Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 258

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 258 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 258); 258 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 29. April 1970 soljte von der Möglichkeit, die Sache gemäß § 40 Abs. 2 KKO der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung (Untersuchung) zu übermitteln, Gebrauch gemacht werden. 4.3.4. Kann die Konfliktkommission wegen ungebührlichen Verhaltens des beschuldigten Bürgers den Sachverhalt nicht klären und keine abschließende Entscheidung treffen, ist die Sache gemäß § 40 Abs. 2 KKO der Deutschen Volkspolizei zu übermitteln. 4 3.5. Ergibt sich in der Beratung der begründete Verdacht, daß der beschuldigte Bürger zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war (§ 15 StGB) oder daß die persönlichen Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit des Jugendlichen gemäß § 66 StGB (Schuldfähigkeit) nicht Vorlagen, ist die Sache gemäß § 40 Abs. 2 KKO der Deutschen Volkspolizei zu übergeben, falls der Antrag nicht zu rück genommen wird. 4.4. Zur Auswahl und Festlegung von Erziehungsmaßnahmen bei Verfehlungen (§ 43 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 34, 35 IvKO) 4.1.1. Für die Auswahl und die Festlegung von Erziehungsmaßnahmen bei Verfehlungen gelten die Ausführungen unter Ziffern 3.6. bis 3.8. entsprechend. 4.4.2. öffentliche Rücknahme der Beleidigung oder Verleumdung Die im § 43 Abs. 1 KKO nur für Beleidigungen und Verleumdungen vorgesehene Erziehungsmaßnahme der öffentlichen Rücknahme ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Tat den Charakter einer öffentlichen Beleidigung oder Verleumdung hatte und deshalb die Entschuldigung gegenüber dem Beleidigten bzw. Verleumdeten nicht ausreichend ist. Die öffentliche Rücknahme vor dem Personenkreis, der von der Tat Kenntnis erlangte, geschieht in der Regel durch mündliche Rücknahme vor dem Kollektiv, ausnahmsweise durch Aushang der Rücknahmeerklärung in einem bestimmten Bereich (z. B. Mitteilungstafel des Betriebes, der Hausgemeinschaft, der Gemeinde). Verpflichtet sich der Beschuldigte, die Beleidigung bzw. Verleumdung öffentlich zurückzunehmen oder wird ihm eine solche Pflicht auferlegt, hat die Konfliktkommission in ihrem Beschluß den Text, den Ort, den Termin und beim öffentlichen Aushang dessen Zeitdauer nicht länger als eine Woche festzulegen. Die Verpflichtung des Bürgers zur öffentlichen Rücknahme wird nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam. Falls die Konfliktkommission wegen Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung in einer erneuten Beratung gemäß §60 Abs. 3 KKO beschließt, daß die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung oder Verleumdung durch eine Veröffentlichung ihrer Entscheidung ersetzt wird, so kann diese Veröffentlichung nach den obigen Grundsätzen durch Bekanntgabe in einer Brigade- oder Hausversammlung oder durch Aushang an der Mitteilungstafel des Betriebes, der Hausgemeinschaft oder der Gemeinde erfolgen. Eine Veröffentlichung in Presseerzeugnissen ist unstatthaft. 4.5. Zuin Nichterscheinen der Beteiligten und zur Vertretung 4.5.1. Erklärt der wegen einer Verfehlung beschuldigte Bürger als Antwort auf eine Einladung zur Beratung der Konfliktkommission, daß er es ab-lehne, vor der Konfliktkommission zu erscheinen, ist dennoch nach § 16 Abs. 1 KKO eine Einladung zu einer zweiten Beratung erforderlich, wobei er auf die Folgen erneuten Ausbleibens (Entscheidung in Abwesenheit oder Übergabe der Sache an die Deutsche Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung gemäß §42 Abs. 3 KKO) hinzuweisen ist. Die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte ist zu nutzen (§ 16 Abs. 1 KKO). Verläßt der beschuldigte Bürger ungerechtfertigt die Beratung, so gilt § 42 Abs. 3 KKO entsprechend. 4.5.2. Verläßt in einer Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs der Antragsteller die Beratung und macht er damit eine Klärung und Entscheidung durch die Konfliktkommission unmöglich, ist dies in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 KKO als Rücknahme des Antrages zu werden. Wenn sich der Antragsteller so ungebührlich verhält, daß er eine Aufklärung des Sachverhaltes und abschließende Entscheidung selbst verhindert, gilt dasselbe. 4.6. Zur Entscheidung über die Auslagen bei Beratungen über Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch (§ 20 KKO) 4.6.1. Wird im Ergebnis der Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs festgestellt, daß eine Verfehlung des beschuldigten Bürgers nicht vorliegt bzw. wegen Fristablaufs nicht mehr verfolgt werden kann, oder wird der Antrag zurückgenommen oder gilt er als zurückgenommen, so können die Auslagen des Beschuldigten ganz oder teilweise dem Antragsteller auferlegt werden. 4.6.2. Bei wechselseitigen Beleidigungen, in denen nach § 44 KKO verfahren wurde, kann die Konfliktkommission eine angemessene Verteilung der Auslagen vornehmen. 4.6.3. Machte sich in den vorstehenden Fällen im Interesse der Sachaufklärung eine Einladung anderer Bürger erforderlich, können auch deren Auslagen nach den unter Ziffern 4.6.1. und 4.6.2. genannten Gesichtspunkten je nach Ausgang der Sache den Beteiligten auferlegt werden. Die Konfliktkommission soll jedoch von vornherein keine Bürger einladen, bei denen z. B. infolge langen Anfahrtsweges unverhältnismäßig hohe Auslagen entstehen (vgl. Ziff. 4.3.3.). 5. Zur Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rcchtsstreitigkciten 5.1. Zur Antragstellung 5.1.1. Einzelhandwerker und Einzelhändler sind auch bei Streitigkeiten, in denen es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb handelt, Antragsberechtigte im Sinne von § 55 Abs. 2 KKO. Betriebe, Organisationen und Einrichtungen sind gemäß § 55 Abs. 2 KKO nur zur Stellung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittiungsverfainrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft, insbesondere die konsequente und einheitliche Nutzung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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