Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 557

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 557 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 557); Gesetzblatt Teil II Nr. 90 Ausgabetag: 17. November 1969 557 gewählt, unter deren Verantwortung die FDJ- und Pionierarbeit der Schulen und Betriebe unter Ausnutzung der Möglichkeiten der Heime weitergeführt wird. §7 Der Erzieher (1) Der Erzieher trägt vor der Gesellschaft die Verantwortung für die sozialistische Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Er handelt im Auftrag des sozialistischen Staates und verwirklicht in seiner täglichen Arbeit das sozialistische Erziehungsziel. (2) Der Erzieher zeichnet sich durch Prinzipienfestigkeit und Parteinahme für die Interessen der Arbeiterklasse aus und strebt nach hoher pädagogischer Meisterschaft. Er muß ständig an seiner politischen und fachlichen Qualifizierung und an der Vervollkommnung seiner kulturellen Bildung arbeiten. Er bereitet sich gründlich inhaltlich und methodisch auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit vor. (3) Der Erzieher hat die Pflicht und die verantwortungsvolle Aufgabe, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen mit Verständnis, Liebe und Umsicht auf das Leben im Sozialismus vorzubereiten. Er ist im umfassenden Sinne für die Erziehung und Bildung, Betreuung und Pflege der Kinder und Jugendlichen im Heim verantwortlich. Neuen Mitgliedern des Kollektivs, für die durch die Heimeinweisung eine völlig neue Lebenssituation entstanden ist, hat er besondere Aufmerksamkeit zu widmen. II. Die Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit im Heim §8 Grundsätze für die Planung (1) Die Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit im Heim dient der Verwirklichung des sozialistischen Bildungs- und Erziehungszieles. Mit der Planung der Bildungs- und Erziehungsarbeit werden Zielstrebigkeit und Kontinuität der sozialistischen Erziehungsarbeit sowie die Herausbildung sozialistischer Persönlichkeitseigenschaften bei den Kindern und Jugendlichen gefördert. (2) Die Planung ist auf die Entwicklung des Heimkollektivs bzw. der Gruppenkollektive im Sinne der Verwirklichung der sozialistischen Erziehungsprinzipien gerichtet. Sie wird von den konkreten gesellschaftlichen Anforderungen und der Erziehungssituation im Heim bzw. der Gruppe bestimmt. Die Planung muß die gemeinsame Tätigkeit, die Formierung der Kollektivkräfte und die zweckmäßige Regelung des Zusammenlebens erfassen. §9 Die Pläne im Heim . (1) Es sind folgende Pläne auszuarbeiten: der Jahresarbeitsplan des Heimes die Jahresarbeitspläne der Heimgruppen die Zeitpläne des Wodien- und Tagesablaufes. (2) Die Pläne sind so zu gestalten, daß sie klar und überschaubar sind und eine wirksame Hilfe für die Arbeit des Erziehers darstellen. § 10 Der Jahresarbeitsplan (1) Der Jahresarbeitsplan des Heimes ist die Grundlage für die einheitliche politische und pädagogische Tätigkeit aller Mitarbeiter. Der Jahresarbeitsplan ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der zentralen staatlichen Dokumente sowie der Analyse der erreichten Bildungs- und Erziehungsergebnisse auszuarbeiten. (2) Der Jahresarbeitsplan enthält konkrete, abrechenbare Aufgaben für die Bildungs- und Erziehungsarbeit im Heim. Er bestimmt vor allem die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der sozialistischen Bildung und Erziehung der Minderjährigen zur Lösung der sozialpädagogischen Aufgaben für alle Kinder und Jugendlichen zur Erhöhung des politisch-ideologischen und pädagogisch-methodischen Wissens und Könnens des Pädagogenkollektivs zur Zusammenarbeit mit der Grundorganisation der FDJ und der Pionierfreundschaft der Pionier- . organisation im Heim bzw. zur Zusammenarbeit mit den gewählten Leitungen der sozialistischen Jugend- und Kinderorganisation in den Schulen und Betrieben, die die Kinder und Jugendlichen besuchen zur effektiven Verwendung der dem Heim zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Fonds. (3) Im Jahresarbeitsplan sind die Aufgaben für die Zusammenarbeit des Heimleiters mit den Organen der Jugendhilfe, die für die Kinder und Jugendlichen örtlich zuständig sind, den gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben, Genossenschaften und dem Gesellschaftlichen Beirat des Heimes zu erfassen. (4) Bei der Arbeitsplanung in den Heimen für Vorschulkinder ist außerdem der vom Ministerium für Volksbildung herausgegebene „Bildungs- und Erziehungsplan für den Kindergarten“* zugrunde zu legen. (5) In den Heimen mit Heimschulen ist die Arbeitsplanung für die Schule auf der Grundlage der Verordnung vom 20. Oktober: 1967 über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung (GBl. II S. 769) unter Beachtung der spezifischen Aufgabenstellung des Heimes vorzunehmen. (6) In den Heimen ohne eigene Schule ist die Arbeitsplanung mit den örtlichen Schulen abzustimmen. Für die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sind geeignete Maßnahmen aufzunehmen. (7) Der Jahresarbeitsplan wird jeweils für ein Schuljahr aufgestellt. Zur Sicherung einer kontinuierlichen Entwicklung der Bildungs- und Erziehungsarbeit können Aufgaben auch für einen längeren Zeitraum geplant werden. (8) An der Ausarbeitung des Jahresarbeitsplanes sind alle Mitarbeiter des Heimes aktiv zu beteiligen. (9) Der Jahresarbeitsplan ist im Pädagogischen Rat zu beraten und durch den Heimleiter in Kraft zu setzen. * Erschienen im Verlag Volk und Wissen YaMsieigener Verlag Berlin 1967;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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