Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 122

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 122 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 122); 122 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 11. Februar 1971 stätigung der Sozialpflichtversicherung zuständig ist, im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. §3 (1) Die freiwillige Zusatzrentenversicherung beginnt mit dem Ersten des auf die Abgabe der Beitrittserklärung folgenden Monats. (2) Bei Wechsel des Betriebes wird die freiwillige Zusatzrentenversicherung im neuen Betrieb weitergeführt. §4 Verantwortlich für die Durchführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ist a) die Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB für die bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversicherten Werktätigen, b) die Staatliche Versicherung der. Deutschen Demokratischen Republik für die bei der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik pflichtversicherten Werktätigen. Höhe und Zahlung der Beiträge §5 (1) Der Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung beträgt für Arbeiter und Angestellte, Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften und Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte 10% des 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich übersteigenden Einkommens. Der Beitrag wird jedoch höchstens für das Einkommen bis 1 200 M monatlich bzw. 14 400 M jährlich erhoben. (2) Die Betriebe, sozialistischen Produktionsgenossenschaften und Kollegien der Rechtsanwälte sind verpflichtet, für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten bzw. ihre Mitglieder, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sind, als Betriebsanteil den gleichen Beitrag in Höhe von 10 % wie die Werktätigen zu zahlen. §6 Der Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung beträgt für in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, Kommissionshändler, persönlich haftende Gesellschafter in Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Inhaber privater Betriebe einschließlich Handwerksbetriebe, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten 20 % des 7 200 M jährlich übersteigenden Einkommens. Der Beitrag wird jedoch höchstens für das Einkommen bis 14 400 M jährlich erhoben. § 7 (1) Der Beitrag der im § 5 Abs. 1 genannten Werktätigen wird von den Betrieben, sozialistischen Produktionsgenossenschaften und Kollegien der Rechtsanwälte von den monatlichen Arbeitseinkünften einbehalten. Die Beiträge der Werktätigen und der Betriebsanteil sind zusammen mit den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zu den für die Entrichtung der Pflichtbeiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises zu überweisen. Bei der Überweisung sind die Beiträge für die freiwillige Zusatzrentenversicherung gesondert auszuweisen. (2) Die im §6 genannten Werktätigen überweisen den Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zusammen mit ihren Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zu den für die Entrichtung der Pflichtbeiträge maßgebenden Terminen an den Rat des Kreises. Bei der Überweisung sind die Beiträge für die freiwillige Zusatzrentenversicherung gesondert auszuweisen. §8 (1) Die Beitragszahlung endet mit Ablauf des Monats, der dem Beginn der Zahlung einer Zusatzrente vorausgeht. (2) Die Beitragszahlung ruht für die Zeit, in der das Einkommen 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich nicht übersteigt. §9 Die Zeit der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und das der Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zugrunde liegende Einkommen sind in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Die Eintragung erfolgt von der gleichen Stelle, die für die Bestätigung des beitragspflichtigen Einkommens zuständig ist. Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente §10 (1) Die Höhe der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente wird durch a) die Dauer der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, b) das während der freiwilligen Zusatzrentenversicherung erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600 M bis höchstens 1 200 M, c) die Zurechnungszeiten im Falle der Invalidität bestimmt. (2) Die monatliche Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente beträgt für jedes Jahr der freiwilligen Zusatzrentenversicherung 2,5 % und für jeden übersteigenden Monat 0,2 % des nach Abs. 1 Buchst, b ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

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