Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 480

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 480 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 480); 480 Gesetzblatt Teil II Nr. 77 Ausgabetag: 23. September 1969 Zu § 4 der Rescrvistenordnung: §4 Der vor dem 24. Januar 1962 geleistete Schwur bzw. Fahneneid in der Nationalen Volksarmee, in der Deutschen Grenzpolizei, in der Bereitschaftspolizei sowie der Diensteid im Ministerium für Staatssicherheit ist dem Fahneneid gemäß Anlage der Dienstlaufbahnordnung der Nationalen Volksarmee gleichgestellt. Zu § 12 der Reservistenordnung: §5 (1) Zur Aussage vor Gericht, dem Staatsanwalt- oder einem Untersuchungsorgan ist eine Aussagegenehmigung erforderlich, wenn zum Gegenstand der Aussage solche Tatsachen gemacht werden, die mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen. Insbesondere ist eine Aussagegenehmigung erforderlich, wenn a) sich die Aussage auf Vorkommnisse während der Dienstzeit bezieht, die der Geheimhaltung unter-' liegen b) sich die Aussage auf die Ausbildung, Bewaffnung, Struktur, Disziplin, den Standort oder sonstige dienstliche bzw. militärische Angelegenheiten bezieht, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. (2) Zur Aussage vor einem Militärgericht, Militärstaatsanwalt oder einem militärischen Untersuchungsorgan ist keine Aussagegenehmigung erforderlich. Das trifft nicht zu für Reservisten, die im Ministerium für Staatssicherheit Wehrersatzdienst geleistet haben. (3) Die Aussagegenehmigung erteilt außerhalb des Reservistenwehrdienstes der Leiter des zuständigen Wehrkreiskommandos. Für Reservisten, die im Ministerium für Staatssicherheit Wehrersatzdienst geleistet haben, erteilt die Aussagegenehmigung die zuständige Kreisdienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit. Zu § 14 der Reservistenordnung: §6 (1) Di Reservisten haben in der Zeit, in der sie die Uniform der Nationalen Volksarmee tragen, die in ihrem Besitz befindlichen Wehrdokumente mitzuführen, um das Recht nachweisen zu können, daß sie die Uniform tragen dürfen. (2) Das Recht zum Tragen der Uniform der Nationalen Volksarmee wird für die Zeit der Zugehörigkeit zu anderen bewaffneten Organen ausgesetzt. / §7 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. September 1969 in Kraft. Berlin, den 30. Juli 1969 Der Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral Zweite Durchführungsbestimmung* zur Reservistenordnung vom 30. Juli 1969 Auf Grund des § 16 der Reservistenordnung vom 30. Juli 1969 (GBl. I S. 45) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe zum § 12 der Reservistenordnung folgendes bestimmt: §1 Grundsätzliche Aufgaben (1) Die gedienten Reservisten sind eine bedeutende gesellschaftliche Kraft bei der allseitigen Stärkung des Systems der Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik. Ihrer Arbeit außerhalb des Reservistenwehrdienstes gebührt hohe gesellschaftliche Anerkennung. (2) Die Erhöhung und Festigung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der gedienten Reservisten der Deutschen Demokratischen Republik sowie das schöpferische Anwenden ihrer während des aktiven Wehrdienstes erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse im System der sozialistischen Wehrerziehung erfordert außerhalb des Reservistenwehrdienstes die: a) ständige und umfassende militärpolitische Information der gedienten Reservisten b) Vertiefung der militärpolitischen Kenntnisse und Erhaltung des physischen Leistungsvermögens der gedienten Reservisten, vorrangig der Offiziere und Unteroffiziere der Reserve c) Einbeziehung der gedienten Reservisten in die sozialistische Wehrerziehung aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, besonders bei der vormilitärischen Ausbildung und patriotischen Erziehung der Jugend im vorwehrpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf ihren Ehrendienst in den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik d) Aufrechterhaltung einer engen Verbindung mit dem Patentruppenteil bzw. mit den im Bereich des Wohnortes oder Kreises stationierten Trup-, penteilen und Einheiten. Das Reservislenkollektiv §2 (1) Das Reservistenkollektiv ist die Organisationsform der gedienten Reservisten. Es wird in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Einrichtungen, in Betrieben, Genossenschaften der sozialistischen Landwirtschaft und des Handwerks sowie sonstigen Einrichtungen (im folgenden Betriebe genannt) gebildet. Beim Fehlen von größeren Betrieben können Ortsreservistenkollektive gebildet werden. (2) In den Reservistenkollektiven sind die gedienten Reservisten unabhängig vom Dienstgrad und von der Waffengattung zusammenzufassen. (3) Für die Bildung von Reservistenkollektiven ist der Leiter des Wehrkreiskommandos verantwortlich. (4) In Großbetrieben können unter Berücksichtigung der Struktur der Betriebe mehrere Reservistenkollek- * 1. DB vom 30. Juli 1969 (GBl. II Nr. 77 S. 479)-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr sind nur mit Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig.

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