Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 240

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 240 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 240); 240 Gesetzblatt Teil II Nr. 33 - Ausgabetag: 17. April 1970 Anlage *u vorstehender Anordnung Für den Einsatz stichelhaarfreier und stichelhaarhaltiger Wolle gelten folgende Festlegungen: 1. Der Einsatz stichelhaarfreier Wolle sowie Woll-und Wollmischgarne wird für folgende Erzeugnisse untersagt: a) für textile Flächengebilde, die zur Laminierung vorgesehen sind b) für textile Flächengebilde mit Abseite für die Abseite c) für Mantelstoffe aus Streichgarn mit Kammgarnkette für die Kammgarnkette. 2. Die Materialeinsatzkoeffizienten für Kammzug zu Wolle Basis gewaschen sowie für Kammzug zu Garn sind durchschnittlich um 2% zu senken. Von den Direktoren der Betriebe sind dazu kon-trollfähige Maßnahmepläne zu erarbeiten und dem bilanzierenden Organ WB Wolle und Seide vorzulegen. Termin: 31. Mai 1970 8. Die Vorbereitung der Produktion von neuen Gespinstmischungen, die stichelhaarfreie Wolle enthalten, bedarf der Zustimmung des bilanzierenden Organs WB Wolle und Seide. 4. Bei der Verarbeitung von Tierhaaren ist als Beimischung stichelhaarfreie Wolle nicht zulässig. B. Der Anteil stichelhaarfreier Wolle in Woll- und Wollmischgarnen darf bei der Herstellung von Plüschteppichen 80 % nicht übersteigen. 6. Der Einsatz von Woll- oder Wollmischgarnen mit einem Anteil von stichelhaarfreier Wolle wird für Haargarnteppiche untersagt. 7. Das Wollaufkommen aus der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist entsprechend den Festlegungen des bilanzierenden Organs WB Wolle und Seide bei Streichgarnen Filzen Teppichen einzusetzen. Zwischen bilanzierendem Organ und Verbrauchern sind jeweils entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Pädagogischen Zenlralinstituls vom 30. März 1970 §1 Die Anordnung vom 3. August 1954 über die Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Pädagogischen Zentralinstituts (ZB1. S. 397) wird aufgehoben. §2 Diese Anordnung tritt am 1. September 1970 in Kraft. Berlin, den 30. März 1970 Der Minister für Volksbildung Honecker Anordnung über die Schutzimpfung der Kinder gegen Masern vom 31. März 1970 Die Schutzimpfung gegen Masern mit dem hochwirksamen und unschädlichen Lebend-Virus-Impfstoff* hat in Impfbereichen mit hoher Beteiligung an der Impfung einen Rückgang der Masern auf wenige Erkrankungsfälle bewirkt. Um die Bevölkerung vor dieser häufigen, nicht selten mit schweren Komplikationen verlaufenden Infektionskrankheit zu schützen, wird auf Grund des § 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I 1966 S. 29) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) Anlage Ziff. 42 sowie der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 11. Januar 1966 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen (GBl. II S. 52) in der Fassung der Anpassungsanordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II S. 400) Anlage Ziff. 24 folgendes angeordnet: §1 (1) Die Schutzimpfung gegen Masern (nachstehend Impfung genannt) ist eine Pflichtschutzimpfung. (2) Impfpflichtig sind Kinder vom 9. Lebensmonat an bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. (3) Geimpft werden Kinder, die noch nicht an Masern erkrankt waren bzw. noch nicht mit Masern-Lebend-Impfstoff immunisiert wurden. Bei unklaren anamnestischen Angaben ist die Masernschutzimpfung vorzunehmen. §2 (1) Von der Impfung sind alle Kinder zurückzustellen, bei denen eine der nachstehenden Gegenindikationen zutrifft: 1. antituberkulös behandlungsbedürftige Tuberkulose 2. Leukämie und andere bösartige Erkrankungen 3. z. Z. der Impfung laufende Behandlung mit Steroiden, alkylierenden Substanzen und Antimetaboliten sowie Strahlentherapie 4. vorangegangene Impfkomplikationen mit Beteiligung des Zentralen Nervensystems. (2) Die Impfung darf frühestens 3 Monate nach der Genesung von Mumps, übertragbarer Leberentzündung, Diphtherie und Wundstarrkrampf vorgenommen werden. (3) Nach akuten entzündlichen Erkrankungen des Hirns, der Hirnhäute und des Rückenmarks erfolgt eine Zurückstellung mindestens bis zürn Ablauf eines Jahres nach vollständiger Genesung. Die Impfung darf erst nach Auswertung des Elektroenzephalogramms vorgenommen werden. (4) Nach anderen akuteh Krankheiten darf die Impfung frühestens 4 Wochen nach der Genesung vorgenommen werden. (5) Bei schweren chronischen Erkrankungen ist bei der Beurteilung der Impffähigkeit die geringe Impfgefährdung gegenüber dem Nutzeffekt der Schutzimpfung abzuwägen. Masern-ImpIstofl/SSW;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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