Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 283

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 283 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 283); Gesetzblatt Teil II Nr. 38 Ausgabetag: 4. Mai 1970 283 §15 (1) Für die Wiederurbarmachung von Bodenflächen, die ohne Rechtsträgerwechsel bzw. Eigentümerwechsel durch eine zeitweilige umfassende Nutzung zeitlich begrenzte Mitnutzung Einräumung von Nutzungsbedingungen vorübergehend bergbaulich genutzt werden (im folgenden zeitweilige bergbauliche Nutzung genannt), gelten § 3 Buchst, b, § 5 Absätze 1 und 2, § 6, § 7, § 8 Abs. 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Buchst, d, § 14 Absätze 1 und 3 und § 16 nicht. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten insoweit, als in den Absätzen 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Bodenflächen, die zur Durchführung von Untersuchungsarbeiten zeitweilig bergbaulich genutzt werden sollen, haben die Betriebe Zweck, Art, Umfang und Zeitraum der Wiederurbarmachung zugleich mit der Abstimmung der Untersuchungsarbeiten gemäß §5 Abs. 2 letzter Satz des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) abzustimmen. (3) Für Bodenflächen, die nicht für Untersuchungsarbeiten, sondern für andere Zwecke zeitweilig bergbaulich genutzt werden sollen, haben die Betriebe gleichzeitig mit dem Zweck der Wiederurbarmachung gemäß § 3 Buchst, a auch Art, Umfang und Zeitraum der Wiederurbarmachung mit dem Rat des Bezirkes bzw. dem Rat des Kreises, falls der Rat des Bezirkes diese Abstimmung den Räten der Kreise übertragen hat, abzustimmen. (4) Im Rahmen der Abstimmung gemäß den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Rat däs Bezirkes bzw. der Rat des Kreises, a) ob und in welchem Umfang die Betriebe Jahrespläne gemäß § 4 vorzulegen haben oder b) ob eine Abstimmung der Wiederurbarmachungsarbeiten mit dem Rat der Gemeinde oder der Stadt genügt. (5) In die Nutzungs- bzw. Mitnutzungsverträge, die gemäß § 12 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz oder bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen entsprechend den besonderen Bestimmungen der Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 S. 233) zwischen den Betrieben und den Rechtsträgern bzw. Eigentümern der zeitweilig bergbaulich zu nutzenden Bodenflächen abzuschließen sind, sind auch die Maßnahmen der Wiederurbarmachung aufzunehmen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (6) Für die Wiederurbarmachung zeitweilig bergbaulich genutzter Bodenflächen gelten § 8 Absätze 1 und 2 nur, wenn die Bergbehörde einen technischen Betriebsplan Abschnitt Wiederurbarmachung verlangt. Andernfalls genügt eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde, für die § 8 Absätze 2 und 4 sinngemäß gelten. Dem technischen Betriebsplan Abschnitt Wie- derurbarmachung - bzw. der Anzeige sind auf Verlangen der Bergbehörde Lagepläne beizufügen, die Angaben über die Größe und Lage der zeitweilig bergbaulich genutzten und wieder urbar zu machenden Bodenflächen sowie über den Zeitraum der Wiederurbarmachung enthalten müssen. (7) Die Betriebe sind verpflichtet, zur Wiederurbarmachung zeitweilig bergbaulich genutzter Bodenflächen Maßnahmen gemäß § 9 und § 12 Abs. 1 Buchstaben a bis c durchzuführen, wenn diese Maßnahmen im Vertrag gemäß Abs. 5 ausdrücklich festgelegt sind. (8) Für die Beendigung der Wiederurbarmachung zeitweilig bergbaulich genutzter Bodenflächen gilt § 13 sinngemäß. An die Stelle des Vertrages gemäß § 5 Absätze 2 und 3 tritt der Nutzungs- bzw. Mitnutzungsvertrag gemäß Abs. 5. §16 (1) Auf der Grundlage der für das Planjahr 1970 genehmigten technischen Betriebspläne Abschnitt Wiederurbarmachung haben die Betriebe mit den Folgenutzern Verträge über die Wiederurbarmachung bis spätestens 30. Juni 1970 abzuschließen. (2) Betriebe, die Bodenflächen ohne bisherige Abstimmung gemäß § 3 Buchst, a bergbaulich nutzen, haben diese Abstimmung bis spätestens 31. Dezember 1970 durchzuführen. §17 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung ln Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 19(14 zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen Wiederurbarmachung (GBl. II S. 121) außer Kraft. Leipzig, den 10. April 1970 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik D ö r f e 11 Anordnung über die Rückführung und den Einsatz von Bildröhrenkolben vom 15. April 1970 Zur Sicherung einer ökonomischen Materialverwendung als ein entscheidendes Erfordernis bei der Verwirklichung des ökonomischen Systems des Sozialismus wird auf der Grundlage des Beschlusses vom 20. Juli 1967 über die Richtlinie für die Materialwirtschaft der volkseigenen Industrie im ökonomischen System des Sozialismus Auszug (GBl. II S. 471) im Einvernehmen mit dem Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, dem Minister für Elektrotechnik und Elektronik und dem Minister für Materialwirtschaft folgendes angeordnet:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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