Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 541

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 541 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 541); Gesetzblatt Teil II Nr. 77 Ausgabetag: 26. September 1970 541 der Verhinderung von Beeinträchtigungen durch bergbauliche Arbeiten und Maßnahmen zu beraten und zu unterstützen sowie in den Bezirksund Kreiskatastrophenkommissionen mitzuarbeiten; d) bei Regelungen oder Maßnahmen der Räte der Kreise zur Beseitigung eingetretener und zur Verhütung künftiger Bergschäden, die durch Betriebe verursacht wurden, die nicht mehr bestehen und für die kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, Entscheidungen darüber zu treffen, ob ein Bergschaden vorliegt und welche bergbautechnischen Maßnahmen erforderlich sind; e) die Untersuchungsorgane durch fachliche Beratung und Erläuterung technischer Fragen bei der Untersuchung von Vorkommnissen, die den Verdacht einer Straftat begründen, zu unterstützen; f) auf schriftliche Anforderung der Untersuchungsorgane sowie der staatlichen und gesellschaftlichen Organe Gutachten auf dem Gebiet der Bergbausicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Wiederurbarmachung abzugeben; g) Einfluß auf die Projektierung, Ausarbeitung und Einführung neuer Technik und Technologie zur Ausnutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Bergbausicherheit auszuüben. §5 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Bergbehörden das Recht, a) jederzeit die Betriebe und Anlagen zu befahren sowie Grundstücke zu betreten; b) von den Betrieben, den wirtschaftsleitenden Organen, den Fachorganen der örtlichen Staatsorgane und, wenn notwendig, von Bürgern Auskünfte einzuholen ; c) von den Betrieben, den wirtschaftsleitenden Organen und den Fachorganen der örtlichen Staatsorgane Stellungnahmen, Unterlagen und Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen; d) die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen und Festlegungen der Betriebe, der wirtschaftsleitenden Organe und der Fachorgane der örtlichen Staatsorgane zu fordern, wenn diese Bestimmungen und Festlegungen die Bergbausicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Wiederurbarmachung nicht gewährleisten; e) die Beseitigung von Gefahren und Mängeln von den Leitern der Betriebe, Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern zu fordern, bestimmte Arbeiten zu verbieten sowie die Durchführung entsprechender Maßnahmen und die Stillegung von Betrieben und Anlagen zu fordern; f) in den Betrieben, die Ausrüstungen oder Materialien für die beaufsichtigten Betriebe und Arbeiten herstellen und liefern, Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen und die Aushändigung von Abschriften zu verlangen; g) von wissenschaftlichen und staatlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen sowie von staatlichen Einrichtungen die zeitweilige Überlassung oder die Aushändigung von Abschriften und Kopien von Archivgut zur Bearbeitung von Fragen des alten Bergbaus zu fordern; h) von den Betrieben, den Rechtsnachfolgern stillgelegter untertägiger bergbaulicher Anlagen, den Rechtsträgern oder Eigentümern und Nutzern bergbaulich genutzter Bodenflächen sowie den Rechtsträgern oder Eigentümern und Nutzem von Halden und Restlöchern die Vorlage von wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen als Nachweis für die Gewährleistung der Bergbausicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Wiederurbarmachung zu fordern; i) von den Betrieben, Rechtsnachfolgern, Rechtsträgern oder Eigentümern und Nutzem auf deren Kosten die Vorlage von Sachverständigengutachten zu verfügen. §6 (1) Die Leiter der Bergbehörden haben die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend den Arbeitsplänen und den Weisungen des Leiters der Obersten Bergbehörde zu sichern. \ (2) Die Leiter der Bergbehörden sichern innerhalb ihrer Aufsichtsbereiche eine enge Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Organen, insbesondere den Arbeitsschutzinspektionen der Bezirksvorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, und anderen gesellschaftlichen Organisationen in allen Fragen, die die Werktätigen der Betriebe oder die Mitarbeiter der Bergbehörden betreffen. (3) Die Leiter der Bergbehörden sichern innerhalb ihrer Aufsichtsbereiche eine ständige enge Zusammenarbeit mit den Leitern anderer staatlicher und wirtschaftsleitender Organe bei der Lösung von Grundfragen und zur koordinierten Durchführung von Aufgaben. Sie haben herangereifte Probleme rechtzeitig mit den Leitern anderer staatlicher und wirtschaftsleitender Organe zu beraten, gemeinsam mit ihnen Lösungswege auszuarbeiten und komplexe Maßnahmen in gegenseitigem Einvernehmen durchzuführen. (4) Die Leiter der Bergbehörden haben mit den Fachorganen der zuständigen örtlichen Staatsorgane im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Lösung von Grundfragen, die für die volkswirtschaftliche Entwicklung im Territorium von Bedeutung sind, eng zusammenzuarbeiten. (5) Die Leiter der Bergbehörden haben den Werktätigen der beaufsichtigten Betriebe durch Öffentlichkeitsarbeit die Grundsätze der Entwicklung und Durchführung der Aufgaben zur Erhöhung der Bergbausicherheit, der öffentlichen Sicherheit sowie der Wiederurbarmachung zu erläutern. Sie entwickeln und verwirklichen wirksame Formen und Methoden der Einbeziehung der Werktätigen in die Planung und Leitung der Arbeiten zur Erhöhung der Bergbausicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der Wiederurbarmachung. §7 (X) Die Bergbehörden werden von den Leitern der Bergbehörden nach dem Prinzip der Einzelleitung und persönlichen Verantwortung geleitet. Die Leiter der Bergbehörden sind für die Verwirklichung der Aufgaben der Bergbehörden gegenüber dem Leiter der Obersten Bergbehörde verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Die Leiter der Bergbehörden sind gegenüber den Mitarbeitern ihrer Bergbehörde weisungsberechtigt. Sie leiten die Bergbehörde unter ständiger Einbeziehung aller Mitarbeiter und sind verpflichtet, die sozialistische;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Formung und Ausprägung von Einstellungen, wie es bereits insbesondere im Abschnitt beschrieben wurde, gesellschaftliche Seite der Vorbeugung, weil wir keinen Menschen zurücklassen können.

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