Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 635

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 635 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 635); Gesetzblatt Teil II Nr. 99 Ausgabetag: 18. Dezember 1969 635 28. Genetisch signifikantes jährliches Gonadendosisäquivalent : Der' Teil des genetischen Bevölkerungsdosisäquivalents, der statistisch wahrscheinlich im Laufe eines Jahres auf den bei der Realisierung der Nachkommenschaft effektiven Anteil der erbinformationstragenden Zellen einer Population einwirkt. * I. II. III. IV. Erste Durchführungsbestimmung zur Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 Auf Grund des § 29 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 (GBl. II S. 603) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Zu § 2 der Verordnung: §1 Gruppeneinteilung von Organen und Körperteilen Zur Festlegung der maximal zulässigen Dosisäquivalente für äußere und innere Bestrahlung werden die Organe und Körperteile in 4 Gruppen eingeteilt: I. Gruppe Gesamtkörper, Gonaden und blutbildendes System II. Gruppe Augenlinsen, Magen-Darm-Kanal, Leber, Milz, Nieren, Lunge, Muskeln, Fettgewebe und andere Organe des Körpers mit Ausnahme der Organe, die zu den Gruppen I und III gehören III. Gruppe Knochen, Schilddrüse und Haut IV. Gruppe Hände, Unterarme und Füße. §2 Maximal zulässige Dosisäquivalentc für die individuelle' Strahlenbelastung (1) Die im folgenden angegebenen Dosisäquivalente stellen Maximalwerte dar. Alle unnötigen Strahlenbelastungen sind zu vermeiden: unvermeidliche Belastungen sind auf ein Minimum zu begrenzen. (2) Die maximal zulässigen Dosisäquivalente begrenzen die Gesamtstrahlenbelastung. (3) Die maximal zulässigen Dosisäquivalenle berücksichtigen nicht die Strahlenbelastung durch natürliche Strahlung und die Strahlenbelastung von Personen, an denen strahlenmedizinische Maßnahmen durchgeführt werden. (4) Bei Bestrahlungen des Gesamtkörpers, einzelner Organe oder Körperteile dürfen nachstehend genannte maximal zulässige Dosisäquivalente nicht überschritten werden: Maximal zulässige Dosisäquivalente in rem 4) ■a , * CBj I. Gruppe It. Gruppe nt. Gruppe IV. Gruppe p 2 3 in Monaten in Monaten in Monaten m Monaten o ÖD J 3 12 3 12 3 12 3 12 X A 3 5 8 15 15 30 40 75 B - 0,5 - 1,5 - 3 - 7,5 C - 0,5 - 1,5 - 3 - in 3 bzw. 12 beliebigen aufeinanderfolgenden Monaten (5) Für beruflich strahlenexponierte Personen ist in Ausnahmefällen eine kurzzeitige Strahlenbelastung des Gesamtkörpers, einzelner Organe oder Körperteile bis zu dem in-der Tabelle unter Abs. 4 für 3 beliebige aufeinanderfolgende Monate angegebenen maximal zulässigen Dosisäquivalenten zulässig. Das gilt jedoch nicht für beruflich strahlenexponierte Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter. (6) Für beruflich strahlenexponierte Frauen im fortpflanzungsfähigen Alter darf das Dosisäquivalent in 3 beliebigen aufeinanderfolgenden Monaten 1,3 rem nicht überschreiten. (7) Personen, die nur zeitweise in Kontrollbereichen tätig sind und bei denen eine Überschreitung der Strahlenbelastung für Personen der Kategorie B ausgeschlossen ist, gelten nicht als beruflich strahlenexponierie Personen. Die Personen unterliegen während dieser Tätigkeit der personendosimetrischen Überwachung gemäß § 21 der Verordnung. §3 Strahlenbelastung bei der Behebung der Folgen von außergewöhnlichen Ereignissen (1) Müssen zur Behebung der Folgen von außergewöhnlichen Ereignissen Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Einhaltung der maximal zulässigen Dosisäquivalente nach § 2 nicht möglich ist, so ist für beruflich strahlenexponierte Personen sowie für Mitglieder der hilfeleistenden Einsatzgruppen (Betriebspersonal, Sanitäter, Feuerwehr und andere), in Ausnahmefällen eine, einmalige äußere kontrollierte Strahlenbelastung des Gesamtkörpers bis zu 12 rem zulässig. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine innere Kontamination verhindern. (2) Zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und zur Abwendung von schweren Havarien können einzelne Personen eine einmalige äußere Strahlenbelastung des Gesamtkörpers von mehr als 12 rem erhalten. * (3) Die zur Behebung der Folgen von außergewöhnlichen Ereignissen eingesetzten Personen sind personen-dosimetrisch zu überwachen. (4) Personen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen einer Strahlenbelastung ausgesetzf. waren, müssen in der Regel unverzüglich einer medizinischen Untersuchung durch die Staatliche Zentrale für Strahlenschutz unterzogen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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