Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 582

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 582 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 582); 582 Gesetzblatt Teil II Nr. 84 Ausgabetag: 23. Oktober 1970 (2) Die Gesundheitskarten verbleiben bei dem ver- antwortlichen Arzt, der mit den Untersuchungen beauftragt ist. (3) Bei Ausscheiden des verantwortlichen Arztes ist dieser verpflichtet, die Gesundheitskarten dem Nachfolger zu übergeben. (4) Wechselt die beruflich strahlenexponierte Person die Institution, und ist sie dann weiterhin beruflich strahlenexponiert, so ist der für diese Institution zuständige verantwortliche Arzt verpflichtet, die Gesundheitskarte vom vorher zuständigen verantwortlichen Arzt anzufordern. (5) Bei Beendigung der Arbeit als beruflich strahlenexponierte Person hat der verantwortliche Arzt die Gesundheitskarte innerhalb von 4 Wochen an den Bereich Medizin der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz zu übersenden. Bei späterer Wiederaufnahme einer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person hat der verantwortliche Arzt der einstellenden Institution die Gesundheitskarte vom Bereich Medizin der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz anzufordern. (6) Die Ergebnisse weiterer nach der Siebenten Durchführungsbestimmung vom 23. Juni 1955 zur Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften Ärztliche Reihenuntersuchungen der Arbeiter (GBl. I S. 502) vorgeschriebenen Tauglichkeitsuntersuchungen sind gesondert von den Gesundheitskarten für beruflich strahlenexponierte Personen zu dokumentieren. §4 (1) JSer verantwortliche Arzt führt die Untersuchungen gemäß den Festlegungen dieser Anordnung durch. (2) Der verantwortliche Arzt wird durch die angegebenen Termine und Untersuchungsmethoden nicht der Verantwortung enthoben, falls erforderlich, weitere diagnostische Maßnahmen Zur Klärung des Befundes zu veranlassen oder Überwachungsuntersuchungen in kürzeren Abständen durchzuführen. (3) Der verantwortliche Arzt entscheidet, ob nach Arbeitsausfall aus Krankheitsgründen vor Wiederaufnahme der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person eine zusätzliche Überwachungsuntersuchung durchzuführen ist. Zu diesem Zweck meldet der Leiter der Institution dem verantwortlichen Arzt die betreffende Person in der 4. Woche der Arbeitsunfähigkeit. (4) Der verantwortliche Arzt kann die Durchführung notwendiger Zusatz- und Spezialuntersuchungen im Bereich Medizin der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz anfordern. (5) Personen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 17 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 oder bei der Behebung von Folgen außergewöhnlicher Ereignisse gemäß § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II S. 635) einer Strahlenbelastung ausgesetzt waren, werden entsprechend der Richtlinie über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen durch den Medizinischen Dienst der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz zur Feststellung oder zum Ausschluß biologischer Reaktionen zur strahlenschutzmedizinischen Untersuchung in die Staatliche Zentrale für Strahlenschutz überwiesen. (6) In Ausnahmefällen kann nach Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz auch eine Überweisung in eine andere medizinische Untersuchungsstelle erfolgen. (7) Die Entscheidungsbefugnis des Medizinischen Dienstes der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz beeinträchtigt nicht die Pflicht der für den Strahlenschutz in der Institution Verantwortlichen zur sofortigen Veranlassung notwendiger ärztlicher Hilfsmaßnahmen. (8) Das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen nach außergewöhnlichen Ereignissen wird dem zuständigen verantwortlichen Arzt schriftlich mitgeteilt und in die Gesundheitskarte aufgenommen. §5 (1) In der Staatlichen Zentrale für Strahlenschutz werden gemäß § 21 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 die personendosimetrischen Uber-wachungsdaten registriert. (2) Die Staatliche Zentrale für Strahlenschutz führt aus eigener Veranlassung in Abhängigkeit von Arbeitsverfahren, Expösitionsmöglichkeit und den Ergebnissen der personendosimetrischen Überwachung oder auf begründete Anforderung der verantwortlichen Ärzte Spezialuntersuchungen, inkorporationsanalytische Messungen und Arbeitsplatzanalysen durch. §6 Zur strahlenschutzmedizinischen Überwachung strahlenexponierter Personen aus der Bevölkerung gemäß § 19 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 ist der Medizinische Dienst der Staatlichen Zentrale für Strahlenschufz befugt, nicht beruflich strahlenexponierte Personen oder Personengruppen aus der Bevölkerung zu strahlenschutzmedizinischen Untersuchungen in die Staatliche Zentrale für Strahlenschutz zu bestellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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