Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 215

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 215 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 215); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 3. April 1970 215 §29 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann zur beschleunigten Durchführung von Schiedsverfahren, die wegen 1. der Zahlung des gesetzlichen Preises für eine erbrachte Leistung 2. der Zahlung von Zinsen 3. einer nicht mit Einspruch angefochtenen Vertragsstrafe 4. einer anerkannten Geldforderung eingeleitet- werden, dem Partner, gegen den sich der Antrag richtet, eine Aufforderung zustellen, die Zahlung innerhalb einer Woche nach Zustellung zu leisten (Leistungsaufforderung). (2) Gegen eine Leistungsaufforderung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist mit der Einlieferung des Widerspruches bei der Deutschen Post gewahrt. Der Widerspruch kann nur damit begründet werden, daß eine Zahlungsverpflichtung bzw. ein Anerkenntnis nicht oder nicht in der geforderten Höhe besteht. Bei fristgemäßem Widerspruch wird das Schiedsverfahren fortgesetzt. (3) Die Leistungsaufforderung wird, wirksam, wenn 1. ein Widerspruch nicht oder ohne Angabe von Gründen erhoben wird 2. ein erhobener Widerspruch als verspätet oder wegen Angabe anderer als der im Abs. 2 genannten Gründe zurückgewiesen wird. §30 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann den Streitfall an die Partner zur eigenverantwortlichen Lösung zurückverweisen, wenn sich während der Durchführung eines Schiedsverfahrens die Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalles ergeben. (2) Entspricht das von den Partnern vorgeschlagene Ergebnis den im sozialistischen Recht enthaltenen Grundsätzen der Wirtschaftspolitik, so wird es durch das Staatliche Vertragsgericht bestätigt §31 (1) Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet Streitfälle nach mündlicher Verhandlung. (2) Das Staatliche Vertragsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist. (3) In, dem Schiedsverfahren wegen Streitigkeiten bei der Durchführung oder der Änderung von Koordinierungsvereinbarungen darf nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Die mündliche Verhandlung ist in Gegenwart von Vertretern der Partner durchzuführen. Vertreter der Partner können nur die für den Abschluß der Koordinierungsvereinbarungen Verantwortlichen oder die von ihnen für den Abschluß ausdrücklich Bevollmächtigten sein, Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 findet keine Anwendung. §32 (1) Die mündliche Verhandlung wird von einem Vertragsrichter oder von einer Schiedskommission durchgeführt. (2) Die mündliche Verhandlung soll von einer Schiedskommission durchgeführt werden, wenn die wirtschaftspolitische Bedeutung des Schiedsverfahrens die Mitwirkung von Schiedsrichtern erforderlich macht. Die Bestimmung darüber, ob die Voraussetzung vorliegt, trifft der Vertragsrichter. (3) Die Schiedskommission besteht aus einem Vertragsrichter als Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern. Durch Verfügung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bzw. des Direktors des Bezirksvertragsgerichts kann die Anzahl der Mitglieder der Schiedskommission erweitert sowie die Zusammensetzung der Schiedskommission anderweitig bestimmt werden. §33 (1) Die mündlichen Verhandlungen vor dem Staatlichen' Vertragsgericht sind nicht öffentlich. Der Vertragsrichter kann nichtbevollmächtigte Mitarbeiter der Betriebe und Einrichtungen zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zulassen. (2) Die Leiter der zuständigen übergeordneten Or-' gane können an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Sie können einen Vertreter zur Teilnahme bevollmächtigen. (3) Die mündliche Verhandlung findet grundsätzlich in dem zuständigen Bezirksvertragsgericht oder in den Fällen des § 15 Absätze 2 und 3 und des § 16 in dem Zentralen Vertragsgericht statt. Das Staatliche Vertragsgericht kann die Durchführung der Verhandlung an einem anderen Ort anordnen. Schiedsverfahren, die von besonderer erzieherischer Bedeutung sind, sollen in den Betrieben durchgeführt werden. §34 (1) Die Partner und sonstigen am Schiedsverfahren Beteiligten, insbesondere übergeordnete Organe der Partner, Zeugen und Sachverständige sind zur mündlichen Verhandlung in der Regel schriftlich zu laden. (2) Das Staatliche Vertragsgericht kann das Erscheinen bestimmter Mitarbeiter der Partner und sonstiger am Verfahren Beteiligter zur mündlichen Verhandlung anordnen. (3) Erscheinen Vertreter der Partner oder der sonstigen am Verfahren Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. §35 (1) Die Befugnis zur Vertretung im Schiedsverfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Vertretung der Betriebe und Einrichtungen im Rechtsverkehr. (2) Die Partner können geeignete Mitarbeiter, die sozialistischen Betriebe und Einrichtungen auch geeignete Mitarbeiter ihrer übergeordneten Organe zur Vertretung im Schiedsverfahren schriftlich bevollmächtigen. (3) Zur Vertretung können von den Partnern Justitiare im Rahmen ihres Arbeitsbereiches und, soweit dafür die Zustimmung der übergeordneten Organe vorliegt, Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte bevollmächtigt werden. Die Vertretung mehrerer Betriebe durch einen Justitiar ist nur zulässig, wenn;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der Arbeit mit und Qualitätskriterien zur Einschätzung ihrer politisch operativen Wirksamkeit; Die aufgabenbezogene politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehung und Befähigung der IM; Die planmäßige und aufgabenbezogene Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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