Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 617

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 617 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 617); Gesetzblatt TeilII Nr. 88 Ausgabetag: 21. November 1970 617 nehmigungsdokranente und je nach Abfertigungsart beim Versender oder beim zuständigen Postzollamt zu hinterlegen. (3) Für jede Ausfuhrsendung, die auf ein Genehmigungsdokument gemäß Abs. 1 zum Versand gelangen soll, ist ein Zollantrag gemäß § 7 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz zu stellen. 8 5, Ausfuhrzollvormerkschein (1) Der mit einer Ausfuhrgenehmigung versehene Ausfuhrzollvormerkschein wird für die Ausfuhr von Handelswaren verwendet, 1. die im Zusammenhang mit vertraglich getroffenen Vereinbarungen zur Ausführung von Dienstleistungen oder im Rahmen von Kooperationsbeziehungen zum vorübergehenden Gebrauch ausgeführt werden (z. B. Baumaschinen, Materialcontainer, Behälter, Wohnwagen, Werkzeuge, Geräte, technische Zeichnungen und Dokumentationen, die als Arbeitsmittel für Montagen bestimmt sind) oder 2. die zur Vorführung oder Erprobung im Rahmen der Anbahnung von Außenwirtschaftsbeziehungen vorübergehend ausgeführt werden. (2) Die Ausfuhrgenehmigung wird vom Bevollmächtigten des Ministers für Außenwirtschaft durch Prägesiegelabdruck und Unterschrift auf einem Exemplar des Ausfuhrzollvormeitkscheines erteilt. (3) Der mit einer Ausfuhrgenehmigung versehene Ausfuhrzollvormerkschein ist bei der Zolldienststelle zu hinterlegen und gilt mit der Zweitschrift des Aus-fuhrzollvormerkscheines als Zollantrag gemäß § 7 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz. § 6 Nachweisführung (1) Die Bevollmächtigten des Ministers für Außenwirtschaft, die Versender von Handelswaren und die Zolldienststellen haben über die von ihnen erteilten Genehmigungen oder die bei ihnen hinterlegten Genehmigungsdokumente eine exakte Nachweisführung zu sichern. (2) Die Übergabe bzw. Weiterleitung von Ausfuhrgenehmigungsdokumenten hat so zu erfolgen, daß jederzeit der Lauf dieser Dokumente rekonstruiert werden kann. III. Abfertigung von Handelswaren zur Ausfuhr § 7 Anmeldung zur Zollabfertigung (1) Ausfuhrsendungen, deren Abfertigung außerhalb des Bdnnenzollamtes erfolgen soll, sind mindestens 48 Stunden vor dem beabsichtigten Versand unter genauer Bezeichnung der Ausfuhrsendung, der Transportart und des Bestimmungslandes formlos zu den örtlich festgelegten Zeiten beim zuständigen Binnenzollamt durch den Versender anzumelden. (2) Das Binnenzollamt ist bei besonderem Arbeitsanfall berechtigt, die Abfertigung außerhalb des Binnenzollamtes abzulehnen, wenn der Umfang der Sendung und die Lage des Betriebes eine Vorführung und Kontrolle beim Binnenzollamt zulassen. (3) Das zuständige Binnenzollamt ist berechtigt, auf die Anmeldung durch bestimmte Versender, bei be- stimmten Waren und für bestimmte Zeiträume zu verzichten. In diesen Fällen hat der Versender die Waren entsprechend den Festlegungen des §11 zum Versand zu bringen. Diese Regelung gilt nicht für die Ausfuhr von technischen Zeichnungen und Dokumentationen. § 8 Zollantrag (1) Als Zollantrag gemäß § 7 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz gilt entsprechend der jeweiligen Transportart und des Verkehrsweges sowie des Empfängerlandes die Vorlage 1. des anzuwendenden Frachtdokumentes oder 2. einer Ausfuhrmeldung oder 3. eines Warenbegleitscheines oder Warenbegleitscheines für Teilsendungen oder 4. eines Ausfuhrzollvarmerkscheines in doppelter Ausfertigung. (2) Verteilt sich eine Ausfuhrsendung auf mehrere Frachtbriefsendungen (z. B. auf mehrere Güterwagen), so ist für jede Frachtbriefsendung ein gesonderter Zollantrag zu stellen. (3) Als Frachtdokumente im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 gelten die Frachtdokumente aller Verkehrsträger (Eisenbahn, Binnen- und Seeschiffahrt, Kraftverkehr, Luftverkehr). (4) Unter Warenbegleitschein und Warenbegleitschein für Teilsendungen im Sinne des Abs. 1 Ziff. 3 sind zu verstehen: 1. Bei Ausnutzung des Genehmigungsdokumentes durch eine Ausfuhrsendung der mit Prägesiegelabdruck und Unterschrift eines Bevollmächtigten des Ministers für Außenwirtschaft versehene „Warenbegleitschein Blatt 3“. 2. Bei Teilsendungen der „Warenbegleitschein für Teilsendungen“. Der ersten Teilsendung zu jedem Genehmigungsdokument ist außerdem der „Warenbegleitschein Blatt 3“ gemäß Ziff. 1 beizufügen. (5) Wird der Zollantrag nach Abs. 1 Ziff. 2 durch Vorlage einer Ausfuhrmeldung gestellt, so hat der Versender nach erfolgter Abfertigung durch das Binnenzollamt gemäß § 10 oder vor Versand ohne Mitwirkung des Binnenzollamtes gemäß § 11 den Streifen mit der Angabe des M-Betriebspreises zu entfernen. § 9 Eintragung der Ausfuhrsendungen Der Versender hat die Ausfuhrsendungen vor der Abfertigung durch das Binnenzollamt oder vor ihrer Übergabe an den ersten Frachtführer nach Menge und Wert auf dem Genehmigungsdokument in eigener Verantwortung- einzutragen und abzubuchen. Rächt der Raum im Genehmigungsdokument für wätere Eintragungen nicht aus, so ist ein Fortschreibungsblatt anzulegen. Jedes angelegte Fortschreibungsblatt ist vom Versender dm Genehmigungsdokument zu vermerken und wird Bestandtäl des Genehmigungsdokumentes. § 10 Abfertigung durch das Binnenzollamt (1) Die zur Abfertigung angemeldeten Packstücke sind getrennt nach Ausfuhrsendungen vom Versender so berätzustellen, daß eine ordnungsgemäße Zollabfer-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle lösen, ausschließlich Sicb.erun.gs- und ntro Häuf gaben. Es werden. keine Abstriche und Einschränkungen geduldet, Die hat sich bewährt und trägt zur weiteren Erhöhung der Sicherheit Ordnung und Disziplin im Verantwortungsbereich bei der Vervollkommnung der Technik der Durchsetzung ökonomischer Gesichtspunkte ist dabei verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. Auf der Grundlage der gemeinsamen Verantwortung aller staatlichen Organe, gesellschaftliclien Kräfte und Bürger für den wirksamen Schutz unserer sozialistischen Errungenschaften ist der unmittelbar gegen das ungesetzliche Verlassen und den staatsfeindlichen Menschenhandel durch Staatssicherheit , die Deutsche Volkspolizei und andere zuständige Organe und Einrichtungen. Gewährleistung der effektiven Nutzung der Rechtshilf ebeziehungen zu den Bruder Organen.

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