Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 682

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 682 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 682); 682 Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 20. Dezember 1969 Anlage 2 zu vorstehender Verordnung Folgende Rechtsvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen nicht mehr anzuwenden: a) Gesetz vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263) b) Verordnung vom 27. März 1958 über die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (GBl. I S. 361) c) Anordnung vom 1. April 1958'über die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (AFBP) (GBl. I S. 362) d) Anordnung Nr. 2 vom 2. November 1964 über die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (AFBP) (GBl. II S. 835) e) Verordnung vom 16. November 1961 über die Kraft-fahr-Haflpflicht-Versicherung (GBl. II S. 503) f) Erste Durchführungsbestimmung vom 17. November 1961 zur Verordnung über die Kraftfahr-Halt-pflichl-Versicherung (GBl. II S. 504) g) Zweite Durchführungsbestimmung vom 16. März 1964 zur Verordnung über die Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung (GBl. II S. 215) h) Dritte Durchführungsbestimmung vom 20. August 1966 zur Verordnung über die Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung (GBl. II S. 592) i) . Anordnung vom 13. Oktober 1955 über die Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfähr-Haft-pflicht-Versicherung (GBl. I S. 820) j) Verordnung vom 27. März 1958 über die Hagel-Pflichtversicherung (GBl. I S. 368) k) Anordnung vom 1. April 1958 über die Allgemeinen Bedingungen für die Hagel-Pflichtversicherung (ABHP) (GBl. I S. 369). * 1 Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. November 1969 Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 18. November 1969 über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (GBl. II S. 679) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet : §1 Versicherungsschutz für Grundmittel, sonstige Gegenstände und Materialien (1) Die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (nachstehend Staatsorgane genannt) sind mit den Grundmitteln, den sonstigen Gegenständen, Materialien und den noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben sowie Bargeld und Geldeswert (Wertzeichen, Wertpapiere u. ä.) bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend Staatliche Versicherung genannt) versichert. Mitversichert ist fremdes Eigentum, für das die Staatsorgane die Gefahr tragen. Der Versicherungsschutz umfaßt unvorhersehbare Schäden durch a) die Elementarereignisse Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Sturmhochwasser, Sturm, Hagel, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch, Felssturz, Bodensenkung b) Brand, Explosion, Implosion, Leitungswasser oder durch Luftfahrzeuge. (2) Versichert sind die feldmäßig und gärtnerisch angebauten Bodenerzeugnisse einschließlich der Bodenerzeugnisse der Wiesen und Weiden des laufenden Erntejahres im Umfange des §3 der Anordnung vom 22. Mai" 1968 über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirlschaft und Forstwirtschaft Sachversicherung und Kraflfahr-Haflpflicht-Versiche-rung - (GBl. II S. 311). (3) Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind auch a) Schäden infolge Beschädigung, gänzlichem oder teilweisem Verlust auf Grund anderer als im Abs. 1 genannter Ursachen an Filmvorführappa-raten, Filmpositiven, Diapositiven und Musikinstrumenten der Staatsorgane; bei Musikinstrumenten jedoch nur während des Transportes b) Schäden an den in den Absätzen 1 und 3 Buchst, a genannten Sachen, die als unvermeidliche Folge der versicherten Ereignisse eingetreten sind c) die durch ein versichertes Schadenereignis notwendigen Abbruch- und Aufräumungskosten, soweit sie die versicherten Grundmittel, sonstigen Gegenstände, Materialien und die noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben betreffen d) Bruch- und Frostschäden an Rohren der Wasser-leitungs-, Abwasserleitungs-, Warmwasserversor-gungs- und Zentralheizungsanlagen sowie Frostschäden an Heizkörpern, Boilern und anderen an den vorgenannten Anlagen angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen einschließlich der Auftaukosten. Der Versicherungsschutz für die Rohranlagen gilt entsprechend den Unterhaltspflichten der Staatsorgane bis zur Grundslücksgrenze bzw. zum Wasserzähler. (4) Nicht versichert sind a) öffentliche Straßen, Geh- und Radwege, Autobahnen, Be- und Entwässerungsanlagen ausgenommen Schöpf- und Pumpwerksgebäude , Stau-und Rückhalteanlagen, Wasserstraßen, Brücken, Uferbefestigungen, Deiche, Meliorationen sowie Grundmittel einschließlich Wohngrundstücke, die nicht mehr genutzt werden b) Museal- und Kunstgegenstände, Denkmäler, Obelisken u. ä. c) Schäden durch Schwammbefall d) Schäden durch Eiemenlarereignisse an Grundmitteln, bei denen ein erheblicher Mangel durch unterbliebene Instandhaltung vorlag, der die Entstehung oder Vergrößerung des Schadens begünstigte e) Mietverlusl, Nutzungsausfall sowie sonstige entgangene Einnahmen und weilerlaufende Kosten f) in Kellern und ähnlichen Räumen aufbew'ahrte wasserempfindliche Gegenstände und Materialien, die niedriger als 10 cm vom Fußboden entfernt gelagert werden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Beispiele von Vorkommnissen in und Untersuchungs- Haftanstalten des zur Auswertung in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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