Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 551

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 551 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 551); Gesetzblatt Teil II Nr. 89 Ausgabetag: 14. November 1969 551 (2) Der Minister regelt die Aufgaben und die Arbeitsweise der Beratungsorgane gemäß Abs. 1 und beruft deren Leiter. VI. Leitung und Arbeitsweise des Ministeriums §13 (1) Der Minister leitet das Ministerium nach dem Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung. Er ist für die Erfüllung der dem Ministerium gestellten Aufgaben, für die gesamte Tätigkeit des Ministeriums sowie für die Durchsetzung der Hoch-und Fachschulpolitik gegenüber der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Der Minister sichert die Durchführung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands sowie der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Er hat die Kontrolle der Durchführung'zu gewährleisten, die Grundsatzfragen der Planung und Leitung des Hochschulwesens zu entscheiden und neue wissenschaftliche Führungsmethoden einzuführen. (3) Der Minister sichert die planmäßige Arbeit des Ministeriums auf der Grundlage der Prognose sowie der Perspektiv- und Jahrespläne. Er 1st verpflichtet, grundsätzliche Probleme der weiteren Entwicklung des Hoch- und Fachschulwesens dem Ministerrat rechtzeitig zur Entscheidung vorzulegen, die erforderlichen Informationen gegenüber dem Vorsitzenden des Ministerrates zu gewährleisten und notwendige Rechtsvorschriften und Beschlüsse auszuarbeiten. (4) Zur Durchsetzung der bildungspolitischen Grundsätze und zur Sicherung der einheitlichen Planung und Leitung der Grundfragen des Hoch- und Fachschulwesens erläßt der Minister Anordnungen, Durchführungsbestimmungen, Verfügungen und Anweisungen. § 14 (X) Der Minister konzentriert seine Tätigkeit auf a) die Verwirklichung eines hohen Niveaus der politisch-ideologischen Führungstätigkeit im Hoch- und Fachschulwesen; die Erziehung, Qualifizierung und den richtigen Einsatz der Führungskader im Ministerium sowie an den dem Ministerium unterstellten Einrichtungen b) die prognostische Arbeit der Entwicklung des Hoch- und Fachschulwesens c) die Konzentration des wissenschaftlichen Potentials der Hochschulen zur Erlangung von Höchstleistungen in Forschung, Aus- und Weiterbildung d) die konsequente Rationalisierung und Erhöhung der Effektivität der Ausbildung und Forschung an den Hochschulen, die Investitionspolitik im Hoch- und Fachschulwesen sowie die effektivste Verwendung der in den Plänen zur Verfügung gestellten Mittel in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den zentralen staatlichen Organen, denen Hoch- bzw. Fachschulen unterstehen. (2) Der Minister berät sich mit Angehörigen der Hoch- und Fachschulen, Rektoren und Direktoren, Vertretern der Praxis und sozialistischen Arbeitsgemeinschaften und legt seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Hoch- und Fachschulrates, des Forschungsrates und der Gesellschaftlichen Räte an den Hochschulen zugrunde. Er gewährleistet insbesondere die umfassende Mitwirkung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Freien Deutschen Jugend. § 15 (1) Zur Sicherung der Entwicklung der Aus- und Weiterbildungskapazitäten und des wissenschaftlichen Potentials entsprechend den Anforderungen der gesamtgesellschaftlichen Bildungsprognose entscheidet der Ministerrat auf Vorschlag des Ministers über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung von Hochschulen und ihre Unterstellung. (2) Der Minister entscheidet über, die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung von Fachschulen bzw. Abteilungen an den Fachschulen (mit Ausnahme der pädagogischen Fachschulen) auf Antrag der Leiter. (3) Der Minister regelt die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung von Sektionen der Hochschulen. (4) Der Minister entscheidet' in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Erfordernissen über die Gründung, Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die dem Ministerium unterstellt sind. (5) Der Minister kann zur Unterstützung der dem Ministerium gestellten Aufgaben wissenschaftliche Institute als nachgeordnete Einrichtungen des Ministeriums gründen und auflösen. Die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser wissenschaftlichen Einrichtungen werden in den Statuten dieser Einrichtungen geregelt. Die Statuten bedürfen der Bestätigung durch den Minister. §16 (1) Der Minister koordiniert die Tätigkeit der zentralen staatlichen Organe auf dem Gebiet des Hoch-und Fachschulwesens mit Hilfe einer ständigen Koordinierungsgruppe, der leitende Mitarbeiter der betreffenden Organe angehören. (2) Die Leiter haben die Pflicht, den Minister über die Erfüllung der Aufgaben an den ihnen unterstellten Hoch- und Fachschulen zu informieren. (3) Der Minister ist gegenüber den Leitern der dem Ministerium unterstellten Einrichtungen weisungsberechtigt. (4) Der Minister führt mit den Rektoren der dem Ministerium unterstellten Hochschulen regelmäßig Dienstbesprechungen zur Anleitung und Kontrolle der Erfüllung der den Hochschulen gestellten Aufgaben durch. (5) Der Minister kann zu grundlegenden hochschul-politischen Problemen mit den Rektoren aller Hochschulen und zu faihsehulpolitischen Problemen mit den Direktoren aller Fachschulen Konferenzen durchführen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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