Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 611

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 611 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 611); Gesetzblatt Teil II Nr. 97 Ausgabetag: 12. Dezember 1969 611 § 14 Gestattungspflieht des Abnehmers (1) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Zu-, Fort- und Durchleitung von Elektroenergie und Gas sowie das Anbringen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör an, in und über seine Grundstücke einschließlich Gebäude unter Beachtung der Rechtsvorschriften oder sonstigen für Abnehmer und EVB verbindlichen Festlegungen unentgeltlich für solche Fortleitungsanlagen zu gestatten, die überwiegend der Versorgung des Ortes dienen, in dem die Anlage des Abnehmers sich befindet. Der Abnehmer hat seine Rechte an den Grundstücken so auszuüben, daß der Betrieb der Anlage des EVB nicht beeinträchtigt wirdz. B. hat der Abnehmer für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu Bodenaufwuchs oder Baulichkeiten auf seine Kosten zu sorgen. (2) Will der EVB eine abnehmereigene Station oder die Kondensatrückförderungsanlage des Abnehmers für die Entwässerung des Wärmeversorgungsnetzes mitbenutzen, muß das vereinbart werden. Die Mitbenutzung ist entgeltlich. (3) Der EVB hat dem Abnehmer unverzüglich mitzuteilen, daß die Inanspruchnahme seiner Grundstücke vorgesehen ist. Die Arbeiten sind grundsätzlich lk Jahr vor dem Beginn anzukündigen. Der EVB hat weiter vor der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen die nach ddh geltenden Bestimmungen* erforderliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe und die vertragliche Vereinbarung mit den sozialistischen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben herbeizuführen. (4) Der EVB hat dem Abnehmer den Schaden zu ersetzen, der unmittelbar durch die Errichtung, Änderung, den Betrieb, die Unterhaltung und Beseitigung der Fortleitungsanlagen entsteht. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Benutzung von Grundstücken für Zwecke der Energieversorgung.** §15 Übernahme der Abnehmerarilagc durch einen anderen Abnehmer (1) Übernimmt ein anderer Abnehmer die Abnehmeranlage, hat der bisherige Abnehmer dem EVB den Schlußzählerstand mitzuteilen. Unterläßt er das, ist für die Energieabrechnung mit ihm der Zählerstand maßgebend, mit dem der andere Abnehmer die Anlage übernimmt. (2) Der übernehmende Abnehmer hat dem EVB anzuzeigen, daß, wann und mit welchem Zählerstand er die Anlage übernommen hat. Daraufhin wird die Anlage auf ihn umgeschrieben. (3) Unterlassen der bisherige und der übernehmende Abnehmer, den Zählerstand anzuzeigen, haften beide als Gesamtschuldner für den Verbrauch seit der letzten Zählerablesung. (4) Bei der Energieabrechnung auf Grund vereinbarter Pauschalmengen haften der bisherige und der übernehmende Abnehmer als Gesamtschuldner, sofern sie dem EVB den Abnehmerwechsel nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigt haben. * Zur Zeit gelten: Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 Nr. 32 S. 233; Ber. S. 299); 1. DB vom 28. Mai 1968 (GBl. II Nr. 56 S. 295) ** Zur Zeit gilt: Energieverordnung vom 10. September 1939, §§ 48 bis 51, § 56 (GBl. II Nr. 81 S. 495) §16 Messung des Verbrauchs (1) Der EVB hat den Verbrauch ordnungsgemäß zu ermitteln. Er bestimmt unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften den zweckmäßigsten Einbauort sowie Art und Anzahl der Verrechnungsmeßeinrichtungen, bringt sie an und nimmt sie unter Plombenverschluß. Der EVB ist nach den dafür geltenden Bestimmungen für die ordnungsgemäße Kontrolle seiner Verrechnungsmeßeinrichtunge'n verantwortlich. Der Abnehmer hat die Kosten für den Einbau der Verrechnungsmeßeinrichtungen zu tragen. Das gleiche gilt für das Auswechseln einer Verrechnungsmeßeinrichtung, wenn es im Interesse einer vertragsgemäßen Messung notwendig ist und nicht aus Gründen der Wartung erfolgt. Falls der EVB in Ausnahmefällen nicht in der Lage ist, bei Großabnehmern von Elektroenergie die beanspruchte Leistung oder den Leistungsfaktor ordnungsgemäß zu messen, sind die durch eine Probemessung über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ermittelten Werte als Grundlage für die Abrechnung zu vereinbaren. Die Probemessung ist jährlich mindestens einmal durchzuführen. (2) Abnehmer, die 5 MVA elektrische Leistung in Anspruch nehmen oder 25 000 m3/Monat Gas beziehen, sind berechtigt, auf ihre Kosten zu Kontroll-zwecken eigene Meßeinrichtungen, die gleicher Größe, Art und Herkunft wie die Verrechnungsmeßeinrichtungen des EVB sein sollen, durch den EVB einbauen zu lassen. (3) EVB und Abnehmer können in besonderen Fällen eine Pauschalverrechnung vereinbaren. Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung darf der Abnehmer nur im Einvernehmen mit dem EVB zusätzliche Verbrauchseinrichtungen betreiben. (4) Versagt eine Verrechnungsmeßeinrichtung und muß daher vorübergehend pauschal verrechnet werden, kann der EVB die Pauschalmenge auf der Grundlage früherer Verbrauchsmessungen festlegen und vereinbaren. Der Wärmeverbrauch für Raumheizung und Bereitung von Gebrauchswarmwasser wird, soweit vergleichbare Verbrauchsmessungen nicht vorliegen, entsprechend den beim Fehlen von Verrechnungsmeßeinrichtungen geltenden Preisbestimmungen ermittelt. (5) Bei ordnungsgemäßer Messung sind der Abrechnung des Gasverbrauchs zugrunde zu legen: a) bei Abnahme mit einem Druck 100 mm WS: die gemessenen Mengen b) bei Abnahme mit einem Druck 100 mm WS: die auf 15 °C und 760 Torr umgerechneten Mengen, und zwar aa) bei Messungen ohne eingebauten Mengenumwerter: die nach der Formel 273 -f- 15 Pgnm + b 15 gern . §-qrt 760 umgerechneten Mengen. V15 = auf 15 °C und 760 Torr umgerech- nete Gasmenge in m3 Vgem = gemessene Gasmenge in m3 b = Mittelwert der gemessenen Barometerstände in Torr;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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