Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 268

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 268 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 268); 268 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 29. April 1970 gung künftiger Schäden am sozialistischen Eigentum im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse. Zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen in den §§112 ff. GBA über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen durch die Konfliktkommissionen und staatlichen Gerichte (Gerichte) erläßt das Plenum des Obersten Gerichts unter Aufhebung der Richtlinie Nr. 14 vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659) folgende Richtlinie: 1. Anwendungsbereich der materiellen Verantwortlichkeit 1.1. Nach der grundlegenden Bestimmung im § 112 Abs. 2 GBA tritt die materielle Verantwortlichkeit ein, sofern der Werktätige dem Betrieb durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln (Tun oder Unterlassen) einen Schaden verursacht hat. Die Arbeitspflichten sind Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb. Daher bildet das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses zur Zeit der Schadensverursachung durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln des Werktätigen die allgemeine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen. Eine Schadensverursachung durch schuldhaft widerrechtliches Handeln des Werktätigen gegenüber dem Betrieb, das keine Arbeitspflichten verletzt, ist nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Die sich hieraus ergebenden Schadenersatzansprüche des Betriebes sind nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. 1.2. Die Bestimmungen in den §§112 ff. GBA gelten für die Arbeitsrechtsverhältnisse der Werktätigen mit allen Betrieben im Sinne des'§8 Absätze 1 und 2 GBA. Die Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen sind in allen Fällen anzuwenden, in denen ein Arbeiter, Angestellter oder Angehöriger der Intelligenz (Werktätiger im Sinne des § 8 Absätze 1, 2 und 3 GBA) dem Betrieb durch schuldhaftes, arbeitspflichlver-letzendes Handeln einen Schaden verursacht hat. Hinsichtlich der Arbeitspflichten, deren Verletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die materielle Verantwortlichkeit begründet, macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Werktätigen ohne Leitungsfunktion und Werktätigen, deren Arbeitspflichten in der Leitung ihnen verantwortungsmäßig unterstellter Werktätiger bestehen. 1.3. Die Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen sind auch anzuwenden, soweit der Betrieb einem Betriebsangehörigen oder Außenstehenden Ersatz für einen Schaden zu leisten verpflichtet ist, den ein Werktätiger durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln verursacht hat. Leistungen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Betrieb zur Regulierung eines solchen Schadens schließen die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht aus (vgl. §10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1968 über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft [GBl. I S. 355], § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 25. April 1968 über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversicherung der Tierhalter [GBl. II S. 307], § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 18. November 1969 über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen [GBl. II S. 679]). Dadurch ist die entgegenstehende Rechtsauffassung im Urteil des Obersten Gerichts vom 1. April 1966, Za 4/65, gegenstandslos. 2. Schaden 2.1. Das Vorhandensein eines Schadens ist die grundlegende Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen. Fehlt ein Schaden als Folge eines schuldhaften, arbeitspflichtverletzenden Handelns, kann die Anwendung von Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§ 109 Abs. 1 GBA) oder anderer erzieherischer Maßnahmen (§ 109 Abs. 3 GBA) gerechtfertigt sein. 2.2. Der Schaden im Sinne des § 112 Abs. 2 GBA muß in einer konkreten Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums bestehen, das dem Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. Ein lediglich allgemeiner Nachteil für die Gesellschaft als Folge eines schuldhaften, arbeitspflichtverletzenden Handelns des Werktätigen genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes an den Schaden als Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen. Der dem Betrieb durch das schuldhafte, arbeitspflichtverletzende Handeln des Werktätigen verursachte Schaden muß in Geld zu berechnen sein. Es handelt sich um einen Vermögensschaden, der in der Vermögensdifferenz zum Nachteil des Betriebes zum Ausdruck kommt, die zwischen dem Vermögensbestand, der bei pflichtgemäßem Handeln des Werktätigen vorhanden wäre, und dem Vermögensbestand, der als Folge des schuldhaften, arbeitspflichtverletzenden Handelns des Werktätigen festgestellt wird, besteht (vgl. Urteile des Obersten Gerichts vom 10. Mai 1963, Za 2/63, OGA 4 S. 156, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 15/1963 S. 351 und vom 2. Juli 1965, Za 8/65, OGA 5 S. 124, Neue Justiz 1965 S. 649, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 22/1965 S. 516). Leistungen der Staatlichen Versicherung aus einem Versicherungsverhältnis mit dem Betrieb zur Schadensregulierung bleiben bei der Feststellung der Vermögensdifferenz außer Betracht (vgl. Ziff. 1.3.). 2.3. Nach Maßgabe des Gesetzes ist zwischen dem direkten Schaden bei fahrlässiger Schadensverursachung (§ 113 GBA) und dem gesamten Schaden bei vorsätzlicher Schadensverursachung (§ 114 GBA) zu unterscheiden. Das Gesetz grenzt hiermit den je nach Art der Entstehung des Schadens möglichen unterschiedlichen Schadensumfang voneinander ab. Direkter Schaden ist der unmittelbar durch das arbeitspflichtverletzende Handeln des Werktätigen entstandene Schaden, während der gesamte Schaden auch alle darüber hinausgehenden konkreten Vermögensnach teile des Betriebes einschließlich des Folgeschadens;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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