Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 76 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 28. Januar 1969 § 24 Abs. 1 KonfLiktkommissionsordnung; vgl. OG-Urteil vom 23. Februar 1962 Za 1/62 OGA Bd. 3 S. 238). 2. Die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das den gleichen grundlegenden rechtlichen Prinzipien unterliegt und den Beteiligten ebensolche verfahrensmäßigen Rechtsgarantien bietet wie ein arbeitsrechtliches Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Dies zeigt sich z. B. ,in der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit der Beratung, in der ausschließlichen Bindung der Konfliktkommission an das Gesetz, in der Einspruchsmöglichkeit der Beteiligten gegen Beschlüsse, in der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit, in der Mitwirkung der Werktätigen an der Beratung und Entscheidung der Streitfälle. Die Beratung endet regelmäßig mit einem Beschluß der Konfliktkommission, der in seiner Bedeutung und Wirkung einer Entscheidung des staatlichen Gerichts in Arbeitsrechtssachen gleichsteht. Somit ist die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, das zur völligen Erledigung des Arbeitsrechtsstreits mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten führt, sofern der Beschluß der Konfliktkommission nicht angefochten wird. 3. Zu den verfahrensmäßigen Rechtsgarantien für die Beteiligten eines Streitfalles über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehört ihr gesetzlich festgelegtes Recht, den Konfliktkommissionsbeschluß innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang durch Erhebung der Klage (Einspruch) vor dem zuständigen Kredsgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anzufechten (§ 13 Abs. 1 GGG, ' § 21 AGO, § 58 Abs. 1, 2 und 4 Konfliktkommissionsordnung). Auf dieses Recht (Einspruchsmöglichkeit) hat die Konfliktkommission die Beteiligten in ihrem Beschluß hinzuweisen (§ 19 Abs. 1 Konfliktkommissionsordnung). Ein von den Beteiligten nicht angefochtener Beschluß wird rechtskräftig; er kann in einem neuen arbeitsrechtlichen Verfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die dem Staatsanwalt zustehende außerordentliche Befugnis nicht gehindert, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommissionen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben (§ 58 Abs. 3 Konfliktkommissionsordnung). In diesem Falle wird die bereits eingetretene Rechtskraft durch die Ausübung der außerordentlichen Befugnis des Staatsanwalts wieder beseitigt. 4. Mit der Rechtskraft tritt der Beschluß der Konfliktkommission in das Stadium seiner Verwirklichung ein. Auch für einen im Konfliktkommissionsbeschluß enthaltenen -Leistungsausspruch gilt der in § 53 Abs. 1 AGO ausgesprochene Grundsatz, daß der zur Leistung Verpflichtete die Leistung freiwillig zu erbringen hat. Da bereits ein rechts- * kräftiger Leistungsausspruch in Form des Konfliktkommissionsbeschlusses vorliegt, ist eine besondere Aufforderung des Berechtigten gegenüber den Ver- pflichteten, die Leistung zu erbringen, nicht erforderlich. Es widerspricht jedoch ebensosehr den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung der Betriebe wie den wirtschaftlichen Interessen der Werktätigen, wenn der aus einem Konfliktkommissionsbeschluß berechtigte Betrieb den verpflichteten Werktätigen längere Zeit hindurch über sein Interesse an der Einhaltung der Leistungsverpflichtung im unklaren läßt. Die Betriebe sollten deshalb auf die rechtzeitige und angemessene Verwirklichung der Leistungsverpflichtung achten, und die, staatlichen Gerichte sie in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Eine besondere Leistungsaufforderung wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten ausdrücklich oder stillschweigend eine längere Frist für die Leistung eingeräumt hat. Die Leistungsaufforderung hat jedoch nur die Bedeutung einer Erinnerung oder Ermahnung des Verpflichteten, mit der ihm zugleich noch eine weitere, genau bestimmte Vorbereitungszeit für die Erbringung der Leistung zugestanden werden sollte. Die durch den Konfliktkommissionsbeschluß begründete Rechtsstellung des Berechtigten wird jedoch weder durch den Ausspruch noch durch das Fehlen einer Leistungsaufforderung berührt. Der Berechtigte erleidet selbst dadurch' keinen rechtlichen Nachteil, daß er geraume Zeit seit dem Leistungsausspruch im Konfliktkommissionsbeschluß verstreichen ließ, ohne den Verpflichteten zur Leistung aufgefordert oder die Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses beantragt zu haben. Eine Änderung der Rechtslage tritt für ihn erst mit Ablauf der Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche ein, die aus § 218 BGB zu entnehmen ist (vgl. OG-Urteil vom 27. November 1964 - Za 10/64 - NJ 1965 S. 61). 5. Unklarheiten über den Inhalt der Leistungsverpflichtung und ihre Erfüllung erschweren die Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses. Dem kann die Konfliktkommission begegnen, indem sie in ihrem Beschluß eindeutige und auf angemessene Weise erfüllbare Leistungsverpflichtungen ausspricht. Als Maßstab für ihr Vorgehen in der Beratung und bei der Entscheidung kann ihr der in § 32 AGO enthaltene Grundsatz dienen. Demgemäß sollte sie in den Beratung mit den Beteiligten erörtern, in welcher Weise die von ihr auszusprechende Verpflichtung zu einer Leistung erfüllt wird, und die Erklärungen der Beteiligten hierzu in ihrem Beschluß als Maßnahmen zur Verwirklichung des Leistungsausspruchs festlegen. Das ist vor allem für Zahlungsverpflichtungen des Werktätigen gegenüber dem Betrieb von Bedeutung. Die Anwendung des genannten Grundsatzes ermöglicht es der Konfliktkommission, in ihrem Beschluß mit Einverständnis des Betriebes die Verwirklichung der Zahlungsverpflichtung des Werktätigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaiger anderweitiger Leistungsverpflichtungen in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Es ist dann Aufgabe des Betriebes, die Einhaltung der Zahlungsfristen und Teilbeträge durch den Werktätigen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu erinnern. Damit trägt er seinerseits zur Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses bei, Ohne daß es einer Vollstreckung bedarf. Die staatlichen Gerichte;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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