Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 217

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 217 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 217); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 3. April 1970 217 (2) Die Ausweitung von Entscheidungen erfolgt insbesondere durch: 1. ihre Erläuterung im Betrieb 2. Auflagen an die Leiter der betroffenen Betriebe 3. Signalisationen, zusammenfassende Berichte und Analysen gegenüber den übergeordneten Organen und anderen Staatsorganen 4. Übersendung der Entscheidungen an die Finanzorgane, wenn eine Verletzung der Finanzdisziplin festgestellt wurde 5. Veröffentlichungen. (3) Das Staatliche Vertragsgericht kann in wirtschaftspolitisch bedeutsamen Schiedsverfahren die Durchführung seiner Entscheidung kontrollieren und ist berechtigt, von den Betrieben und Einrichtungen zu verlangen, daß sie den Stand der Realisierung der Entscheidung mitteilen. (4) Stellt das Staatliche Vertragsgericht fest, daß Betriebe und Einrichtungen das kooperative Zusammenwirken mit den Räten der Städte und Gemeinden beeinträchtigen, so hat es die zuständigen Räte der Städte und Gemeinden darüber zu informieren und bei schwerwiegenden Mängeln eine Auswertung vor der Volksvertretung oder einem ihrer Organe anzuregen. VI. Durchsetzung der Vertragsdisziplin und der Entscheidungen §43 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Betriebes, einer Einrichtung, einer Vereinigung Volkseigener Betriebe oder eines gleichgestellten Organs die ihm obliegenden Pflichten zur Einhaltung der Vertragsdisziplin verletzt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Mitwirkungspflicht bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Schiedsverfahren verletzt oder die Durchführung des Schiedsverfahrens anderweitig behindert. kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 100 M belegt werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vertragsrichtern des Staatlichen Vertragsgerichts, gegenüber den Generaldirektoren der WB und gleichgestellten Organe dem Vorsitzenden des Staatlichem Vertragsgerichts und seinen Stellvertretern. (5) Bei Beschwerden entscheidet der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts endgültig. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101). ' I § 44 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Handlungen oder Leistungen von Betrieben, Einrichtungen, Vereinigungen Volkseigener Betriebe oder gleichgestellten Organen zur Durchsetzung von verfajirensleitenden Verfügungen, Entscheidungen, Auflagen oder sonstigen Maßnahmen des Staatlichen Vertragsgerichts durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 M erzwingen. (2) Das Zwangsgeld ist vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Handlung oder Leistung, deren Durchführung erzwungen werden soll 2. die Frist, innerhalb derer die Handlung oder Leistung durchzuführen ist 3. die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. (3) Das Zwangsgeld wird durch Beschluß festgesetzt. Es kann wiederholt festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung ist jeweils erneut anzudrohen. (4) Das festgesetzte Zwangsgeld ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen zu bezahlen; es sei denn, daß die Handlung oder Leistung zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses bereits durchgeführt war. §45 (1) Geldforderungen, für die vollstreckbare Titel des Staatlichen Vertragsgerichts vorliegen, können im Vollstreckungsverfahren gegen sozialistische Betriebe durch Abbuchung vom Konto des Schuldners, gegen nicht sozialistische Betriebe durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrieben werden. (2) Die Vollstreckung von Geldforderungen in zweckgebundene Fonds darf nur erfolgen, wenn die Geldforderung planmäßig aus diesem Fonds zu begleichen war. (3) Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts, die andere Ansprüche als Geldforderungen zum Gegenstand haben, werden gemäß § 44 durchgesetzt. (4) Vollstreckbare Titel des Staatlichen Vertragsgerichts sind: 1. Entscheidungen, die ein Schiedsverfahren beenden 2. Beschlüsse über die Festsetzung von Zwangsgeldern und Ordnungsstrafen 3. Verfügungen der Geschäftsstelle über die Kosten und über die Festsetzung von erstattungsfähigen Aufwendungen. (5) Vollstreckbaren Titeln des Staatlichen Vertragsgerichts gleichgestellt sind die im Rahmen einer eigenverantwortlichen Lösung'der Partner schriftlich eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Geldbeträgen. §46 (1) Zur Vollstreckung in das Bankguthaben oder in eine andere Forderung eines nicht sozialistischen Betriebes oder eines mit seinem persönlichen Vermögen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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