Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 191

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 191 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 191); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 20. März 1970 191 II. Die Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern §6 (1) Die Hochschule hat bei der inhaltlichen Gestaltung der Aus- und Weiterbildung, bei der Festlegung und Lösung der Aufgaben in der Forschung und bei dem planmäßigen gegenseitigen Austausch von hochqualifizierten Kadern eng mit ihren Kooperationspartnern zusammenzuarbeiten. (2) Die Hochschule hat mit ihren Kooperationspartnern langfristige Verträge, in denen die beiderseitigen Aufgaben und Verpflichtungen auf den Gebieten der Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung enthalten sind, abzuschließen. In den Verträgen sind besondere Festlegungen über die Studienberatung, Studienförderung, über die langfristige Planung des Absolventeneinsatzes und über die Zusammenarbeit bei der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben der Hochschulen bzvv. der Kooperationspartner sowie den Austausch von Wissenschaftlern zwischen Hochschule und Praxis zu treffen. (3) Die Hochschule hat, ausgehend von ihren Erkenntnissen in Forschung und Lehre, durch Entwicklung einer eigenen prognostischen Tätigkeit die Arbeit an;, der Prognose fn den-einzelnen Volkswirtschafts-' zweigen über ihre Kooperationspartner aktiv zu unterstützen. (4) Die Hochschule hat in Lehre und Forschung eng mit den Instituten der wissenschaftlichen Akademien und anderen Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten und darüber Verträge abzuschließen.- III. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen . §7 (1) Die Hochschule wirkt durch eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und örtlichen Räten sowie den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen in den Bezirken und Kreisen aktiv an der planmäßigen Entwicklung des Territoriums mit. Über die Zusammenarbeit sind Verträge zwischen der Hochschule und en entsprechenden örtlichen Staatsorganen abzuschließen. (2) Die Hochschule hat bei der Planung der Investitionen und der Arbeitskräfte, der Gestaltung der Arbeits-, "Studien- und Lebensbedingungen der Hochschulangehörigen sowie bei weiteren wichtigen Maßnahmen, die auf die territoriale Entwicklung Einfluß haben, eng mit den örtlichen. Staatsorganen zusammenzuarbeiten. (Zy Die Hochschule hat zu sichern, daß die Hochschulangehörigen aktiv an der planmäßigen Gestaltung der gesellschaftlichen und geistig-kulturellen Entwicklung des Territoriums mitwirken. Sie hat als ein Zentrum der wissenschaftlichen Arbeit und der geistig-kulturellen Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der politisch-ideologischen und geistig-kulturellen Arbeit, im Territorium aktiv zu wirken. §8 Die Hochschule mit medizinischen Einrichtungen hat in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen und Institutionen auf der Grundlage staatlicher Pläne Aufgaben der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung bzw. der. veterinärmedizinischen Versorgung wahrzunehmen. ' IV. Grundsätze der Leitung §9 (1) Die Hochschule wird vom Rektor geleitet. Die Sektionen, und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen werden von den Direktoren der Sektionen bzw. den dem Direktor der Sektion gleichgestellten Leitern (nachstehend Leiter genannt) geleitet. An der Hochschule ist das Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung konsequent zu verwirklichen.-- (2) Zwischen den Leitern und den Gewerkschafls-und FDJ-Leitungen sind auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplanes zur Erfüllung der Aufgaben jährlich gemeinsame Arbeitsprogramme zu vereinbaren und ihre Durchführung zu kontrollieren. Der Rektor hat mit der Gewerkschaftsleitung der Hochschule auf der Grundlage der Jahrespläne eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. §10 (1) Die Leiter haben die Erkenntnisse der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft umfassend anzuwenden und die Leitung entsprechend den Erfordernissen einer modernen Wissenschaftsorganisation zu gestalten sowie das Informations- und Kon-trollsystem ständig zti vervollkommnen. (2) Die Leiter sind für ihre Tätigkeit ihrem übergeordneten Leiter verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Leiter sind in - ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und für die Wahrung der Staalsdisziplin verantwortlich. §11 (1) Die Leiter haben zu sichern, daß die sozialistische Demokratie in allen Arbeitsbereichen konsequent wveiterentwiekelt wird, um die schöpferische Initiative der Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten, Arbeiter und Angestellten bei der Planung, Leitung, Durchführung und Kontrolle der Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu entfalten. (2) Die Leiter entwickeln und festigen zur Erfüllung der den Hochschulen gestellten Aufgaben die sozialistische Gemeinschaftsarbeit als die der Wissenschaft gemäße Form der wissenschaftlichen Arbeit in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. Sie wenden geeignete Formen des sozialistischen Wettbewerbs zur Entwicklung der schöpferischen Initiative der Hochschulangehörigen an. (3) Die Leiter sind verantw-orllich für das ständige Zusammenwirken mit der sozialistischen Praxis, insbesondere mit Betrieben. Kombinaten und WB, den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen und den örtlichen Staatsorganen und Einrichtungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt.

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