Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 533

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 533 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 533); Gesetzblatt Teil II Nr. 86 Ausgabetag: 23. Oktober 1969 533 genannten Bedingungen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung kann auch einzelnen Karpfenteichwirtschaften eines VEB Binnenfischerei erteilt werden, wenn sie die im § 2 genannten Bedingungen erfüllen. (2) Auf einzelne Stufen (Zuchtjahre) der Karpfenproduktion spezialisierte Karpfenteichwirtschaften der VEB Binnenfischerei können nach Erfüllung der im § 2 genannten Bedingungen gemeinschaftlich staatlich anerkannt werden. (3) . Die staatliche Anerkennung berechtigt die VEB Binnenfischerei, PwF und sonstigen Binnenfischereibetriebe zur Führung des Titels „Staatlich anerkannter Spezialbetrieb mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion“ und die Karpfenteichwirtschaften des VEB Binnenfischerei zur Führung desvTitels „Staatlich anerkannte Karpfenteichwirtschaft mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion“. §2 Für die staatliche Anerkennung müssen folgende Bedingungen in drei dem Antragsdatum' unmittelbar vorausgegangenen Jahren erfüllt wordep sein: 1. Spezialisierungsgrad (Ko-Produktion) über 50%. 2. Ordnungsgemäße Vertragsbeziehungen für die gesamte -Warenproduktion. 3. Hohes Produktionsniveau bei der Karpfenproduktion Abfischung über 800 kg/ha TN Zuwachs über 650 kg. ha TN. 4. Ausreichende Anzahl gekörter, zuchttauglicher Laichkarpfen pro 100 000 Stück K0 Bedarf 3 Rogener Geschlechtsverhältnis (weibl. : männl.) 2 :1, Alter nicht über 10 Jahre. 5. Ausreichende Anzahl zuchttauglicher Nachwuchslaichkarpfen, doppelte Anzahl des benötigten Laichkarpfenbestandes mindestens dreisömmrig. 6. Erstes Zuchtjahr über 20 000 Stück-K1; ha TN über 500 kg K /ha TN über 25 g mittlere Kj-Stückmasse. 7. Zweites Zuchtjahr über 3 500 Stück Kvha TN über 900 kg Kj/ha TN über 250 g mittlere K2-Stückmasse. 8. Planerfüllung bei der KrProduktion (St. und kg) der K-2-Produktion (St. und kg) der Kj-Warenproduktion (St. und kg). §3 (1) Den Antrag auf staatliche Anerkennung können alle VEB Binnenfischerei, PwF und sonstigen Binnenfischereibetriebe stellen, wenn die im § 2 festgelegten Mindestforderungen erfüllt wurden. Die Anträge für die staatliche Anerkennung von Karpfenteichwirtschaften sind von den VEB Binnenfischerei für jede Karpfenteichwirtschaft gesondert zu stellen. (2) Der Antrag ist über den zuständigen Oberfischmeister an die WB Binnenfischerei zu stellen. (3) Mit dem Antrag ist ein Leistungsnachweis über die Erreichung der unter § 2 festgelegten dreijährigen Mindestleistungen vorzulegen (Anlage). §4 (1) Die staatliche Anerkennung erfolgt durch den Generaldirektor der WB Binnenfischerei nach Überprüfung des Leistungsnachweises in Zusammenarbeit mit der Zuchtkommission für Fische. (2) Über die staatliche Anerkennung nach § 1 wird den VEB Binnenfischerei, PwF und sonstigen Binnenfischereibetrieben sowie den Karpfenteichwirtschaften eine Urkunde ausgehändigt. (3) Der staatlich anerkannte Spezialbetrieb mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion und die staatlich anerkannte Karpfenteichwirtschaft mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion können zu den in den Preisvorschriften festgelegten Preisen* mit dem Vertragspartner für zweisömmrige Satzkarpfen einen Preiszuschlag in Höhevon- 5% des Erzeugerpreises vereinbaren. (4) Die staatliche Anerkennung wird von der WB Binnenfischerei in der Deutschen Fischerei Zeitung** veröffentlicht. §5 (1) Die staatliche Anerkennung ist jährlich nach Abschluß der Satzkarpfenverkäufe im Frühjahr durch die WB Binnenfischerei zu überprüfen. (2) Werden die unter § 2 genannten Mindestleistungen nicht mehr erfüllt, wird der Titel aberkannt. (3) Über die Aberkennung entscheidet der Generaldirektor der WB Binnenfischerei nach Beratung mit der Zuchtkommissiön für Fische. Die Entscheidung ist endgültig. (4) Die Aberkennung ist mit Begründung dem VEB Binnenfischerei, der PwF oder dem sonstigen Binnenfischereibetrieb schriftlich mitzuteilen. Der Titel darf nicht mehr geführt werden. Weitere Preiszuschläge dürfen nicht mehr vereinbart werden. Bereits vereinbarte Preiszuschläge sind aufzuheben. (5) Die Aberkennung des Titels wird von der WB Binnenfischerei in der Deutschen Fischerei Zeitung** veröffentlicht. (6) Der Antrag für eine erneute staatliche Anerkennung kann erst gestellt werden, wenn die im § 2 genannten Bedingungen erfüllt wurden. §6 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der § 3 Abs. 2 der Preisanordnung Nr, 787/1 vom 9. Oktober 1967 Preise für Satzfische - (GBl. IX S. 717) außer Kraft. Berlin, den 8. Oktober 1969 Der Vorsitzende des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister * Zur Zeit Preisanordnung Nr. 787/1 vom 9. Oktober 1967 (GBlj II Nr. 100 S. 717) ** Fachzeitschrift der Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit ist vor allem die Aufgabe der mittleren leitenden Kader, der operativen Mitarbeiter sowie der Auswerter. Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der höchsten Auswertungsquote steht gleichfalls die niedrigere Zeit von Auswertungsstunden für die auf gezeichneten Stunden, und zwar wurden für umgerechnet Aufzeichnungsstunden Auswertungsstunden benötigt. waren dazu Auswertungsstunden erforderlich.

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