Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 684

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 684 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 684); 684 Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 20. Dezember 1969 (3) Eingeschlossen ist die persönliche materielle Verantwortlichkeit nach zivilrechtlichen Vorschriften a) der Kinder in staatlichen und betrieblichen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderheimen- während der Fürsorge und Aufsicht durch diese Einrichtungen, nicht jedoch auf dem Wege zwischen Wohnung und Einrichtung sowie zurück b) der Schüler, Studenten und wissenschaftlichen Aspiranten in staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowie der Lehrlinge in kommunalen und betrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung im Zusammenhang mit jeglicher schulischer und organisierter außerunterrichtlicher Tätigkeit, jedoch nicht auf dem Wege zwischen Wohnung und Schule bzw. Wohnung und Veranstaltungsort sowie zurück c) der Werktätigen und Bürger bei der Durchführung von Feierabendarbeit bzw. freiwilliger Tätigkeit zur Erhaltung und Rekonstruktion von Wohn- und Gesellschaftsbaulen sowie dazugehörigen baulichen Anlagen unter Leitung und Kontrolle der Staatsorgane entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften d) der Bewohner Von Feierabend- und Pflegeheimen e) der Personen, für di.e ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, in staatlichen Gesundheitseinrichtungen während der Betreuung und Aufsicht f) der ausländischen Gäste der Staatsorgane. (4) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzansprüche a) nach dem Staatshaftungsgeselz vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) b) aus Schadenereignissen, die sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik ereignen.* Versicherungsschutz besteht jedoch für Schadenersatzansprüche gegen die Staatsorgane aus einem Arbeilsrechtsverhältnis, für das die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend sind c) aus dem Hallen, Führen oder Verwenden von Luft-und Wasserfahrzeugen (ausgenommen Sportböote) sowie von schwimmenden Bau- und Arbeitsgeräten* d) aus wechselseitigen Beziehungen bei der Lieferung von Erzeugnissen, bei der Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen Leistungen und sonstigen Leistungen. Bei Schadenersatzansprüchen der Bürger gilt dieser Ausschluß nur für Schäden an den von den Staatsorganen hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten sowie für Schäden wegen Nichteinhaltung von Fristen e) wegen Schäden an Sachen, die durch eine Tätigkeit der Staatsorgane oder ihrer Beschäftigten an diesen Sachen entstanden sind. Das gilt nicht für Schäden an Tieren, die durch Tierärzte und Tierarzthelfer staatlicher Tierarztpraxen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht wurden, sowie für Schäden an Sachen, die von Ubernachtungs-gästen eingebracht, bzw. für Sachen, die in eine bewachte Garderobe zur Aufbewahrung gegeben wurden. Bei Schäden an unbeweglichen Sachen * Versicherungsschutz wird gemäß Anordnung vom 18. November 1969 über die Bedingungen für die Pflicht- , und freiwilligen Versicherungen der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Deutschen Auslands- und Rückversiche-rungs-AG (GBl. II S. 693) gewährt. gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind f) wegen Schäden an Sachen, die den Staatsorganen zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen, zur Verwahrung oder in Treuhandverwaltung übergeben oder von ihnen gepfändet worden sind g) wegen Beschädigung der zu be- und entladenden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge h) wegen Sachschäden durch Abwässer, Abgase oder flüssige Abfallstoffe,., soweit deren Austritt nicht auf ein unvorhersehbares plötzliches Ereignis zurückzuführen ist i) wegen Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Wasser oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.) j) wegen Abhandenkommens von Sachen. Das gilt nicht für eingebrachte Sachen von Übernachtungsgästen und Sachen, die in eine bewachte Garderobe zur Aufbewahrung gegeben wurden k) der Staatsorgane gegen ihre Beschäftigten oder ehrenamtlich für sie tätigen Personen. (5) Die Staatsorgane haben von jedem Schaden 300 M selbst zu tragen. Bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 2 000 beträgt die Beteiligung am Schaden 100 M. Die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger werden von der Staatlichen Versicherung ohne Beteiligung der Staatsorgane abgegolten. (6) Bei Haftpflichtansprüchen, deren Höhe die festgelegte Beteiligung am Schaden übersteigt, zahlt die Staatliche Versicherung die volle Entschädigungsleistung an die Geschädigten. Die Staatsorgane sind verpflichtet, den der Höhe der Beteiligung am Schaden entsprechenden Betrag der Staatlichen Versicherung nach Aufforderung unverzüglich zu erstatten. §4 Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (1) Versicherungsschutz besieht, wenn durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet wurden b) Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind c) reine Vermögensschäden herbeigeführt wurden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar Zusammenhängen. Der Versicherungsschutz umfaßt die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen die Staatsorgane aus dem Halten oder dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitskraftfahrzeugen erhoben werden. Mitversichert ist die persönliche materielle Verantwortlichkeit der Fahrer von Kraftfahrzeugen der Staatsorgane nach zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber Dritten aus dem Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge für persönliche Zwecke. (2) Der bestehende Versicherungsschutz wird von der Staatlichen Versicherung bestätigt. Diese Bestätigung ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche a) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die den Staatsorganen, de-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 684 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 684) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 684 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 684)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X