Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 28. Januar 1969' Einspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist (§ 58 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung) ? j) Ist die im Konfliktkommissionsbeschluß ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang eindeutig bestimmt und kann danach ohne weiteres auf dem Wege der Zwangsvollstreckung verwirklicht werden (§ 17 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung) ? 7. Die Bestimmung des § 44 AGO geht davon aus, daß Zweifel darüber, ob diese Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, weil z. B. die dem Kreisgericht vorliegenden Unterlagen der Konfliktkommission unvollständig oder in ihrer Bedeutung unklar sind, nicht von vornherein zur Ablehnung des Antrages des Berechtigten führen. Das Kreisgericht hat sie vielmehr in einer Beratung mit einem oder beiden Beteiligten des Verfahrens, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission, zu klären. 8. Auf Grund der Beratung kann das Kreisgericht anhand übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten oder von Auskünften von Konfliktkommissionsmitgliedern sowie geeigneter Beweismittel feststellen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, und den Konfliktkommissionsbeschluß daraufhin für vollstreckbar erklären. Wie das Oberste Gericht in seinen Urteilen vom 10. Januar 1963 Za 31/62 Arbeit und Arbeitsrecht 1963 S. 231 OGA Bd. 4 S. 67 und vom 8. November 1963 Za 26/63 ausgeführt hat, trifft das auch für den Fall zu, daß der Konfliktkommissionsbeschluß zwar eine Zahlungsverpflichtung ausspricht, aber die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht nennt. In diesem Falle kann das Kreisgericht in einer Beratung die Höhe des zu zahlenden Betrages feststellen und den Konfliktkommissionsbeschluß insoweit durch die Angabe des zu zahlenden Betrages in seinem Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung ergänzen. 9. Auch der im Fehlen der Unterschrift des Leiters det Beratung bestehende Mangel eines im übrigen ordnungsgemäß beratenen und gefaßten Konfliktkommissionsbeschlusses kann im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung behoben werden, indem sie auf Veranlassung des Kreisgerichts nachgeholt wird. Liegen darüber hinaus die genannten Voraussetzungen nicht vor, die das Kreisgericht gemäß § 44 AGO zu prüfen hat, so ist dem Konfliktkommissionsbeschluß die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen. Jedoch kann auch der fehlende Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung) gemäß § 19 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung nachgeholt werden. Hiermit beginnt die 14tägige Frist zur Anfechtung des Konfliktkommissionsbeschlusses durch Erhebung der Klage (Einspruch) gemäß § 58 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung, § 21 AGO. In diesem Falle haben somit beide Beteiligte die Möglichkeit, das zuständige Kreisgericht durch Klage (Einspruch) anzurufen, der Berechtigte, weil die Vollstreckbarkeitserklärung wegen des fehlenden Hinweises auf die Einspruchsmöglichkeit versagt werden mußte, und der Verpflichtete, weil für ihn erst durch Nachholen dieses Hinweises die Anfechtungsfrist beginnt. 10. Über die ihnen vom Gesetz auferlegte Prüfung hinaus dürfen die Kreisgerichte in Verfahren gemäß § 44 AGO nicht zulassen, daß die staatliche Autorität zur Durchsetzung von Konfliktkommissionsbeschlüssen benutzt wird, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des sozialistischen Verfahrensrechts, der bereits vor Jahren von der Rechtspraxis und -Wissenschaft im Hinblick auf die Tätigkeit der staatlichen Gerichte beim Erlaß von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen und beim Zustandekommen von Vergleichen entwickelt worden ist. Das Recht und die Pflicht der Kreisgerichte, Konfliktkommissionsbeschlüssen die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen, finden da ihre Grenze, wo das Kreisgericht erst in eine vollständige Prüfung der tatsächlichen und materiell-rechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses eintreten müßte, um derartige Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit festzustellen (vgl. die bereits erwähnten Urteile des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 - Za 5/65 - und Za 6/65 -). Hiermit hängt auch der vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1963 Za 26/63 ausgesprochene Grundsatz zusammen, daß Einwendungen gegen den vor der Konfliktkommission geltend gemachten Anspruch und damit gegen die Richtigkeit und Berechtigung des ihm entsprechenden Beschlusses der Konfliktkommission nicht zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gemacht werden dürfen. 11. Eine Verletzung wesentlicher Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl der Betrieb die materielle Verantwortlichkeit erst nach Ablauf der in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA bestimmten Dreimonatsfrist geltend gemacht hat, und sie davon ausgeht, daß die Verletzung der Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung darstellt. In diesem Falle ist der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz mit dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit erloschen, wie das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts in seinen Standpunkten zu den Fristen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 Abs. 1 GBA (NJ 1964 S. 691) ausgeführt hat. Dem Beschluß der Konfliktkommission fehlt damit jede Grundlage. Ihm ist deshalb die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 Za 5/65). Ähnlich verhält es sich, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als einem monatlichen Tariflohn verpflichtet, obwohl sie davon ausgeht, daß er den Schaden fahrlässig verursacht hat. Hier liegt eine Verletzung der für die Rechtsstellung der Werktätigen -im Arbeitsrechtsverhältnis grundlegenden Bestimmung des § 113 Abs. 1 GBA vor, wonach der Werktätige bei fahrlässiger Schadenverursachung nur für den direkten Schaden bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich ist. Dem Konflikt-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft der Erfüllung der Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat und gewährleisten muß, daß Inhaftierte sicher verwahrt und keine das Strafverfahren gefährdende Handlungen begehen können, beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Grenz-Bezirksverwaltungen und -Kreisdienststellen sowie der Hauptabteilungen und durch ein koordiniertes Zusammenwirken aktiv und verantwortungsbewußt an der Realisierung der Aufgaben zur Neufestlegung des Grenzgebietes mitzuwirken.

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