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. $11 Anspruch auf Zusatzaltersrente besteht für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Werktätige mit Anspruch auf Bergmannsaltersrente oder Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus wegen Erreichen des Pensionsalters gelten die für diese Leistungen maßgebenden Altersgrenzen auch für den Anspruch auf Zusatzaltersrente. §12 Anspruch auf Zusatzinvalidenrente besteht, wenn vor Erreichen der Altersgrenze Invalidität gemäß § 9 der Verordnung vom 15. März 1968 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (GBl. II S. 135) eintritt. §13 (1) Werktätige mit Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten, erhalten anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz, soweit die Zusatzrente auf Grund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher ist. Voraussetzung für eine Zusatzrente in Höhe der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz ist, daß der Werktätige zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenanspruchs der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehört und eine Tätigkeit ausübt, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigen würde. (2) Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der De-,schen Post, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten, erhalten im Alter und bei Invalidität die Rente aus der Sozialpflichtversicherung und die Zusatzrente auf Grund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes. Sind bei Erreichen des Rentenalters oder bei Eintritt der Invalidität die Vor- aussetzungen für eine Versorgung der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post erfüllt, werden Rente aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzrente dann gezahlt, wenn dieser Anspruch höher als die Versorgung ist. Zusatzhinterbliebenenrente §14 (1) Die Zusatzwitwen-(Witwer-) Rente beträgt 60 % der Zusatzrente des Verstorbenen. (2) Anspruch auf Zusatzwitwen-(Witwer-)Rente besteht für a) die Witwe ab Vollendung des 60. Lebensjahres und den Witwer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, b) die Witwe (den Witwer) bei Vorliegen von Invalidität gemäß § 9 der Verordnung vom 15. März 1968 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, c) die Witwe, die ein Kind unter 3 Jahren oder 2 Kinder unter 8 Jahren hat. §15 (1) Die Zusatzwaisenrente beträgt für a) die Halbwaise 30 % der Zusatzrente des verstorbenen Eltemteils, b) die Vollwaise 40 % der Zusatzrente desjenigen verstorbenen Elternteils mit dem höheren Zusatzrentenanspruch . (2) Anspruch auf Zusatzwaisenrente haben leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder des verstorbenen Versicherten. (3) Die Zahlung der Zusatzwaisenrente erfolgt, solange die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung vom 15. März 1968 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vorliegen. §16 . Die Summe der Zusatzhinterbliebenenrenten darf die Zusatzrente des Verstorbenen nicht übersteigen. Allgemeine Bestimmungen §17 Antragstellung und Entscheidung über Zusatzrenten (1) Zusatzrenten sind schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung zu beantragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Verursachers getroffen werden. Das Gesetz gibt somit die Möglichkeit, im Rahmen seiner Befugnisse zur Gefahrenabwehr gleichzeitig einen Beitrag zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zu leisten.

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