Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 680

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 680 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 680); 680 Gesetzblatt Teil II Nr. 101 Ausgabetag: 20. Dezember 1969 § 4 Beirat Um die Arbeit der Versicherungseinrichtungen bei der Gestaltung und Durchführung der Versicherung der Staatsorgane zu unterstützen, ist ein Beirat für die Versicherung der Staatsorgane bei der Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu bilden. § 5 Arten der Versicherung Der Versicherungsschutz für die Staatsorgane erfolgt in Form der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung. § 6 Pflichtversicherung (1) Der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane umfaßt: a) Schäden an Grundmitteln, sonstigen Gegenständen und Materialien durch Elementarereignisse. Brand, Explosion, Implosion, Leitungswasser und Luftfahrzeuge b) Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen die Staatsorgane erhoben werden, einschließlich der materiellen Verantwortlichkeit aus dem Halten oder dem Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Ausgenom--men vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz vom 12. Mai 1969 zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik Staatshaftungsgesetz (GBl. I S. 34) c) Unfälle der Volksvertreter und der Mitarbeiter der Staatsorgane (auch ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige) -in Ausübung der Tätigkeit für die Staatsorgane, die den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Grad des dauernden Körperschadens oder den Tod zur Folge haben d) Unfälle der Kinder, Schüler, Studenten und wissenschaftlichen Aspiranten während ihres Aufenthaltes in den staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen einschließlich der organisierten außerunterrichtlichen Tätigkeiten sowie der von den Staatsorganen organisierten Freizeitgestaltung, wenn diese Unfälle den in den Versicherungsbedingungen ■ festgelegten Grad des dauernden Körperschadens oder den Tod zur Folge haben e) Unfälle der Lehrlinge während des Unterrichtes in den kommunalen und betrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung, die den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Grad des dauernden Körperschadens oder den Tod zur Folge haben. (2) Der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane umfaßt weiterhin Vermögens-. nachteile wegen Körperschäden oder wegen Vernichtung, Beschädigung oder Abhandenkommens von Sachen, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik bei einer Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Grenzschutzes bzw. im Katastrophenschutz und -einsatz der Hilfeleistung bei Unfällen bzw. Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen Veranstaltungen der sozialistischen Wehrerziehung erleiden. Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen'Vorschriften. Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nach dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, wird eine Versicherungsleistung nicht gewährt. (3) Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit den Leitern der zentralen Staatsorgane den Umfang der Pflichtversicherung für bestimmte Staatsorgane erweitern oder einschränken. §7 Freiwillige Versicherungen (1) Die freiwilligen Versicherungen sind so zu gestalten, daß die durch die Versicherungsbeziehungen gegebenen Möglichkeiten zur ökonomischen Stimulierung von Maßnahmen der Schadenverhütung und zur Beseitigung von Schadenursachen genutzt werden aktiv und zielgerichtet auf die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in den Staatsorganen eingewirkt wird. (2) Zu den freiwilligen Versicherungen gehören insbesondere die Versicherung für Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (Kaskoversicherung) die Versicherung für Schäden an transportierten Gütern (Transportversicherung) die Versicherung für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbruchdiebstahlversicherung). (3) Zur Erhöhung der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes können im Einzelfall bzw. wenn es die spezifischen Belange erfordern, zwischen den Staatsorganen und den Versicherungseinrichtungen ergänzende Festlegungen zu den Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Haben die Staatsorgane besondere Versicherungsbedürfnisse, so können hierfür entsprechende Vereinbarungen zwischen den Staatsorganen und den Versicherungseinrichtungen getroffen werden. (4) Freiwillige Versicherungen für Schäden und Vermögensnachteile aus Mängeln in der staatlichen Leitungstätigkeit, für Vertragsstrafen, Preissanktionen und ähnliches aus der nicht vertragsgerechten Erfüllung von Wirtschaftsverträgen sowie für Sachen, die sich in einem solchen Zustand befinden, der den Eintritt eines Schadens erheblich begünstigt, sind nicht abzuschließen. §8 Versicherungsbedingungen (1) Der Umfang des Versicherungsschutzes, die Höhe der Versicherungsleisturtgen im Schadenlüll sowie die Rechte und Pflichten der Staatsorgane und der Versicherungseinrichtungen richten sich nach den Bedingungen für die Pflichtversicherung und die freiwilligen Versicherungen. (2) Die Bedingungen für die Pflichtversicherung und die freiwilligen Versicherungen werden durch den Minister der Finanzen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane durch Anordnung festgelegt. §9 Versicherungsbeiträge Die Beitragszahlung für die Pflichtversicherung der Staatsorgane erfolgt aus dem zentralen Haushalt. Die Beiträge für die freiwilligen Versicherungen zahlen die Staatsorgane an die Versicherungseinrichtungen aus ihren Haushaltsmitteln nach den vom Minister der Finanzen bestätigten Tarifen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind.

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