Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 273

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 273 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 273); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 29. April 1970 273 zuweisen, daß er die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen nunmehr innerhalb der in §§ 82 ff. StGB geregelten Fristen nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission bzw. vor dem Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, geltend machen kann. 8.3.5. Endet ein Strafverfahren, in dem die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen gemäß § 198 StPO geltend gemacht worden ist bzw. die Beratung vor der Konfliktkommission über eine übergebene Straftat mit der Feststellung, daß eine Straftat nicht vorliegt oder der Schaden nicht durch die Straftat verursacht worden ist, beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung die Dreimonatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im arbeitsrechtlichen Verfahren aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadenersatzes wegen der der Anklage zugrunde liegenden Straftat, sofern der Betrieb den Antrag im Strafverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt hat. Das. gilt bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens entsprechend. 8.4. Nach Ablauf der im § 115 Abs. 1 GBA bestimmten Fristen erlischt der Anspruch auf materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen, sofern nicht der Antrag gestellt bzw. die Klage erhoben worden ist. Nach Ablauf der Frist eingereichte Anträge bzw. Klagen auf materielle Verantwortlichkeit sind als unbegründet zurückzuweisen. 8.5. Im Antrag bzw. in der Klage hat der Betrieb alle Umstände darzulegen, die zur Begründung der Schadenersatzforderung notwendig sind. In Fällen fahrlässiger Schadensverursachung hat der Betrieb den vom Werktätigen geforderten Schadenersatzbetrag differenziert festzusetzen und im Antrag bzw. in der Klage anzugeben. 8.6. Der Betrieb kann bei fahrlässiger und vorsätzlicher Schadensverursachung durch eine schriftliche und begründete Entscheidung des Betriebsleiters oder zuständigen leitenden Mitarbeiters ganz oder teilweise auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit verzichten (§115 Abs. 4 Satz 1 GBA). Durch den Verzicht erlischt der Schadenersatzanspruch des Betriebes gegen den Werktätigen. 8.6.1. Ein nach erklärtem Verzicht vom Betrieb vor Gericht gestellter Antrag auf Ausspruch einer Schadenersatzverpflichtung des Werktätigen ist als unbegründet zurückzuweisen. 8.6.2. Der Betrieb kann auch nach der Antragstellung vor Gericht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit verzichten. Die schriftliche oder mündliche, protokollierte Erklärung gegenüber dem Gericht steht der Entscheidung des Betriebsleiters oder zuständigen leitenden Mitarbeiters gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 GBA gleich. Auf Grund des Verzichts ist die Schadenersatzforderung des Betriebes gegen den Werktätigen unbegründet. -8.6.3, Hat der Betrieb auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit verzichtet, bestreitet der Werktätige aber, dem Betrieb durch . schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln einen Schaden verursacht zu haben, so steht ihm das Recht zu, vor dem Gericht die Feststellung zu beantragen, daß eine Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Betrieb nicht bestanden hat. 9. Zur Arbeitsweise der staatlichen Gerichte 9.1. Mit den Verfahren und Entscheidungen in Streitfällen über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen haben die staatlichen Gerichte über den Einzelfall hinaus Maßstäbe für die Aufdeckung und Überwindung von Schäden am sozialistischen Eigentum und ihrer Ursachen unter Teilnahme der Werktätigen und ihrer Gewerkschaften sowie anderer gesellschaftlicher Kräfte und für die komplexe bewußtseinsmäßige und materielle erzieherische Einwirkung auf die Schadensverursacher unter strikter Wahrung der Rechte der Werktätigen zu setzen. Damit geben sie zugleich den Konfliktkommissionen die wirksamste Anleitung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. 9.2. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung haben die Gerichte alle Maßnahmen zu treffen, die eine zügige Durchführung des Verfahrens ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, für die Heranziehung aller erforderlichen Beweismittel zur Verwertung in der mündlichen Verhandlung zu sorgen. 9.3. Die exakte Aufdeckung der Ursachen, gründliche Ermittlung, zutreffende Feststellung und politisch-rechtliche Würdigung aller rechtserheblichen Tatsachen ist die wichtigste Voraussetzung für die das Verfahren beendende richtige und gerechte Entscheidung. Die Parteien sind gleichermaßen zur aktiven Mitwirkung bei der Feststellung der Wahrheit verpflichtet. Zur Erhöhung der Sachkunde haben die Gerichte erforderlichenfalls Sachverständige heranzuziehen. Für die Beweiserhebung sind exakte Beweisthemen zu formulieren. Die für die differenzierte Festsetzung des Schadenersatzbetrages bei fahrlässiger Schadensverursachung bedeutsamen Umstände sind ebenfalls in der mündlichen Verhandlung festzustellen. 9.4. Die Gerichte haben eine zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu organisieren, um sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Schäden am sozialistischen Eigentum zu befähigen und sich zugleich weitergehende Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse und die Ursachen der Schadensentstehung zu verschaffen. Insbesondere die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, Verkaufsstellenbeiräte und -ausschüsse, Mitglieder der Arbeitskollektive, Gruppen des DFD und Ausschüsse der Nationalen Front können den Gerichten wertvolle Hinweise auf die Persönlichkeit des Werktätigen, seine Arbeitsweise und andere Umstände geben, deren Würdigung und Verwertung die Überzeugungskraft und gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens und der Entscheidung erhöhen. Dadurch bildet das Verfahren die Grundlage für eine zielgerichtete Aktivität der gesellschaftlichen Kräfte bei der Überwindung von Ursachen und Bedingungen für das Entstehen von Schäden am sozialistischen Eigentum.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 273 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 273) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 273 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 273)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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