Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 190

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 190); Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Aüsgabetag: 20. März 1970 \ 130 auftragsgebundenen Finanzierung durchzuführen und zu gewährleisten, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Bereiche auf der Grundlage langfristiger Verträge erfolgt. (3) Die Hochschule hat bei der Gestaltung der forschungsbezogenen Lehre und des wissenschaftlich-produktiven Studiums die Einheit von Erziehung und Ausbildung, von Lehre und Forschung sowie zwischen Theorie und Praxis zu sichern. Sie ist verpflichtet, die Erziehung, Aus- und Weiterbildung nach marxistisch-leninistischen, didaktisch-methodischen Prinzipien zu gestalten und die Studienprozesse entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu rationalisieren. (4) Die Hochschule hat die Weiterbildung von Führungskadern und Fachkräften der Praxis mit Hoch-und Fachschulabschluß sowie die Weiterbildung der an den Hoch- und Fachschulen tätigen leitenden Kader und der Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiter, Arbeiter und Angestellten der Hochschule zu sichern. (5) Die Hochschule hat die sozialistische Kaderpolitik durchzusetzen. Sie hat auf der Grundlage langfristiger Programme planmäßig die Entwicklung und den Einsatz geeigneter Kader und Hochschullehrer zu sichern und eine Kaderreserve zu schaffen. Dabei muß sie die Entwicklung und den Einsatz von Frauen als Hochschullehrer und als Leitungskader besonders fördern. Sie hat bei der Lösung dieser Aufgabe eng mit ihren Kooperationspartnern zusammenzuarbeiten. (6) Die Hochschule hat die sozialistische Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Hochschule sowie, mit anderen gesellschaftlichen Bereichen zu entwickeln. (7) Die Hochschule hat die internationalen Beziehungen, insbesondere mit der UdSSR und den anderen sozialistischen Ländern, auf der Grundlage staatlicher Direktiven planmäßig- zu entwickeln und für die Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu nutzen. 8 (8) Die Hochschule hat die fortschrittlichen Traditionen der Wissenschaft und der Kultur zu pflegen und Weiterzuentwickeln. Sie hat das geistig-kulturelle und sportliche Leben innerhalb der Hochschule zu entfalten und als wissenschaftliches, geistig-kulturelles und sportliches Zentrum im jeweiligen Territorium zu wirken. §3 (1) . Die Hochschule entwickelt ihr Profil auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, der zentralen staatlichen Vorgaben und der weiteren Anforderungen, die sich aus prognostischen Einschätzungen über die Entwicklung der Gesellschaft, Volkswirtschaft, Wissenschaft und Kultur ergeben. (2) Das Ausbildungs- und Forschungsprofil der Hochschule ist entsprechend den prognostischen Erfordernissen der Wissenschaftsentwicklung, der Entwicklung der Volkswirtschaft und den wachsenden gesellschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen aus der Sicht der Gesamtaufgaben und -Struktur des Hochschulwesens zu bestimmen. Die Festlegung des Profils der Hochschule bedarf der Bestätigung durch den Minister in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe. Bei Hochschulen, die dem Ministerium nicht unterstehen, wird das Profil der Hochschule und seine Veränderung durch den Minister auf Vorschlag des Leiters des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, bestätigt. (3) Das Ausbildungsprofil der Hochschule umfaßt die Grundstudienrichtungen, die Fachstudienrichtun- -gen und die speziellen Gebiete, in denen die Hochschule die Ausbildung auf hohbm Niveau sichert und die systematische Entwicklung wissenschaftlicher Zentren von internationalem Ruf fördert. (4) Bei der Gestaltung des Forschungsprofils der Hochschule ist zu sichern, daß insbesondere diejenigen gesellschaftswissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Disziplinen und Gebiete vorrangig entwickelt werden, die den gesellschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Fortschritt maßgeblich bestimmen und unabdingbare Voraussetzung für ein hohes Niveau der sozialistischen Ausbildung und Erziehung sind. Dabei ist die Entwicklung der Grenzgebiete besonders zu beachten. §4 Die Hochschule hat auf der Grundlage der staatlichen Pläne eigenverantwortlich die Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu planen und zu leiten. Sie hat die Perspektiv- und Jahrespläne unter Beachtung der prognostischen Erkenntnisse und der vom Minister bzw. Leiter des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, erlassenen Direktiven auszuarbeiten und ihre Arbeit entsprechend den bestätigten Plänen zu organisieren. §3 (1) Die Hochschule hat im Interesse eines hohen Niveaus der Arbeitsergebnisse ihr wissenschaftliches Potential konzentriert einzusetzen und die interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit zu fördern. Sie hat wirksame Formen der ideellen und materiellen Stimulierung anzuwenden und eine effektive Nutzung der materiellen Kapazitäten zu gewährleisten. Das wissen- schaftliche Potential der Hochschule ist vorrangig auf gesellschaftlich wichtige Aufgaben, wie Großforschungsvorhaben, zu konzentrieren. (2) Die Hochschule hat die ihr übertragenen und die von ihr erwirtschafteten materiellen und finanziellen Fonds so einzusetzen, daß höchste Leistungen in Lehre und Forschung erzielt werden. Sie hat die Verwendung der Mittel und Fonds der Hochschule auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der vom Minister bzw. Leiter des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, erlassenen Weisungen zu realisieren, die Leistungsfinanzierung zu entwickeln und die Erhaltung und Erweiterung der Grundmittel entsprechend den Erfordernissen einer effektiven Grundfondsökonomie zu sichern. (3) Die Hochschule hat den rationellen Einsatz der Arbeitskräfte und Grundfonds auf der Grundlage wissenschaftlicher Arbeitsstudien und einer wissenschaftlichen Arbeitsgestaltung zu garantieren und planmäßig und kontinuierlich die sozialistischen Ar-beits- und Lebensbedingungen der Hochschulangehörigen zu verbessern. *;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 190) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 190)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung und dem Leiter der Abteilung nicht stattzugeben. Der Staatsanwalt ist von diesem Sachverhalt schriftlich zu informieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X