Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 542

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 542 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 542); 542 Gesetzblatt Teil II Nr. 77 Ausgabetag: 26. September 1970 Gemeinschaftsarbeit zu fördern. Die Leiter der Bergbehörden haben rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und ihre Durchführung zu gewährleisten. (3) Die Leiter der Bergbehörden haben den Struktur-, Stellen- und Haushaltsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften aufzustellen und vom Leiter der Obersten Bergbehörde bestätigen zu lassen. Die Leiter der Bergbehörden sind für die Einhaltung der bestätigten Struktur-, Stellen- und Haushaltspläne verantwortlich. (4) Die Leiter der Bergbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenstellung das Recht, Anweisungen und Verfügungen zu erlassen sowie gemäß den Rechtsvorschriften Ordnungsstrafmaßnahmen durchzuführen. (5) Die Mitarbeiter der Bergbehörden haben das Recht, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen. §8 (1) Die Leiter der Bergbehörden werden vom Leiter der Obersten Bergbehörde berufen und abberufen. (2) Bei Verhinderung des Leiters einer Bergbehörde übernimmt ein vom Leiter der Bergbehörde beauftragter Mitarbeiter die Vertretung. (3) Die Leiter der Bergbehörden haben eine Arbeitsordnung zu erlassen. Die Leiter der Bergbehörden haben die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Weisungsrechte ihrer Mitarbeiter in Funktionsplänen festzulegen. (4) Die Leiter der Bergbehörden sind für die Auswahl, den Einsatz und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Kaderpolitik verantwortlich. Sie haben zu gewährleisten, daß in den Bergbehörden ingenieurtechnische Mitarbeiter tätig werden, die eine abgeschlossene Hoch- oder Fachschulausbildung sowie eine mehrjährige praktische bergmännische Betriebserfahrung in leitender Funktion nach weisen können. (5) Die Mitarbeiter der Bergbehörden orientieren sich bei der Lösung der den Bergbehörden übertragenen Aufgaben auf den wissenschaftlich-technischen Höchststand und qualifizieren sich politisch und fachlich, um die Wissenschaftlichkeit und Effektivität der Arbeit ständig zu erhöhen. (6) Die Mitarbeiter der Bergbehörden haben eine hohe Staatsdisziplin zu wahren und einen konsequenten Kampf gegen Rechtsverletzungen zu führen. §9 (1) Die Leiter der Bergbehörden informieren den Leiter der Obersten Bergbehörde über wichtige Probleme, die innerhalb ihrer Aufsichtsbereiche festgestellt werden. (2) Die Leiter der Bergbehörden legen dem Leiter der Obersten Bergbehörde rechtzeitig wissenschaftlich begründete Analysen und Lösungsvorschläge für Aufgaben, deren Entscheidung dem Leiter der Obersten Bergbehörde obliegt, vor. §10 (1) Die Bergbehörden sind juristische Personen und Haushaltsorganisationen. Im einzelnen haben die Bergbehörden folgenden Sitz: a) Bergbehörde Borna Borna, Bezirk Leipzig b) Bergbehörde Erfurt Erfurt c) Bergbehörde Halle d) Bergbehörde Karl-Marx-Stadt e) Bergbehörde Senftenberg f) Bergbehörde Staßfurt Halle (Saale) Karl-Marx-Stadt Senftenberg Staßfurt. (2) Die Bergbehörden werden im Rechtsverkehr durch den Leiter der Bergbehörde vertreten. Im Falle seiner Verhinderung regelt sich die Vertretung nach § 8 Abs. 2. (3) Im Rahmen der vom Leiter der Bergbehörde schriftlich erteilten Vollmachten sind auch andere Mitarbeiter der Bergbehörde vertretungsberechtigt. (4) Die Bergbehörden erheben bei Genehmigungen, Sonderregelungen und anderen in Rechtsvorschriften festgelegten Verwaltungshandlungen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Verwaltungsgebühren. §11 (1) Gegen Entscheidungen der Bergbehörden besteht das. Recht der Beschwerde. Rechtsmittelbelehrungen sind in die Entscheidungen aufzunehmen. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei der Bergbehörde einzulegen und zu begründen. Gibt der Leiter der Bergbehörde der Beschwerde nicht statt, so hat er diese mit seiner Stellungnahme der Obersten Bergbehörde innerhalb einer Woche zuzustellen. Der Leiter der Obersten Bergbehörde entscheidet innerhalb weiterer 3 Wochen endgültig. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Bergbehörde in der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich wegen einer bestehenden Gefährdung ausgeschlossen hat. §12 Durch die Tätigkeit der Bergbehörden wird die Verantwortung anderer staatlicher und wirtschaftsleitender Organe sowie der Betriebe, Rechtsträger oder Eigentümer und Nutzer nicht berührt. § 13 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Leipzig, den 28. August 1970 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik D ö r f e 11 Anordnung über das Statut des Institutes für Bergbausicherheit vom 28. August 1970 Auf Grund des § 10 Abs. 5 der Verordnung vom 14. Januar 1970 über das Statut der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 57) wird zur Festlegung der Stellung, Aufgaben, Rechte, Pflichten und der Arbeitsweise des Institutes für Bergbausicherheit folgendes angeordnet:;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 542 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 542) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 542 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 542)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X