Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 691

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 691 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 691); Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 20. Dezember 1969 691 (neu für alt) wird nur bei Schäden an der Bereifung vorgenommen. Ist mindestens ein Drittel der Lackierung des Fahrzeuges beschädigt und ist im Interesse eines einheitlichen Farbtones ein Überspritzen des ganzen Fahrzeuges (Zwecklackierung) erforderlich, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Staatlichen Versicherung übernommen. Restwerte und Erlöse werden auf die Entschädigung angerechnet. (3) Bei Schäden außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik werden Kosten für die nach der Entstehung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderliche Notreparatur oder Rückführung des Fahrzeuges in die Deutsche Demokratische Republik in der Währung des Landes, in welchem sich der Schaden ereignete, bis zum Valutagegenwert von 1 300 M übernommen. Notreparaturen, die einen höheren Aufwand als 1 300 M erfordern, werden nur dann ersetzt, wenn dazu die Staatliche Versicherung ihre Zustimmung erteilt hat. Die über die Notreparatur des Kraftfahrzeuges hinausgehenden Instandsetzungsarbeiten sind grundsätzlich in der Deutschen Demokratischen Republik durchführen zu lassen. (4) Von der Staatlichen Versicherung werden nicht ersetzt : a) Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen, ' es sei denn, die Wiederherstellung der versicherten Sachen ist ohne diese nicht möglich b) Minderung. an Wert, äußerem Ansehen oder der Leistungsfähigkeit c) Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzfahrzeuges sowie Treibstoff. (5) Werden entwendete Sachen, die von der Staatlichen Versicherung entschädigt wurden, wieder aufgefunden, so hat das Staatsorgan dies unverzüglich der Staatlichen Versicherung anzuzeigen. Das Staatsorgan ist verpflichtet, die Sachen zurückzunehmen und die hierfür gezahlte Entschädigung an die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. Eingetrelene Schäden an den wiederaufgefundenen Sachen sind von der Staatlichen Versicherung zu ersetzen. Hat das Staatsorgan vor dem Wiederauffinden der Sachen Ersatz beschafft, so ist der Wert der wiederaufgefundenen Sachen bzw., wenn diese Sachen vom Staatsorgan nicht mehr benötigt werden, der erzielte Erlös an die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. (6) Das Staatsorgan, hat bei jedem Schaden durch Unfall 500 M selbst zu tragen. Bei Schäden außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt die Koslenübernahme in fremder Währung ohne Berücksichtigung der Beteiligung des Staatsorgans am Schaden. Das Staatsorgan ist verpflichtet, die Selbstbeteiligung an die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. §4 YcrhaUcnspfiicht Vor Beginn der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges hat das Staatsorgan die Zustimmung der Staatlichen Versicherung einzuholen, wenn nicht zwingende Gründe die sofortige Reparatur erforderlich machen. §5 Begriffsbestimmungen (1) Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (2) Notreparatur ist die zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges unbedingt notvyendige Instandsetzungsarbeit. (3) Der Werl von Rest- und Altteilen wird bestimmt durch den Verkaufserlös, der sich bei- ausreichenden Bemühungen alsbald erzielen läßt. Verbleiben Restoder Altteile dem Staatsorgan zur Verwertung, so wird der Wert dieser Teile durch den Betrag bestimmt, der als Verkaufserlös erzielt werden könnte. Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Bedingungen für die freiwillige Transportversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Staatliche Versicherung genannt) versichert Gütert gegen Beschädigungen und Verluste, die bei der Beförderung zu Lande, im Luftraum oder auf Binnengewässern sowie auf Messen, Ausstellungen und Submissionen entstehen. (2) Mitversichert sind: a) die von dem Staatsorgan zu übernehmenden Beiträge zur großen Haverei, dazu gehören auch Aufwendungen, die bei Transporten auf Binnengew-äs-sern durch die Gefahren des Winters infolge Leichter-, Ausladungs-, Einlagerungs-, Wieder-beladungs-, Auseisungs- oder Abschleppkosten und Hafengeld sowie für Winterwachgeld in einem Zwischenhafen entstanden sind, wönn diese Aufwendungen und Kosten in großer Haverei verrechnet werden b) Aufwendungen, die das Staatsorgan oder andere Personen nach den gegebenen Umständen zur Minderung des Schadens bei versicherten Ereignissen für erforderlich halten durften oder die durch die Befolgung der entsprechenden Hinweise der Staatlichen Versicherung entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos waren. Zu ersetzen sind auch Vermögensnachteile, die durch körperliche Schäden entstehen, die bei der Durchführung von Maßnahmen, zur Minderung des Schadens eintreten. Ein Ersatz der Aufwendungen und Vermögensnachteile erfolgt nicht, soweit hierfür andere staatliche Leistungen gewährt werden c) Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte. (3) Nicht versichert sind Schäden a) bei Transporten innerhalb von Grundstücken und Gebäuden b) durch Fehlen einer der Eigenart des Gutes und der Dauer des Transportes entsprechenden Verpak-kung oder durch Mängel der Verpackung c) infolge mangelhafter Verladeweise, sofern das Staatsorgan Einfluß darauf hat d) durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, insbesondere chemische Veränderungen, inneren Verderb oder durch Schwund, Rost, Schimmel, Qualitätsmangel sowie durch Ratten, Mäuse oder Ungeziefer, es sei denn, daß der Schaden als Folge von versicherten Gefahrenereignissen nachgewiesen wird * * Für den Transportversicherungsschutz von lebenden Tieren sind die Bestimmungen der Anordnung vom 22. Mai 1968 über die Bedingungen für die freiwilligen Versicherungen der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt - Anlage 5 - (GBl. II S. 319) maßgebend;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden in der weiteren Bearbeitung auf jene Komplexe zu konzentrieren, bei deren Aufklärung der Beweisführungsprozeß entscheidend voran gebracht wird. Die Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung ist die Festlegung des Zieles der Bearbeitung des jeweiligen Vorganges, weil damit die Potenzen des konkreten Ermittlungsverfahrens - zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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