Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 499

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 499 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 499); GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1970 Berlin, den 25. August 1970 Teil II Nr. 70 * * Tag Inhalt Seite 2. 7. 70 Beschluß über wohnraummäßige Unterbringung der Studenten aller Hoch- und' Fachschulen Auszug .' 499 .30.7.70 Anordnung Nr. 2 über die Behandlung von bautechnischen Projektierungsunterlagen 501 Beschluß über die wohnrauinmäßige Unterbringung der Studenten aller Hoch- und Fachschulen vom 2. Juli 1970 Auszug 1. Die Maßnahmen für die volle Einbeziehung der wohnraummäßigen Unterbringung der Studenten der Hoch- und Fachschulen in die Planung und Leitung der örtlichen Staatsorgane (Anlage) werden bestätigt. 5. Dieser Beschluß tritt mit seiner Veröffentlichung . ih Kraft. Berlin, den 2. Juli 1970 ~ Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Neumann Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen I, V.: Prof. Böhme Staatssekretär Anlage zu Ziff. 1 vorstehenden Beschlusses' Maßnahmen für die volle Einbeziehung der wohnraummäßigen Unterbringung der Studenten der Hoch- und Fachschulen in die Planung und Leitung der örtlichen Staatsorgane Das mit der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und der Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution verbundene Anwachsen der Anzahl der Studenten erfordert, daß die wohnraum-mäßige Unterbringung der Studenten voll in die komplexe Planung und Leitung der örtlichen Staatsorgane einbezogen wird. Dazu sind, ausgehend von den Grundgedanken des Beschlusses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. April 1970 „Die weitere Gestaltung des Systems der Planung und Leitung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, der Versorgung und Betreuung der Bevölkerung in den Bezirken, Kreisen, Städten und Gemeinden“ zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik (GBl. I S. 39), folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Die örtlichen Staatsorgane sind auf der Grundlage des Perspektiv- und Volkswirtschaftsplanes grundsätzlich für die wohnraummäßige Unterbringung der Studenten der Hoch- und Fachschulen in ihrem Territorium verantwortlich, 2. Die Räte der Städte und Gemeinden koordinieren die Unterbringungskapazitäten für Studenten der Hoch- und Fachschulen in ihrem Territorium mit dem Ziel, die vorhandenen Kapazitäten sinnvoll und effektiv zu nutzen sowie die Studentenunterbringung qualitativ und quantitativ zu verbessern. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung haben die Räte der Städte und Gemeinden das Recht, von den Hoch- und Fachschulen unabhängig von deren Unterstellung Rechenschaft über die Belegung der ihnen zur Verfügung stehenden Wohnheime, Provisorien und Privatunterkünfte zu verlangen einzelnen Hoch- und Fachschulen in Übereinstimmung mit deren übergeordnetem Organ Auflagen zur Unterbringung von Studenten der Hoch- und Fachschulen, die nicht der betreffenden Einrichtung angehören, in den der betreffenden Hoch- oder Fachschule zur Verfügung stehenden Unterbringungskapazitäten zu erteilen, damit alle Wohnheim- und anderen Studentenunterbringungskapazitäten voll genutzt sind, ehe andere Unterbringungskapazitäten für die Studentenunterbringung beansprucht werden bei den betreffenden den Hoch- und Fachschulen übergeordneten Organen den Austausch von Unterbringungsobjekten anzuregen, wenn das aus örtlicher Sicht begründet erscheint.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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