Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 233

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 233 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 233); Gesetzblatt Teil II Nr. 32 Ausgabetag: 13. April 1970 233 §7 Besondere Sicherheitsbcslimmungen (1) Fähren und deren Ausrüstung einschließlich Querseile, Gierseile, Ketten, Verankerungen müssen ständig in betriebssicherem Zustand gehalten werden. Rettungsmiltel müssen jederzeit gebrauchsbereit sein. Nicht mehr betriebssichere Fähren sind unverzüglich außer Dienst zu stellen. (2) Fähren müssen die von beiden "Seiten gut sichtbare Aufschrift Fähre“ tragen. Weitergehende Bestimmungen über die Kennzeichen werden hierdurch nicht berührt. (3) Der vorgeschriebene und an den Längsseiten der Fähren gekennzeichnete Freibord ist einzuhalten. Die Fähren dürfen nicht über die den Freibord bestimmende Kante der Freibordkennzeichnung hinaus beladen werden. (4) Auf Fähren muß die Höchstzahl der zugelassenen Fahrgäste, auf Fahrzeugfähren zusätzlich deren Tragfähigkeit und die maximale Masse einer Einzellast in t an gut sichtbarer Stelle angebracht sein; Überschreitungen sind unzulässig. (5) Bei Abwesenheit des Fährpersonals sind dia Fähren vor unbefugtem Gebrauch zu sichern. §8 Fähranlegestellen (1) Die Einrichtung von Fähranlegestellen unterliegt den Bestimmungen der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (Sonderdruck Nr. 237 des Gesetzblattes). (2) Fährrampen, -brücken und -stege müssen so beschaffen sein, daß der Fährverkehr auch bei Wnsser-standsschwankungen sicher durchgeführt werden kann; ihre Ausgänge bzw. Zufahrten sind mit rot-weiß markierten Sperrvorrichtungen zu sichern. (3) Anlegestege und -brücken-sind mit Geländer sowie Fuß- und Knieleisten zu versehen. (4) Fähranlegestellen sind bei Dunkelheit während der Betriebszeit blendungsfrei zu beleuchten. (5) In einem angemessenen Abstand von Anlegestellen der Fahrzeugfähren'sind landseitig Verbotszeichen „Halt; Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten“ gemäß Bild 37 der Anlage 1 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 357) aufzustellen. Unter diesem Zeichen ist eine Tafel mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung, Fährel Auffahrt auf die Fähre erst nach Aufforderung durch das Fährpersonal. Vor Auffahrt auf die Fähre Mit-und Beifahrer aussteigen, Kleinkraftrad- und Radfahrer sowie Reiter absteigen. Maximale Masse einer Einzellast . t!“ (6) Bei nicht fahrplanmäßig verkehrenden Fähren 1st an den Anlegestellen eine Einrichtung zu schaffen. mit der sich die Fahrgäste zum Zwecke des Übersetzens bemerkbar machen können. (7) Das Baden und das Angeln sowie das Anlegen anderer Wasserfahrzeuge an Fähranlegestellen ist nicht gestattet §9 Verkehrszciten der öffentlichen Fäliren (1) Die Fährverkehrszeiten und bei fahrplanmäßig verkehrenden Fähren auch die Abfahrtzeiten sind entsprechend den Verkehrserfordernissen festzulegen und mit den Räten der Kreise abzustimmen. (2) Die Fährverkehrszeit und die Abfahrtzeiten sowie Hinweise auf Unterbrechungen des Fährverkehrs sind an den Anlegestellen der Fähren gut sichtbar anzubringen. Bei Unterbrechungen des Fährverkehrs, die voraussichtlich länger als 24 Stunden andauern, sind die Hinweise mit Umleitungsempfehlungen auch am Anfang der Fährzegangswege anzubringen. (3) Uber die Unterbrechung und Einstellung des Fährverkehrs ist der Rat des Kreises zu informieren. Erforderlichenfalls ist eine Veröffentlichung in der örtlichen Presse vorzunehmen. §10 Durchführung des Fährverkehrs (1) Der Fährmann hat dafür zu sorgen, daß während des Fährverkehrs Personen, Fahrzeuge, Güter und Tiere sowie die Schiffahrt nicht gefährdet werden können. Er hat Personen, von denen offensichtlich eine Gefährdung des Fährverkehrs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, sowie Fahrzeuge, Güter und Tiere, die sich offensichtlich für den Transport auf einer Fähre nicht eignen oder den Fährverkehr gefährden, von der Überfahrt auszuschließen. (2) Das Übersetzen von Fahrzeugen soll in der Reihenfolge ihrer Ankunft erfolgen. Zur gleichmäßigen Belastung der Fähre kann das Fährpersonal die Reihenfolge ändern. Im Rettungs- oder Hilfseinsatz befindliche Fahrgäste und Fahrzeuge (z, B. des Gesundheitswesens, der Feuerwehr, der Deutschen Volkspolizei) sind auf Ersuchen vorrangig zu transportieren. (3) Bei Fahrzeugfähren, die gleichzeitig Fahrgäste transportieren, darf die Aufforderung zum Betreten der Fähre erst erteilt werden, nachdem sich die zu transportierenden Fahrzeuge auf der Fähre befinden. Die Aufforderung zur Abfahrt der Fahrzeuge von der Fähre darf erst erteilt werden, nachdem sich die Fahrgäste wieder an Land befinden. (4) Sperrvorrichtungen dürfen nur vom Fährpersonal und nur für die Zeit des Durchlasses von Personen, Fahrzeugen, Tieren und Gütern entfernt werden. (5) Der Fährverkehr ist einzustellen, wenn er mit erhöhter Gefahr verbunden ist (z. B. bei Hochwasser, Sturm, Nebel, Eisbildung) oder wenn die Aufsichtsorgane die Einstellung verfügen. (G) Fähren sind an den Anlegestellen so sicher festzumachen, daß ihr Betreten, Befahren und Verlassen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit Hauptverwaltung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kommentar zur Richtlinie. Die Anf orderunqen an iei Mitarbeiter der. Die inhe der runq Staatssicherheit.

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