Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 115 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 115); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 18. Februar 1970 115 §17 Umfang der staatlichen Qualitätskontrolle für Importe Hinsichtlich der Sicherung der Qualität von Importerzeugnissen gelten die hierzu erlassenen speziellen Rechtsvorschriften. Eine staatliche Qualitätskontrolle im Sinne dieser Verordnung wird für Importerzeugnisse nur im Rahmen der §§ 18 und 19 ausgeübt. Andere Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Importerzeugnisse nur, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist. §18 Approbationspflichtige Importerzeugnisse (1) Der Import von Erzeugnissen, für deren Konstruktion oder Verwendung in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte technische Vorschriften (Sicherheitsvorschriften u. ä.) bestehen, kann von einer Approbation abhängig gemacht werden. (2) Die approbationspflichtigen Importerzeugnisse, die technischen Vorschriften, deren Einhaltung durch eine der Approbation vorausgehende Prüfung nachzuweisen ist, sowie das Approbationsverfahren einschließlich der Festlegungen über die Form der Erteilung der Approbation und über die Kennzeichnung der approbierten Erzeugnisse mit dem Approbationszeichen (TGL 3933 Blatt 5) werden vom Präsidenten des DAMW im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Organen durch Anordnung bestimmt. (3) Für approbationspflichtige Importerzeugnisse ist der Abschluß von Einfuhr- und Importverträgen und die Verwendung in der Deutschen Demokratischen Republik erst zulässig, wenn für sie die Approbation erteilt worden ist. (4) Die nach den Rechtsvorschriften über das Meß-und Eichwesen zur Einfuhr von Meßmitteln vorge-schriebene Zustimmung des DAMW und die nach diesen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung der Bauarten importierter Meßmittel zur Eichung oder Beglaubigung bleiben unberührt. § 19 Sonstige Importerzeugnisse (1) Bei Importerzeugnissen, die nicht unter § 18 fallen, kann das DAMW eine Qualitätskontrolle vor Abschluß von Einfuhr- und Importverträgen durchführen, wenn es sich um Erzeugnisse von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung handelt, insbesondere um solche, die das Qualitätsniveau der in der Deutschen Demokratischen Republik produzierten Finalerzeugnisse wesentlich beeinflussen. Zur unentgeltlichen Vorlage von Unterlagen und Mustern sind die inländischen Besteller auf Anforderung durch das DAMW verpflichtet. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die inländischen Besteller haben Forderungen, die das DAMW auf Grund der Qualitätskontrolle nach Satz 1 stellt, den Außenhandelsbetrieben bekanntzugeben. Von diesen Forderungen darf in Einfuhr- und Importverträgen nur mit Zustimmung des DAMW abgewichen werden. (2) Die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, die von den Bestellern, ihren Beauftragten oder anderen Kontrollorganen im Lieferland oder nach Eintreffen am Bestimmungsort in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt werden, sind dem DAMW bekanntzugeben, sofern die Qualität der geprüften Erzeugnisse Einfluß auf die Qualität der in der Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Finalerzeugnisse hat. (3) Umfang und Verfahren der Information des DAMW über beabsichtigte 'Importe und über Prüfungen nach Abs. 2 sind erforderlichenfalls durch Vereinbarungen zwischen dem DAMW und dem für den inländischen Besteller zuständigen wirtschaftsleitenden Organ zu regeln. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für spezielle Importerzeugnisse für die bewaffneten Organe- der Deutschen Demokratischen Republik. §20 Zulassungspflicht (1) Im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen kann das DAMW anordnen, daß bestimmte Erzeugnisse für ihre .Verwendung und Betriebe für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse einer Zulassung durch das DAMW bedürfen. (2) In den Fällen des Abs. 1 werden die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren einschließlich der Form für die Dokumentierung der Zulassung vom DAMW festgelegt. (3) Zulassungspflichtige Erzeugnisse dürfen nur dann verwendet werden, wenn für sie eine gültige Zulassung durch das DAMW vorliegt, Betriebe, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse einer Zulassung durch das DAMW bedürfen, dürfen von den zuständigen Organen mit der Herstellung soldier Erzeugnisse nur beauflagt werden, wenn diese Zulassung vorliegt. (4) Die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Absätze 1, 2 und 4 gelten sinngemäß. (5) Rechtsvorschriften, durch die dem DAMW die Durchführung von Zulassungen anderer Art übertragen worden sind, bleiben unberührt. §21 Qualitätskontrolle von Zulieferungen und -Montagelcislungen für Investitionsvorhaben (1) Zulieferungen und Leistungen der Ausrüstungsmontage für volkswirtschaftlich wichtige Investitionsvorhaben können einer Qualitätskontrolle durch das DAMW unterworfen werden. (2) Die Einbeziehung von Investitionsvorhaben einschließlich ihrer Zulieferungen in die Qualitätskontrolle nach Abs. 1 erfolgt durch das DAMW in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien bei Beginn der Erarbeitung des Perspektivplanes. Die Investitionsträger solcher Vorhaben sind verpflichtet, mit den Generalauftragnehmern oder, soweit die Vorhaben ohne solche durchgeführt werden, mit den Montage- und Zulieferbetrieben die Qualitätskontrolle nach Abs. 1 zu verein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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