Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 136 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 136); 136 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 - 7 ‘---------------- (2) Selbständige Handwerker und Gewerbetreibende, die über ihr Leistungsangebot hinaus tätig werden, haben diese Leistungen als handwerkliche bzw. gewerbliche Leistungeh- nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften abzurechnen und zu besteuern. Die Leiter von Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen unterstützen die örtlichen Räte bei der Gewinnung von Fachkräften für die Leistung freiwilliger Tätigkeit zur Erhaltung und Rekonstruktion Von Wohn-und Gesellschaftsbauten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen. §5 (1) Die örtlichen Räte bzw. die von ihnen beauf- tragten Betriebe und Einrichtungen erfassen die Bürger, die freiwillige bezahlte Tätigkeit leisten wollen, in Kon-trollisten. Sie übergeben dem Bürger eine Kontrollkarte (Anlage 1): , , (2) Auf der Kontrollkarte lassen die Bürger, die in einem Arbeitsrechts- oder Genossenschaftsverhältnis stehen, die Zustimmung des Betriebes, der Genossenschaft. der Einrichtung bzw. des staatlichen Organs eintragen. Die Zustimmung gilt für ein Jahr. Die Zustimmung ist zu versagen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung einer freiwilligen bezahlten Tätigkeit nicht mehr erfüllt sind. Die Kontrollkarte verbleibt beim Bürger. i (3) Die Höhe der ausgezahlten Vergütung und der geleisteten Stunden ist nach Beendigung eines Auftrages vom Auftraggeber in die Kontrollkarte einzutragen. (4) Auftraggeber können sein: Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden VEB Kommunale Wohnungsverwaltung VEB Gebäude'wirtschaft sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften den örtlichen Räten nachgeordnete staatliche Einrichtungen ? Betriebe und Kombinate, die für Werkwohnungen zuständig sind. §6 (1) Mit dem Bürger sind Art und Umfang der freiwilligen bezahlten Tätigkeit zu vereinbaren. (2) Die Auftraggeber sind dafür verantwortlich, daß bei der Ausübung freiwilliger bezahlter Tätigkeit die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie die besonderen Bestimmungen zum Schutze der Frauen und Jugendlichen eingehalten werden. 3 (3) Die freiwillige bezahlte Tätigkeit von Bürgern, j die in einem Arbeitsrechts- oder Genossenschaftsverhältnis stehen, darf jährlich 240 Stunden nicht überschreiten. Ausgabetag: 20. Februar 1970 (4) Die in freiwilliger bezahlter Tätigkeit auszuführenden Baumaßnahmen bedürfen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften der bauaufsichtlichen Kontrolle. Sie sind, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist, nur unter Leitung eines dafür qualifizierten Baufachmannes auszuführen. Arbeiten gemäß Anordnung vom 15. Januar 1965 über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieversorgungsanlagen (GBl. II S. 97) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ausführenden eine entsprechende Qualifikation besitzen und die Abnahme durch einen Abnahme-berechtigten gewährleistet ist. §7 (1) Die Vergütung der freiwilligen bezahlten Tätigkeit erfolgt entsprechend den in der Anlage 2 festgelegten Stundenvergütungssätzen. Die Vergütung nach anderen als den in der Anlage 2 enthaltenen Stundenvergütungssätzen ist unzulässig. In den Stundenvergütungssätzen sind die Zuschläge für Arbeitserschwemisse sowie für die Bereitstellung von Kleinwerkzeugen enthalten. (2) Für freiwillige bezahlte Tätigkeit, die an Sonnoder Feiertagen durchgeführt wird, sind die in der Anlage 2 aufgeführten Zuschläge zu zahlen. (3) Anspruch auf Zuschläge für Überstunden- und Nachtarbeit, auf Ausgleichszahlungen, Treueprämien und Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer sowie auf Zahlung von Wegegeldern besteht nicht. w , §8 (1) Die Vergütung freiwilliger bezahlter Tätigkeit ist lohnsteuerfrei und ünterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. (2) Bürger, die freiwillige bezahlte Tätigkeit durchführen, sind unfallversichert. Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Verordnung vom 15. März 1962 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II S. 123). Für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes bei Schadenersatzleistungen ist die Verordnung vom 18. November 1969 über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (GBl. II S. 679) sinngemäß anzuwenden. §9 (1) Das für die freiwillige bezahlte Tätigkeit des Bürgers erforderliche Material ist durch den Auftraggeber bereitzustellen. (2) Der Auftraggeber hat bei bauanzeigepflichtigen Arbeiten und Maßnahmen, die eine Baugenehmigung erfordern, den Nachweis über die Bezugsquellen des Materials zu erbringen. (3) Auftraggeber haben, sofern sie von Betrieben Grundmittel zur Durchführung der freiwilligen bezahlten Tätigkeit in Anspruch nehmen, mit diesen Betrieben über deren Nutzung einschließlich der hierfür zu erstattenden Kosten entsprechende Verträge abzuschließen. Die Kostenerstattung richtet sich nach den preis-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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