Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 589

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 589 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 589); Gesetzblatt Teil II Nr. 94 Ausgabetag: 3. Dezember 1969 589 der Deutschen Demokratischen Republik unter Beachtung der bestätigten bezirklichen Erzeugerpreise die Einzelhandelsverkaufspreise in Form von Höchstpreisen für frisches Obst und Gemüse der jeweiligen Versorgungsperioden (in der Regel Wochen). Die auf der Grundlage der konkreten Produktions- und Realisierungsbedingungen ausgearbeiteten Einzelhandelsverkaufspreise haben für das gesamte Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik Gültigkeit. (3) Der stellvertretende Vorsitzende für Handel und Versorgung des Rates des Bezirkes ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes unter Beachtung der bezirklichen Erzeugerpreise berechtigt, die Höchstpreise gemäß Abs. 2 innerhalb seines Territoriums zu unterschreiten, wenn es die örtlichen Produktions- und Realisierungsbedingungen erfordern. Gleichzeitig obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden für Handel und Versorgung des Rates des Bezirkes in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes die Ausarbeitung und Bestätigung von Einzelhandelsverkaufspreisen in Form von bezirklichen Höchstpreisen für Kulturen von örtlicher Bedeutung, für die zentral keine Höchstpreise festgelegt werden. (4) Die festgelegten Höchstpreise bzw. die bei Unter-schreitung dieser Höchstpreise tatsächlich geforderten Einzelhandelsverkaufspreise für frisches Obst und Gemüse sind in allen Verkaufseinrichtungen, in denen frisches Obst und Gemüse an den Verbraucher verkauft wird, sichtbar anzubringen. Die Preisauszeichnung hat auch die Mengeneinheit sowie die Preisgruppe und die Güteklasse zu enthalten. Bei Kern-und Steinobst ist außerdem die Sorte anzugeben (außer Pfirsiche und Aprikosen). (5) Die Verkaufsstellenleiter des sozialistischen Einzelhandels, Einzelhändler mit Kommissionshandelsvertrag und Einzelhändler mit staatlicher Beteiligung sind zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Verluste berechtigt und verpflichtet, die Einzelhandelsverkaufspreise für verderbgefährdetes Obst und Gemüse rechtzeitig zu Lasten des Handelsrisikos herabzusetzen. §3 (1) Für die sozialistischen Groß- und Einzelhandelsbetriebe gelten nachfolgend festgelegte Handelsspannen : a) Einzelhandelsfunktion 19,1 % vom EVP b) Platzgroßhandelsfunktion 13,8 % vom EVP c) Liefergroßhandelsfunktion 7,6 "/,) vom EVP jeweils ausschließlich Qualitätszuschläge (4) Durch die Verantwortlichen für die Ausarbeitung und Bestätigung der Einzelhandelsverkaufspreise für .frisches Obst und Gemüse (gemäß Absätzen 2 und 3) ist zu sichern, daß das durchschnittliche Niveau der Einzelhandelsverkaufspreise der Jahre 1966 bis 1968 eingehalten wird. Die Einhaltung dieser Festlegung ist durch geeignete Maßnahmen zu kontrollieren. (5) Die gemäß Absätzen 2 und 3 übertragenen Befugnisse sind von den verantwortlichen Leitern auf der Grundlage der Anordnung vom 4. Oktober 1967 über die Übertragung von Befugnissen zur Ausarbeitung, Bestätigung und Kontrolle der Einzelhandelsverkaufspreise für Konsumgüter (GBl. II S. 701) wahrzunehmen. Preiszuschläge für Kleinabpackungen* Einlagerungszuschläge sowie alle übrigen nicht kalkulationsfähigen Aufschläge. (2) Darnit gilt für die Ermittlung der Handelsspannen für frisches Obst und Gemüse folgendes Kalkulalionsschema: Einzelhandelsverkaufspreis ./. Einzelhandelsspanne 100,0", 19,1 % = Abgabepreis Platzgroßhandel 80,9 "A, §2 (1) Die gemäß § 1 bestätigten operativen Einzelhandelsverkaufspreise gelten für den Einzelhandel aller Eigentumsformen. (2) Für die Veröffentlichung der gültigen Einzelhandelsverkaufspreise (Höchstpreise) einschließlich des Termins ihres Inkrafttretens im jeweiligen Territorium ist der stellvertretende Vorsitzende für Handel und Versorgung des Rates des Bezirkes verantwortlich. (3) Die Einzelhandelsverkaufspreise (Höchstpreise) werden durch den Minister für Handel und Versorgung gültig ab Mittwoch 0.00 Uhr der jeweiligen Kalenderwoche bestätigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden für Handel und Versorgung der Räte der Bezirke sind berechtigt, unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen zur Sicherung einer kontinuierlichen Versorgung über den gesamten Zeitraum für das Inkrafttreten der Einzelhandelsverkaufspreise sowie der übrigen Handelspreise für ihr Territorium abweichende Regelungen in bezug auf den Wochentag zu treffen. Die aus dieser Festlegung gegebenenfalls erforderlichen Höchstpreisüberschreitungen gellen insoweit nicht als Preisverstoß. ./. Platzgroßhandelsspanne 13,8 % = Abgabepreis Liefergroßhandel 67,1 % ./. Liefergroßhandelsspanne * 7,6 % = kalkulatorischer Vertragspreis 59,5 % (3) Bei Lieferungen von frischem Obst und Gemüse in KJeinabpackungen ist entsprechend den geltenden Bestimmungen zu verfahren. (4) Die im Abs. 1 festgelegten Handelsspannen be-, inhalten neben den Handelsaufschlägen folgende durchschnittlich kalkulierte Abgeltungssälze: a) in der Platzgroßhandelsspanne . 4 °/0 für Schwund und Verderb beim Transport vom Liefergroßhandel zum Besteller (bezogen auf den Einstandspreis) 4,20 M/dt Pauschalabgeltung für den Transport vom Liefergroßhandel zum Besteller * z. Z. gilt die Richtlinie vom 20. Mal 1908 zur Ermittlung und Finanzierung der Kosten für die Kleinverpackung bei frischem Obst und Gemüse (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung, Heft 21/68);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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