Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 194

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 194 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 194); 194 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 20. März 1970 (3) An großen Sektionen kann mit Genehmigung des Ministers bzw. Leiters des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, ein weiterer Stellvertreter des Direktors der Sektion eingesetzt werden. §28 Die Versammlung der Sektion (1) Die Versammlung der Sektion ist die Zusammenkunft der der Sektion angehürenden Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten, Arbeiter und Angestellten zur gemeinsamen Beratung über die Vorbereitung und Erfüllung der Hauptaufgaben in der Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. (2) Der Direktor der Sektion ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich vor der Versammlung der Sektion Rechenschaft über die Planerfüllung der Sektion zu legen und dabei auf die künftigen Aufgaben zu orientieren. (3) Die Versammlung der Sektion wird nach Beratung mit den gesellschaftlichen Organisationen vom Direktor der Sektion einberufen. In großen Sektionen kann sie auch als Delegiertenkonferenz nach einem vom Direktor der Sektion nach Beratung mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen festr zulegenden Delegiertenschlüssel durchgeführt werden. (4) Auf der Versammlung der Sektion werden die Mitglieder des Rates der Sektion und die Delegierten für das Konzil und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule gewählt. §29 Der Rat der Sektion (1) Der Rat der Sektion berät und unterstützt den Direktor der Sektion bei der Lösung der Aufgaben der Sektion in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. Er unterbreitet Vorschläge zur Qualifizierung der prognostischen Arbeit, berät prognostische Einschätzungen und die daraus abzuleitenden Folgerungen und gibt Empfehlungen für die Gestaltung des wissenschaftlichen Lebens sowie für die Entwicklung der engen Zusammenarbeit der Sektion mit den Kooperationspartnern. (2) Der Rat der Sektion berät den Direktor der Sektion über die Entwicklung und den Einsatz der Kader und über die Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds. (3) Dem Rat der Sektion gehören an: der Direktor der Sektion als Vorsitzender; die Stelle Vertreter des Direktors; der wissenschaftliche Sekretär; Hochschullehrer; wissenschaftliche Mitarbeiter; Studenten; Arbeiter und Angestellte; Funktionäre der Partei der Arbeiterklasse, der Gewerkschaft und FDJ des Sektionsbereiches; Vertreter der Sektion bzw. Abteilung Marxismus-Leninismus; Vertreter anderer an den Aufgaben der Sektion beteiligten Sektionen und Vertreter der Kooperationspartner. (4) Die Vertreter der Praxis und der gesellschaftlichen Organisationen werden dem Direktor der Sektion von den delegierenden Organen vorgeschlagen und vom Rektor für 3 Jahre in den Rat der Sektion berufen. Angehörige der Hochschule werden für 3 Jahre auf einer Versammlung der Sektion in den Rat der Sektion gewählt. (5) Der Rat der Sektion tritt auf Einladung des Direktors der Sektion mindestens vierteljährlich zusammen. Er arbeitet nach einem Arbeitsplan. IX. Stellung der zentralen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Hochschule §30 (1) Die zentralen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Hochschule dienen der Erfüllung der Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. Solche Einrichtungen sind zentrale Werkstätten, wissenschaftliche Abteilungen, Rechenzentren u. a. (2) Die zentralen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen werden nach dem Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung geleitet. (3) Die Leiter der zentralen wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen unterstellen in der Regel dem Rektor. Sie werden vom Rektor eingesetzt bzw. entpflichlet X. Medizinische Bereiche der Universitäten §31 Die Kapazitäten der medizinischen Aus- und Weiterbildung, Forschung und Betreuung an den Universitäten sind in den medizinischen Bereichen organisiert und werden von einem Direktor geleitet. Die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung ergebenden Organisations- und Leitungsformen werden vom Minister in Abstimmung mit dem Minister für Gesundheitswesen geregelt. XI. Vertretung im Rechtsverkehr §32 (1) Die Hochschule wird im Rechtsverkehr durch den Rektor vertreten. Bei seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach § 14 Abs. 3. (2) Der Rektor kann andere Personen mit der Vertretung im Rechtsverkehr der Hochschule bevollmächtigen. ' §33 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, auf der Grundlage dieser Verordnung ein Statut auszuarbeiten. (2) Das Statut der Hochschule wird vom Minister bestätigt. (3) Die Hochschule, die dem Ministerium nicht untersteht, reicht ihr Statut über den Leiter des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, zur Bestätigung an den Minister ein. §34 Eintragung in das Hochschul- und Sektionsverzeichnis ' (1) Die Hochschule ist in das Hochschulverzeichnis und die Sektionen der Hochschule sind in das Sektionsverzeichnis einzutragen. (2) Das Hochschul- und Sektionsverzeichnis werden beim Ministerium geführt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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