Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 63 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 63); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 24. Januar 1969 63 5. Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Grundstücken und Gebäuden. (2) In begründeten Fällen kann von der im Abs. 1 festgelegten Reihenfolge abgewichen werden. (3) Der Schuldner ist verpflichtet, über seine Einkommens- und Vermögens Verhältnisse im Vollstreckungsverfahren nach Aufforderung wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (4) Der Vollzieher ist berechtigt, die betrieblichen Räumlichkeiten, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen und verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen, wenn das Ziel der Vollstreckung anders nicht erreicht werden kann. Im übrigen sind die hierfür geltenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden. §11 Pfändung von Geldforderungen des Schuldners (1) Die Pfändung einer Geldforderung des Schuldners erfolgt durch Pfändungsverfügung, die als Pfän-dungs- und Uberweisungsbeschluß gilt. (2) In der Pfändungsverfügung ist dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu leisten. Dem Drittschuldner ist die Pflicht aufzuerlegen, den Betrag, sobald er fällig ist, an das vollstreckungsberechtigte Organ zu zahlen. (3) Die Pfändung einer Geldforderung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Der Schuldner ist über die Pfändung seiner Geldforderung zu unterrichten. Ihm ist zu verbieten, über die Geldforderung zu verfügen. § 12 Pfändung von Bargeld Bargeld pfändet der Vollzieher, indem er es in Besitz nimmt. Dem Schuldner ist eine Quittung über den gepfändeten Betrag auszustellen. §13 Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen (1) Bewegliche Sachen pfändet der Vollzieher, indem er sie in Besitz nimmt oder als gepfändet kennzeichnet. (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an den gepfändeten Sachen. (3) Der Schuldner darf über gepfändete Sachen nicht verfügen. (4) Über die Verwertung der gepfändeten Sachen entscheidet der Leiter der Vollstreckungsstelle. Die Verwertung darf erst nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung erfolgen, sofern sich der Schuldner nicht mit einem früheren Zeitpunkt einverstanden erklärt hat oder der Verderb bzw. eine wesentliche Minderung des Wertes der gepfändeten Sachen droht. Die Verwertung ist dem Schuldner anzukündigen. (5) Die Verwertung gepfändeter .Sachen erfolgt durch die Vollstreckungsstelle unter Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. §14 Vollstreckungsmaßnahmen in Grundstücke und Gebäude (1) Die Vollstreckungsstellen können die Eintragung von Sicherungshypotheken als selbständige Vollstrek-kungsmaßnahme bei der zuständigen Außenstelle des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes beantragen. (2) Soweit zur Durchsetzung von Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Grundstücken und Gebäuden oder die Vollstreckung in grundstücksgleiche Rechte erforderlich ist, haben die Vollstreckungsstellen nach vorheriger Abstimmung mit dem die Vollstreckung beantragenden Staatsorgan bzw. der staatlichen Einrichtung ein entsprechendes Ersuchen an das zuständige Kreisgericht zu stellen. Sie können im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren die Rechte und Pflichten des Gläubigers wahrnehmen. §15 Protokoll (1) Der Vollzieher hat über die Pfändung beweglicher Sachen ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muß enthalten: 1. Ort und Zeit der Vollstreckungshandlung 2. Bezeichnung der gepfändeten Sachen und deren Wert 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde, sowie deren Unterschrift 4. die Unterschrift des Vollziehers. (3) Wird geltend gemacht, daß an gepfändeten Geldforderungen oder Sachen Rechte Dritter bestehen, oder wird die Unterschrift verweigert, so ist dies im Protokoll zu vermerken. (4) Dem Schuldner ist eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen. §16 Rückgabe des Vollstreckungsantrages bei erfolgloser Vollstreckung Wird durch die Vollstreckung kein Erfolg oder nur ein Teilerfolg erreicht, so ist der Vollstreckungsantrag dem Antragsteller mit einem entsprechenden Vermerk zurückzugeben. §17 Beschwerde des Schuldners oder des Drittschuldners (1) Gegen die in einem Vollstreckungsverfahren getroffenen Entscheidungen oder durchgeführten Maßnahmen kann der Schuldner oder Drittschuldner innerhalb einer Woche bei der Vollstreckungsstelle Beschwerde schriftlich einlegen oder zu Protokoll geben. v (2) Über die Beschwerde entscheidet bei den örtlichen Räten das zuständige Ratsmitglied und bei den anderen vollstreckungsberechtigten Organen der dem Leiter der Vollstreckungsstelle übergeordnete Leiter innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschwerde. Die Entscheidung ist endgültig. (3) Bis zur Entscheidung über die Beschwerde sind gepfändete Sachen nicht zu verwerten. §18 Beschwerde eines Dritten (1) Ein Dritter kann bei der Vollstreckungsstelle innerhalb von 2 Wochen Beschwerde schriftlich einlegen oder zu Protokoll geben, wenn er an gepfändeten Geldforderungen oder Sachen ein Recht hat, welches der Pfändung entgegensteht oder die vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös begründet. (2) Uber die Beschwerde entscheiden die gemäß § 17 Abs. 2 zuständigen Ratsmitglieder bzw. Leiter innerhalb einer Woche nach Eingang der Beschwerde. Wird;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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