Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 396

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 396 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 396); 396 Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 26. Juni 1970 Abschnitt V Fernmeldeanlagen auf Fahrzeugen anderer Staaten in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik §21 Genehmigung zum Mitführen und Betreiben von Funkanlagen Das Mitführen und Betreiben von Funkanlagen auf Fahrzeugen anderer Staaten in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik wird unter den Bedingungen des § 22 generell genehmigt, soweit für diese Funkanlagen entsprechende Genehmigungen der betreffenden Staaten vorliegen. §22 Funkverkehr in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik (1) In den Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik darf ein Funkverkehr auf den hierfür zugelassenen Frequenzen im Mittelwellenbereich nur mit der Küstenfunkstelle Rügen Radio abgewickelt werden. Auf Verlangen dieser Küstenfunkstelle ist der Funkverkehr auf diesen oder allen anderen Frequenzen unverzüglich einzustellen; er darf nur mit ihrer Zustimmung wieder aufgenommen werden. (2) In den inneren Seegewässern und auf Seewasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik ist nur ein Sprechfunkverkehr auf den für den Seefunkdienst zugelassenen Frequenzen im Meterwellenbereich gestattet. Die Abgabe von Gefahrenmeldungen und Meldungen bei Fahrten im Eis im Konvoi bleiben hiervon unberührt. (3) Funkempfangsanlagen dürfen nur zum Empfang der für das Fahrzeug und der für die darauf befindlichen Personen bestimmten Nachrichten sowie zur Aufnahme von Nachrichten „an Alle“ benutzt werden. (4) Der Inhaber der Genehmigung hat dem Funkpersonal hiervon Kenntnis zu geben und es zur genauen Beachtung anzuhalten. §23 Errichten von Fernmeldeanlagen (1) Das Errichten der im § 6 genannten Anlagen auf Fahrzeugen anderer Staaten in Häfen der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind an die Deutsche Post, Bezirksdirektion Rostock, zu richten. (3) Die Beendigung der Einbauarbeilen ist der Deutschen Post, Bezirksdireklion Rostock, anzuzeigen. Abschnitt VI Kontrollrecht und Verantwortlichkeit §24 Kontrollrecht (1) Die Deutsche Post ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung gemäß §§ 44 und 45 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen zu kontrollieren. (2) Die Beauftragten der Deutschen Post sind im Rahmen dieses Kontrollrechts berechtigt, die Fahrzeuge jederzeit zu betreten. Ihnen sind alle gewünschten Auskünfte über die B'unkanlagen und deren Betrieb zu erteilen. Die Genehmigungsurkunden für diese Funkanlagen, die Funkzeugnisse der mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragten Personen und das Funktagebuch sind den Beauftragten der Deutschen Post auf Verlangen vorzulegen. Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten im Funkverkehr sind auf Verlangen der Beauftragten der Deutschen Post unverzüglich zu beseitigen. (3) Zur Sicherung eines geordneten und zuverlässigen Funkbetriebes können Betriebseinschränkungen oder Stillegungen von Seefunkstellen, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, angeordnet werden. Der Aufforderung, den Betrieb der Seefunkstelle zeitweilig einzustellen, ist unverzüglich nachzukommen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Fahrzeuge anderer Staaten, die auf den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik verkehren. §25 Verantwortlichkeit (1) Eigentümer und Rechtsträger von Seefunkstellen sind für die ordnungsgemäße personelle Besetzung dieser Seefunkstellen verantwortlich. (2) Die Seefunkstelle untersteht der Aufsicht des Kapiiäns. Der Kapitän ist für die Sicherstellung der Sicherheitsfunkwachen sowie für die Führung des Funktagebuches verantwortlich. (3) Die mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragten Personen tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Seefunkdienstes. (4) Eigentümer und Rechtsträger von Anlagen sonstiger Funkdienste gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 sind für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung verantwortlich. §26 Gebühren Die Gebühren werden entsprechend der Gebührenordnung zur Seefunkordnung erhoben. Abschnitt VII Schlußbestimmungen §27 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 1. Juni 1964 über die Ausrüstung von Schiffen mit Funk- und sonstigen Fernmeldeanlagen sowie über die Durchführung des Seefunkdienstes Seefunkordnung (GBl. II S. 713) außer Kraft. Berlin, den 1. Juni 1970 Der Minister für Post- und Fern melde wesen Schulze;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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