Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 332 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 332); 332 Gesetzblatt Teil II Nr. 46 Ausgabetag: 29. Mai 1970 und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten zu gewährleisten. Sie sichern den effektivsten Einsatz der Kräfte und Mittel in ihren Territorien auf der Grundlage der Perspek-liv- und Voikswirtschaftspläne, die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit anderen Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Einbeziehung der Bürger in die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes. (3) Die Betriebe und Bürger haben die örtlichen Räte und die von ihnen eingesetzten Naturschutz-beauflragten und -helfer bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes zu unterstützen. §4 Die für die planmäßige Durchführung von Natur-schutzaufgaben notwendigen Mittel sind von den für den Naturschutz zuständigen Staatsorganen im Rahmen der planmäßig verfügbaren Fonds bereitzuslellen. Natiiiscluitzbeauf tragic und -helfer §5 (1) Zur Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes sind ehrenamtliche Naturschutzbeauf-tragte in den Bezirken als Bezirksnaturschutzbeauftragle in den Kreisen als Kreisnaturschutzbeauftragte zu berufen. In den Städten und Gemeinden können Orlsnaturschutzbeauflragte berufen werden. (2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag gesellschaftlicher Organisationen durch das für den Naturschutz zuständige Ratsmitglied. (3) Zur Einbeziehung breiter Kreise der Bevölkerung in die Naturschutzarbeit sind durch das zuständige Ratsmitglied ehrenamtliche Naturschutzhelfer einzu-selzen. (4) Die Naturschutzbeauftragten und -helfer erhalten zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis. §6 (1) Die Naturschutzbeauftragten haben die für den Naturschutz zuständigen Staatsorgane zu beraten und die Naturschutzhelfer anzuleiten. Sie sorgen in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen für die Koordinierung der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes. (2) Die Naturschutzbeauftragten und -helfer haben gemeinsam die Aufgabe, den Naturschutz zu fördern und dazu unter der Bevölkerung aufklärend, werbend und beratend zu wirken und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriflen auf dem Gebiet des Naturschutzes beizutragen. (3) Die Naturschutzbeauftragten und -helfer sind in Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt, Naturschutzgebiete und Flächennaturdenkmale jederzeit auch außerhalb der Wege zu betreten. geschützte wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen, die in rechtswidriger Weise von ihren Standorten entfernt wurden, und geschützte wildlebende Tiere, die von Unbefugten gefangen oder getötet wurden, unter Beachtung der veterinärhygienischen Vorschriften an sich zu nehmen die zum Einfangen und zum Töten von geschützten wildlebenden Tieren benutzten Gegenstände sicherzustellen Personalien von Personen festzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes angetroffen werden. (4) Den Naturschutzbeauftragten und -helfern sind die ihnen durch genehmigte Dienstreisen entstehenden Reisekosten nach den geltenden Rechtsvorschriflen über die Vergütung von Reisekosten zu ersetzen. Die Bezirks- und Kreisnaturschutzbeauftraglen erhalten eine steuerfreie pauschale Auslagenentschädigung, deren Höhe entsprechend der Aufgabenstellung jeweils vom Rat des Bezirkes festgelegt wird. §7 Wissenschaftliche Beratung und Forschung (1) Die wissenschaftliche Beratung auf dem Gebiet des Naturschutzes obliegt dem Institut für Landesforschung und Naturschutz der Deutschen Akademie der Land Wirtschaftswissenschaften zu Berlin (nachfolgend Institut für Landesforschung und Naturschutz genannt). (2) Das Institut für ' Landesforschung und Naturschutz hat die Aufgabe, Forschungen auf dem Gebiet der komplexen Landschaftsentwicklung und -nutzung sowie des Naturschutzes durchzuführen und zu koordinieren, mit den zuständigen Staatsorganen zusammenzuarbeiten und die Naturschutzbeauftragten zu beraten. Bei der Lösung dieser Aufgaben sind die internationalen Erfahrungen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Staaten, auszuwerten. Das Institut für Landesforschung und Naturschutz arbeitet eng mit den entsprechenden Instituten der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Staaten zusammen. III. Geschützte Objekte §8 Naturschutzgebiete (1) Für Naturschutzgebiete sind durch die Räte der Bezirke Behandlungsrichtlinien als Grundlage für die Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Entwicklung, Gestaltung und Pflege der Naturschutzgebiete zu beschließen. Die Räte der Bezirke haben die Behandlungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit den Nutzungsberechtigten vorzubereiten. (2) In den Naturschutzgebieten ist es nicht gestattet, Pflanzen zu beschädigen, zu entnehmen oder Teile von ihnen abzutrennen Tiere zu beunruhigen, zu fangen oder zu löten den Zustand des Gebietes zu verändern oder zu beeinträchtigen Baumaßnahmen durchzuführen Biozide anzuwenden die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu Zeiten oder das Gebiet zu verunreinigen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen Ständige Analyse der für die Tätigkeit Staatssicherheit besonders wichtigen Erscheinungen der internationalen Klassenkampf-Situation und der politisch-operativen Lage, Gestützt auf die Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar.

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