Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 413

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 413 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 413); Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 1. Juli 1970 413 für die wissenschaftliche Arbeit, Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung erforderlichen wissenschaftlichen, technischen, kulturell-sozialen und anderen hoehschuleigenen Einrichtungen zu gewährleisten. Der Forschungsstudent erhält jährlich einen Monat Ferien. Der Forschungsstudent unterliegt den Disziplinar-beslimmungen für Studenten. (3) Forschungsstudenten können unmittelbar in sozialistischen Großforschungszentren, wissenschaftlichen Akademien, Kombinaten und Betrieben sowie anderen wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten. Dazu sind Vereinbarungen über die Bereitstellung entsprechender Arbeitsplätze zwischen den Rektoren der Hochschulen und den Leitern der genannten Einrichtungen abzuschließen. In diesen Vereinbarungen mit Einrichtungen, denen das Promotionsrecht A erteilt ist, ist festzulegen, wie der Abschluß des Forschungsstudiums erfolgt. Die Ausbildung von Forschungsstudenten im Aufträge und gezielt für Schwerpunkte der Praxis ist auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen vorrangig zu entwickeln. (4) Der Forschungsstudent hat über alle vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausbildung Kenntnis erhält, auch nach Abschluß des Forschungsstudiums, die Schweigepflicht zu wahren. Ihm sind die entsprechenden Rechtsvorschriften zu erläutern. .(5) Der Forschungsstudent kann die Eröffnung eines Diplomverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Ergebnisse beantragen.* § 8 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung eines Forschungsstudenten ist in maximal 3 Jahren abzuschließen. Bei vorzeitigem Abschluß kann eine Prämie gemäß § 10 Abs. 7 gewährt werden. (2) Die Ausbildung eines Forschungsstudenten kann in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag ist vom Forschungsstudenten zu begründen. (3) Bei Nichterfüllung der Anforderungen und aus disziplinarischen und anderen Gründen kann das Forschungsstudium vorzeitig abgebrochen werden. Entsprechend begründete Anträge können vom Leiter des Arbeitskollektivs, von Leitungen gesellschaftlicher Organisationen bzw. dem Forschungsstudenten gestellt werden. * (4) Verlängerung und vorzeitiger Abbruch bedürfen der Zustimmung des Rektors. § 9 Der Einsatz (1) Bis zum Abschluß des ersten Ausbildungsjahres ist der künftige Einsatz des Forschungsstudenten festzulegen und ein entsprechender Einsatzvertrag zur Aufnahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses abzuschließen. Es ist zu sichern, daß besonders für die Lösung strukturbestimmender Aufgaben in Wissenschaft und Technik und in Großforschungszentren Kollektive von Forschungsstudenten eine Tätigkeit aufnehmen. Mit Studenten, die für das Forschungsstudium ausgewählt sind, * Es ist gemäß § 2 der Verordnung vom G. November lflGS über die akademischen Grade (GBl. II S. 1022) zu verlahren. können von den Einrichtungen, in denen die Sludenlen eingesetzt werden, Förderungsverträge abgeschlossen werden. (2) Forschungsstudenten mit Einsatzvertrag sind von den Kombinaten, Betrieben u. a. in die soziale und kulturelle Betreuung einzubeziehen. Im Falle der Delegierung ist die Zeit des Forschungsstudiums auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre sowie auf die Dauer der Zugehörigkeit zur delegierenden Einrichtung anzurechnen, wenn der Forschungsstudent nach Abschluß des Forschungsstudiums dort seine Tätigkeit aufnimmt. (3) Der Forschungsstudent kann nach Abschluß eines Einsatzvertrages bei dem Vertragspartner, bzw. mit dessen Unterstützung bei den zuständigen örtlichen Organen, einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen. § 10 Finanzielle Regelungen (1) Forschungsstudenten erhalten ein Grundstipendium von monatlich 300 M im ersten Ausbildungsjahr 350 M im zweiten Ausbildungsjahr 400 M im dritten Ausbildungsjahr. (2) Sonderstipendiaten, deren Sonderstipendium höher bzw. niedriger als das Forschungsslipendium ist, erhalten das für sie günstigere Stipendium. (3) Forschungsstudenten erhalten kein Stipendium, wenn ihr ständiges Einkommen aus nicht eigener Arbeit (dazu zählen auch Renten ausschließlich VdN-Renten und Pflegegeld) höher als das zu gewährende Stipendium ist. §ie erhalten die Differenz zwischen dem zu gewährenden Stipendium und dem Einkommen, wenn das eigene Einkommen unter dem zu gewährenden Stipendium liegt. (4) Forschungsstudenten erhalten Zuschläge gemäß §§ 9, 11 und 12 der Anordnung vom 4. Juli 1968 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik Stipendienordnung (GBl. II S. 527). (5) An 30 % der Forschungsstudenten kann ab erstem Ausbildungsjahr bei entsprechenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Leistungen ein Leistungsstipendium in folgender Höhe gewährt werden: a) an 10 % der Forschungsstudenten in Höhe bis zu 150 M b) an 20 % der Forschungsstudenten in Höhe bis zu 75 M. Die Vergabe des Leistungsstipendiums erfolgt jährlich neu zum 1. September. Vorschläge dafür unterbreiten die Leiter der Arbeitskollektive. Ein Leistungsstipendium kann im begründeten Falle jederzeit aberkannt werden. Für die Leistungsstipendien stehen bis zu 8 % der an die Forschungsstudenten gezahlten Grundstipendien zur Verfügung. (6) An Forschungsstudenten können Prämien aus Mitteln des Leistungsfonds der auftragsgebundenen Forschungsaufgaben gezahlt werden, wenn sie an der Lösung des betreffenden Forschungsauftrages wesentlich beteiligt sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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