Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 291 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 291); Gesetzblatt Teil II Nr. 39 Ausgabetag: 6. Mai 1970 291 (3) Bei Beendigung einer Kooperationsgemeinschaft sind die von den beteiligten Betrieben gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 2 bereitgestellten und zum Zeitpunkt der Beendigung nicht verbrauchten Mittel zurückzugewähren. VI. Entscheidung von Streitigkeiten § 20 (1) Entstehen aus Organisationsverträgen Streitigkeiten, ist von den beteiligten Betrieben eine eigenverantwortliche Lösung anzustreben. Die Staats- bzw. Wirtschaftsorgane, denen beteiligte Betriebe unterstellt bzw. zugeordnet sind, haben diese bei der Lösung von Streitigkeiten zu unterstützen. (2) Kommt eine eigenverantwortliche Lösung von Streitigkeiten nicht zustande, so kann, soweit es sich um Erfüllungsstreitigkeiten und die Feststellung über das Bestehen von Rechtsverhältnissen handelt, eine Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts herbeigeführt werden. VII. Verjährung § 21 (1) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Forderungen der beteiligten Betriebe aus dem Organisationsvertrag ein Jahr. Sie beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Forderung geltend gemacht werden kann oder bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte geltend gemacht werden können. (2) Die Verjährungsfrist für Forderungen im Zusammenhang mit dem Austritt eines beteiligten Betriebes bzw. mit der Beendigung der Kooperationsgemeinschaft beginnt am ersten Tage des auf den Austritt bzw. die Beendigung folgenden Kalendermonats. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung findet § 111 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 Anwendung. VIII. Schlußbestimmungen § 22 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 89 und 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) der §§ 105 bis 177 und 335 bis 342 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 12. März 1970 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Neunte DurchführungsbestimmungVIII. * zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose Halbstationäre Behandlung vom 1. April 1970 Auf Grund des § 31 der Verordnung vom 26. Oktober 1961 zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose (GBl. II S. 509) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt: § 1 (1) Entsprechend den heutigen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Chemotherapie kann die Behandlung von Tuberkulosekranken, die keine Tuberkelbaktericn ausscheiden, unter bestimmten Bedingungen auch halbstationär erfolgreich durchgeführt werden. (2) Halbstationär ist eine Behandlung, die in einer ärztlich geleiteten Tagesliegestätte bei nur tagsüber stationärer Unterbringung der Kranken durchgeführt wird und bei der die Einnahme der antituberkulösen Arzneimittel unter Aufsicht erfolgt. Uber den Krankheitsverlauf ist ein Kranke'nblatt zu führen. (3) Die Dauer der halbstationären Behandlung beträgt höchstens 3 Monate. Bei Kranken gemäß § 2 Abs. 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung um einen Monat verlängert werden. § 2 (1) Zu einer halbstationären Behandlung ohne vorhergehende stationäre Behandlung sollen nur Tuberkulosekranke eingewiesen werden, bei denen ein nur wenig ausgedehnter Befund besteht und Bakterienausscheidung mit Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Das Einweisungsverfahren ist das gleiche wie bei der Einweisung zur stationären Behandlung. (2) Ist bei Kranken gemäß Abs. 1 innerhalb des im § 1 Abs. 3 angegebenen Zeitraumes ein ausreichender Behandlungserfolg nicht eingetreten oder werden bei den regelmäßigen bakteriologischen Kontrollunter-suchungen Tuberkelbakterien nachgewiesen, ist die Behandlung stationär weiterzuführen. Eine erneute unmittelbar anschließende halbstationäre Weiterbehandlung darf nur erfolgen, wenn eine Ausscheidung von Tuberkelbakterien mit Sicherheit nicht mehr besteht. § 3 (1) Tuberkulosekranke, bei denen die Behandlung stationär begonnen wurde, können im unmittelbaren Anschluß daran halbstationär weiterbehandelt werden, wenn bei ihnen Tuberkelbakterien nicht bzw. nicht mehr nachgewiesen werden. (2) Kranke, bei denen erneut Tuberkelbakterien nachgewiesen werden oder bei denen sich der Befund in anderer Weise verschlechtert hat, sind wieder sta- * 8. DB vom 1. Februar 1967 (GBl. n Nr. 15 S. 91);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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