Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 728

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 728 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 728); 728 Gesetzblatt Teil II Nr. 105 Ausgabetag: 31. Dezember 1969 (2) Bezieht der Ehegatte des Gesellschatters eines BSB, ohne selbst Gesellschafter dieses Betriebes zu sein, eine Vergütung nach § 8 der Verordnung vom 7. Januar 1960 über die Besteuerung der halbstaatlichen Betriebe und ihrer Gesellschafter (GBl. I S. 29) nachstehend als Verordnung vom 7. Januar 1960 bezeichnet , so gilt hinsichtlich der Zusammenveranlagung der Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgendes: a) Erzielt der Ehegatte nichtbegünstigte Einkünfte von mehr als 720 M jährlich, werden diese mit den nichtbegünstigten Einkünften des Gesellschafters zusam mengerech net. Der maßgebende Steuersatz für die nichtbegünstigten Einkünfte beider Ehegatten ist unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens (begünstigter und nichtbegün-stigter Einkünfte) beider Ehegatten zu ermitteln. Dabei sind die berufsbedingten Ausgaben für jeden Ehegatten gesondert, gegebenenfalls in Form von je 1 200 M Pauschalbetrag, zu berücksichtigen. b) Bezieht der Ehegatte keine nichtbegünstigten Einkünfte oder solche bis zu 720 M jährlich, werden bei der Besteuerung des Gesellschafters weder die begünstigten noch die nichtbegünstigten Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt. (3) Sind beide Ehegatten Gesellschafter eines BSB, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 EStG unabhängig von der Höhe der Einkünfte nach Abs. 2 Buchst, a zu verfahren. (4) Bezieht der Ehegatte des Gesellschafters eines BSB lediglich nichtbegünstigte Einkünfte, so werden diese unabhängig von ihrer Höhe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 EStG mit den nichtbegünstigten Einkünften des Gesellschafters zusammengerechnet. (5) Ehegatten leben dauernd getrennt im Sinne vom § 26 EStG, wenn sich die Trennung auf den Haushalt und die Wirtschaftsführung erstreckt und die Absicht besteht, diese Trennung endgültig beizubehalten. §13 Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern (1) Einkünfte aus dem Kindesvermögen sind Einkünfte der Kinder. (2) Arbeitseinkommen der Kinder auch Arbeitslohn für eine Tätigkeit im BSB ist bei der Zusammenveranlagung des Kindes mit den Eltern nicht, auch nicht in bezug auf die Ermittlung des Steuersatzes, zu berücksichtigen. (3) Werden Ehegatten nicht zusammenveranlagt, so sind die Kinder mit dem Ehegatten zusammenzuveranlagen, demgegenüber die Voraussetzungen des § 27 EStG gegeben sind. Liegen diese Voraussetzungen beiden Ehegatten gegenüber vor, so bleibt es ihrer Vereinbarung überlassen, ob die Kinder mit der Mutter oder dem Vater zusammenveranlagt werden. § 14 Stcuersatztabelle Bei privaten Gesellschaftern, die neben ihrem Gewinnanteil aus dem BSB Vergütungen gemäß § 5 Ab- sätze 1 und 3 der Verordnung vom 7. Januar 1960 bzw. Arbeitseinkommen beziehen, bemißt sich die Einkommensteuer nach der als Anlage veröffentlichten Steuersatztabelle L. §15 Begrenzung der Einkommensteuer und Vermögensteuer Für die Feststellung, ob die Belastung eines privaten Gesellschafters mit Einkommensteuer und Vermögensteuer 90 % des Gesamtbetrages der Einkünfte übei'steigt (§ 2 der Zweiten Steueränderungsverordnung vom 4. März 1954 [GBl. I S. 240]), sind die Vergütungen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Januar 1960, Arbeitseinkommen, steuerfreie Exportvergütungen, Erfinderentgelte und steuerbegünstigte Einkünfte aus Konstruktionsentwürfen sowie die jeweils darauf entfallenden Steuern nicht mit anzurechnen. ~ § 16 Wettbewerbe und Preisausschreiben Steuerfrei sind Prämien bzw. Preise, die private Gesellschafter auf Grund von Wettbewerben und Preisausschreiben von staatlichen Organen, Massenorganisationen und anderen Institutionen erhalten. §17 Einstufung in die Steuerklassen (1) Gesellschafter, die ausschließlich nichtbegünstigte Einkünfte beziehen, werden in die Steuerklasse eingestuft, die sich nach § 32 a EStG unter Beachtung des § 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1958 zur Änderung der Besteuerung der privaten Wirtschaft (GBl. I S. 449) sowie den dazu ergangenen Bestimmungen ergibt. (2) Gesellschafter, die eine Vergütung für eine Tätigkeit im BSB beziehen, werden in die Steuerklasse eingestuft, die sich nach den Bestimmungen über die Besteuerung des Arbeitseinkommens ergibt. Dabei darf der Differenzbetrag bis zu 120 M gemäß § 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1958 zur Änderung der Besteuerung der steuerbegünstigten freischaffenden Intelligenz (GBl. I S. 453) nur dann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen ohne Berücksichtigung der steuerbegünstigten Einkünfte den Betrag von 20 000 M nicht übersteigt. § 18 Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (1) Gesellschafter, die zugleich steuerbegünstigte Einkünfte beziehen, können Ermäßigungen wegen außergewöhnlicher Belastung einschließlich der Ermäßigung wegen Körperbehinderung nur bei der Besteuerung der begünstigten Einkünfte beantragen. Hierfür gelten die Bestimmungen über die Besteuerung des Arbeitseinkommens. (2) Für Gesellschafter, die ausschließlich nichtbegünstigte Einkünfte beziehen, gelten hinsichtlich der Gewährung von Ermäßigungen wegen außergewöhnlicher Belastung § 33 EStG und die dazu ergangenen Bestimmungen. § 19 Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer Von Komplementären, Kommanditisten und deren Ehegatten entrichtete Beiträge zur Sozialpflichtver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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