Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 77

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 77 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 77); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 28. Januar 1969 77 sollten die Konfliktkommissionen in stärkerem Maße auf diese Möglichkeit orientieren, um ihrerseits an der Erreichung des Zieles mitzuarbeiten, daß die Konfliktkommissionsbeschlüsse im Regelfall ohne Vollstreckung verwirklicht werden. II. Inhalt und Umfang der vom Kreisgericht gemäß § 44 AGO vorzunehmenden Prüfung 1. Sofern die von der Konfliktkommission ausgesprochene Leistungsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt wird, kann der Konfliktkommissionsbeschluß gemäß § 44 ÄGO auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Kreisgericht. (Kammer für Arbeitsrechts-sachen) für vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren über Vollstreckbarkeitserklärungen erfüllt eine gewisse Schutzfunktion. Es soll sichern, daß die Vollstreckung nur aus einem Beschluß zugelassen wird, der in einem ordentlichen und den dafür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahren der Konfliktkommission ergangen und frei von rechtlichen Mängeln ist, die seiner Verwirklichung entgegenstehen. Es dient jedoch nicht der erneuten, vollständigen Überprüfung und Entscheidung des bereits durch den rechtskräftigen Konfliktkommissionsbeschluß beendeten Arbeitsstreitfalles, Eine solche Überprüfung kann grundsätzlich nur durch rechtzeitige Erhebung der Klage (Einspruch) gemäß § 58 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung, § 21 AGO herbeigeführt werden. 2. Gemäß § 44 AGO hat das Kreisgericht zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission unter Beachtung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen ist und die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung eine Vollstreckung zuläßt. Maßgebend für die Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung und die auf ihrer Grundlage vom Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) vorzunehmende Prüfung sind der Charakter der Beratung vor der Konfliktkommission als eines mit allen Rechtsgarantien ausgestatteten arbeitsrechtlichen Verfahrens und die Bedeutung des von den Beteiligten nicht angefochtenen Konfliktkommissionsbeschlusses als einer rechtskräftigen arbeitsrechtlichen Entscheidung. 3. Die Tatsache, daß mit dem von den Parteien nicht angefochtenen Konfliktkommissionsbeschluß eine rechtskräftige arbeitsrechtliche Entscheidung vorliegt, schließt eine vollständige Überprüfung des vor der Konfliktkommission beratenen und von ihr durch den Beschluß mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten abgeschlossenen Arbeitsstreitfalles im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung aus. Der Eintritt in eine vollständige Überprüfung des vor der Konfliktkommission beratenen und durch ihren Beschluß rechtskräftig abgeschlossenen Arbeitsstreitfalles im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung würde seinem Wesen nach eine rechtlich unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Hierzu wird auf die inhaltlich parallel laufenden Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 27. November 1964 ' Za 10/64 zur Anwendung des § 6 EGGBA verwiesen. 4. Aus dem Inhalt und der Zielsetzung des § 44 AGO ergibt siel* auch, daß Einwendungen gegen den vor der Konfliktkommission 'geltend gemachten Anspruch und damit gegen die Richtigkeit und Berechtigung des ihm entsprechenden Beschlusses der Konfliktkommission nicht zum Gegenstand der Beratung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gemacht werden dürfen, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1963 Za 26/63 ausgeführt hat. 5. Wenn § 44 Abs. 2 Satz 1 AGO vop den Kreisgerichten fordert zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission unter Beachtung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen ist und' die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung eine Vollstreckung zuläßt, ist damit folglich nicht eine Überprüfung der tatsächlichen und materiell-rechtlichen Grundlagen des Konfliktkomraissionsbeschlusses gemeint. Zu prüfen ist vielmehr insbesondere, ob der Konfliktkommissionsbeschluß als förmlicher Rechtsakt wirksam zustande gekommen ist, ob die Vollstrek-kung aus ihm zulässig ist und ob er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. OG-Urteil vom 23. April 1965 - Za 5/65 - und Za 6/65 - NJ 1965 S. 524, 526). 6. Die hiernach vom Kreisgericht vorzunehmende Prüfung hat sich entsprechend den dafür maßgebenden rechtlidien Bestimmungen auf folgende Fragen zu erstrecken: a) Hat eine Konfliktkommission als von den Werktätigen des Betriebes gewähltes gesellschaftliches Gericht beraten und entschieden (§ 143 GBA in der Fassung des § 21 GGG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Konfliktkommissionsordnung) ? b) War die" Konfliktkommission, die über den geltend gemachten Anspruch beraten und entschieden hat, zuständig (§ 1 Konfliktkommissionsordnung) ? c) Hat die Konfliktkommission in der rechtlich vorgeschriebenen Besetzung beraten und entschieden (§ 11 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung) ? d) Hat die Konfliktkommission den Beschluß ein- stimmig, ausnahmsweise mit Stimmenmehrheit, gefaßt (§18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Konfliktkommissionsordnung) ? * e) Hat die Konfliktkommission den Beschluß in Anwesenheit der Beteiligten beraten und gefaßt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 3 Konfliktkommissionsordnung) ? f) Hat der Leiter der Beratung den Beschluß unterzeichnet (§§ 11 Abs. 2, 19 Abs. 2 Konfliktkom-missionsordnung) ? g) Sind die Beteiligten auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen worden (§ 19 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung) ? h) Ist der Konfliktkommissionsbeschluß den Beteiligten, insbesondere dem daraus Verpflichteten, übermittelt worden (§ 19 Abs. 2 Konfliktkommissionsordnung) ? i) Ist die Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch) beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) abgelaufen, ohne daß von der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit dem Plan beachtet werden, daß er - obwohl zu einem Zeitpunkt fixiert, zu dem in der Regel bereits relativ sichere Erkenntnisse zu manchen Erkenntnissen über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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