Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 694

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 694 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 694); 694 Gesetzblatt Teil II Nr. 101 - Ausgabetag: 20. Dezember 1969 Überschwemmung, Sturmhochwasser, Sturm, Hagel, Schnee.druck, Eis, Erd- und Seebeben, Erdrutsch, Felssturz und Bodensenkung b) Brand, Explosion, Implosion, Leitungswasser oder durch Luftfahrzeuge bei der Deutschen Auslands- und Riickversicherungs-AG (nachstehend PARAG genannt) anzumelden, sofern nicht für Risiken außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik durch Bestimmungen des jeweiligen Landes im gleichen Umfang Versicherungspflicht besteht. (2) Die Staatsorgane sind weiterhin verpflichtet, die gemäß § 1 Ziff. 1 Buchstaben a bis c genannten Grundmittel sowie die unter § 1 Ziff. 3 aufgeführten Risiken gegen unvorhersehbare Schäden durch Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen die Staatsorgane erhoben werden (Betriebshaftpflicht), zur Pflichtversicherung bei der DARAG anzumelden. Ausgenommen hiervon bleiben Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) sowie solche Risiken, für die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik durch Bestimmungen des jeweiligen Landes im gleichen Umfang Versicherungs-pflicht besteht. (3) Die Staatsorgane haben die Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß Absätzen 1 und 2 bei der DARAG erstmals bis spätestens 10. Januar 1970 vorzunehmen. (4) Neuanmeldungen bzw. Veränderungsmeldungen sind von den Staatsorganen jeweils 14 Tage vor dem Zugang bzw. Eintritt der Veränderungen auf den Formblättern, die von der DARAG bereitgestellt werden, vorzunehmen. (5) Die Pflichtversicherung beginnt 14 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der DARAG, sofern nicht von den Staatsorganen ein anderer Beginn vereinbart wird. § 3 Freiwillige Versicherungen Die Staatsorgane können sich unabhängig von der Pflichtversicherung gemäß § 2 gegen andere unvorhersehbare Schäden an den im § 1 genannten Sachen oder für solche Risiken, für die eine Entschädigungszahlung ganz oder teilweise in fremder Währung in Frage kommen kann, freiwillig bei der DARAG versichern. § 4 Versiehcrungsbedingungen der Pflicht- und freiwilligen Versicherungen, Beiträge für die freiwilligen Versicherungen (1) Für die Pflichtversicherung und die Verträge für die freiwilligen Versicherungen gelten die Ver-sicherungsbedingungpn der DARAG für die jeweiligen Versicherungsarten. (2) Die Staatsorgane haben an die DARAG Beiträge für die freiwilligen Versicherungen entsprechend den vom Minister der Finanzen bestätigten Tarifen der DARAG zu entrichten. (3) Die Staatsorgane haben den Beitrag für die' freiwilligen Versicherungen nach den von der DARAG übergebenen Beitragsscheinen zu berechnen und diese Unterlagen der DARAG zu den vereinbarten Terminen einzureichen. Der Beitrag ist entsprechend den im Beitragsschein bezeichneten Terminen unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an die DARAG zu entrichten. § 5 Maßnahmen zur Schadenverhütung, ■ Verhaltens- und Anzeigepflichten (1) Die Staatsorgane haben die Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeite- und Brandschutzes sowie die sonstigen Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Schadenfälle vermieden werden. (2) Die Staatsorgane sind bei Eintritt eines versicherten Schadens verpflichtet, a) alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang des Schadens zu mindern, den Tatbestand zu klären, Regreßforderungen zu sichern und die Auflagen und Hinweise der DARAG zu befolgen b) Schäden unverzüglich der DARAG zu melden und die erforderlicher Unterlagen einzureichen c) bis zur Entscheidung der DARAG über eine Besichtigung des Schadens nur solche Veränderungen vorzunehmen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der staatlichen Tätigkeit nicht aufgeschoben werden können d) der DARAG über alle mit dem Schadenfall zusammenhängenden Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren , e) Schäden durch versicherte Ereignisse den zuständigen Organen zu melden,, sofern diese Schäden nach den geltenden Bestimmungen meldepflichtig sind. (3) In den Versicherungsbedingungen oder durch vertragliche Vereinbarungen können weitere Schadenverhütungsmaßnahmen, Verhaltens- und Anzeigepflichten festgelegt werden (4) Von der DARAG kann die Entschädigung vermindert vverden, wenn eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Pflichten durch das Staatsorgan oder seine Mitarbeiter gemäß Absätzen 1 bis 3 Einfluß auf den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Schadens gehabt hat. (5) Die DARAG kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagen,, wenn im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden und die unrichtig oder unvollständig angegebenen Gefahrumstinde Einfluß auf den Eintritt oder den Umfang des Schadens gehabt haben. „ „ 3 o Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Berlin, den 18. November 1969 Der Minister der Finanzen Böhm Herausgeber: BUro des Minislerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 209 45 01 Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Vierteljährlich Tell I 1,20 M, Teil II 1,80 M und Teil III 1,80 M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Selten 0.15 M. bis zum Umfang von 16 Seiten Q.25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,4Qv M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestelltingen beim Zentral-Versand Erfurt. 501 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmiiglichkeit nur bei Sclbslabholung gegen Barzahlung (kein Versaod) in der Buehhandlung für amtliche Dokumente, 1054 Berlin, Schwedter Straße 261, Telefon: 42 46 41 Gesamtherstellung: Staalsdruckerel der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenrotalions-Hochdruck) Index 31817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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