Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1971 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 82 S. 1 - 736).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1971, Seite 549 (GBl. DDR II 1971, S. 549); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 18. August 1971 549 lung des Gueterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (GBl. I S. 110) wird wie folgt geaendert und ergaenzt: a) Die Ueberschrift erhaelt folgende Fassung: ?Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren?. b) Im Abs. 4 werden die beiden letzten Saetze gestrichen. c) Folgende Absaetze 9 bis 14 werden angefuegt: ?(9) , Gegen Entscheidungen gemaess Abs. 4 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darueber zu belehren, dass er Beschwerde einlegen kann. (10) Die Beschwerde ist schriftlich oder muendlich unter Angabe der Gruende unverzueglich nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung beim Leiter der Verkehrsdienststelle einzulegen. (11) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (12) Ueber die Beschwerde ist unverzueglich nach Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie unverzueglich dem Vorsit-sitzenden des Kreistransportausschusses zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Vorsitzende des Kreistransportausschusses hat innerhalb eines Arbeitstages endgueltig zu entscheiden. (13) Kann in Ausnahmefaellen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gruende sowie des voraussichtlichen Abschlusstermins zu geben. (14) Entscheidungen ueber Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begruenden und den Einreichern der Beschwerden auszuhaendligen oder zuzusenden.? 10. ? 10 der Anordnung vom 9. April 1963 ueber den Aufbau von Kraftfahrzeugen (GBl. II S. 253) erhaelt folgende Fassung: ?? 10 Bearbeitung der Antraege und Beschwerdeverfahren (1) Der Rat des Bezirkes, Abteilung Verkehr, Strassenwesen und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, die Erteilung von Genehmigungen fuer den Neuaufbau von Fahrzeugen und die Bearbeitung der Antraege fuer den Neuaufbau von Kraftomnibussen gemaess ? 3 dem zustaendigen volkseigenen Kombinat des Kraftverkehrs bzw. der zustaendigen Bezirksdirektion fuer Kraftverkehr zu ueber- tragen. (2) Gegen die Versagung einer Genehmigung gemaess ? 3 Abs. 5 Buchstaben a bis c und ? 7 Abs. 3 Buchst, a kann Beschwerde eingelegt wer- den. Der von der Entscheidung Betroffene ist darueber zu belehren, dass er Beschwerde einlegen kann. (3) Die Beschwerde ist schriftlich oder muendlich unter Angabe der Gruende innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Neuaufbau oder Umbau eines Kraftfahrzeuges darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung erteilt worden ist. (5) Ueber die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird dler Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Vorsitzenden des zustaendigen Rates des Bezirkes zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgueltig zu entscheiden. (6) Kann in Ausnahmefaellen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gruende sowie des voraussichtlichen Abschlusstermins zu geben. (7) Entscheidungen ueber Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begruenden und den Einreichern der Beschwerden auszuhaendigen oder zuzusenden.? 11. a) ? 3 der Anordnung vom 12. Dezember 1967 ueber -"?die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugfuehrern Fahrschulordpung (FO) (GBl. II 1968 S. 1) erhaelt folgende Fassung: ?8 3 Versagung und Entzug der Zulassung von Fahrschulen: Beschwerdeverfahren (1) Die Zulassung einer Fahrschule zur Ausbildung von Kraftfahrzeugfuehrem kann versagt werden, wenn a) die im Abschnitt IV festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt sind b) fuer die Zulassung einer Fahrschule keine volkswirtschaftliche Notwendigkeit vorhanden ist. (2) Die Zulassung einer Faehrschiffe kann entzogen werden, wenn a) die im Abschnitt IV festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt werden, insbesondere wenn Maengel in der gemaess ? 20 Abs. 2 festgelegten Frist nicht beseitigt wurden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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