Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 430 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 - Anordnung über die Stimulierung von Zulieferungen für den Export von Industrieanlagen in den Jahren 1969 und 1970 vom 11. Juli 1969 Auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 1968 über die Grundsatzregelung für komplexe Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Planung und Wirtschaftsführung für die Jahre 1969 und 1970 (GBl. II S. 433) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Diese Anordnung gilt für alle Lieferungen, für die die Ausfuhrgenehmigung in Form eines EA (T) erteilt wird, soweit der Zulieferant ein einheitliches Betriebsergebnis gemäß der Anordnung vom 26. Juni 1968 über die Bildung eines einheitlichen Betriebsergebnisses in den Jahren 1969 und 1970 (GBl. II S. 507) bildet. §2 (1) Der Generallieferant kann dem Nachauftragnehmer für Zulieferungen für den Export von Industrieanlagen Kooperationszuschläge gewähren. (2) Kooperationszuschläge können gewährt werden, wenn der Zulieferant gleichartige Erzeugnisse im direkten Export im gleichen Wirtschaftsgebiet mit einer Exportrentabilitätsrate über 1,0 realisiert oder aber der Zulieferant mit gleichartigen Erzeugnissen am direkten Export nicht beteiligt ist, die Industrieanlage aber mit einer Exportrentabilitätsrate über 1,0 exportiert wird. §3 Die Höhe des Kooperationszuschlages wird bestimmt durch die Exportrentabilitätsrate der Anlage die beim direkten Export im gleichen Wirtschaftsgebiet für die Zulieferung zu erzielende Exportrentabilitätsrate die im Rahmen der Liefer- bzw. Leistungsverträge zu vereinbarenden technischen, ökonomischen und kommerziellen Normen entsprechend den Erfordernissen der Außenmärkte. §4 Die vom Zulieferanten mit dem Kooperationszuschlag über den Industriepreis hinaus erzielten Erlöse für Zulieferungen für den Export von Industrieanlagen sind Bestandteil des einheitlichen Betriebsergebnisses. Bei der Berechnung der Nettogewinnabführung an den Staat ist das Normativ der Nettogewinnabführung auf den um den Kooperationszuschlag verminderten Nettogewinn anzuwenden. Der Betrag der Kooperationszuschläge ist in der Gewinnverwendung dem In-vestitions- oder Umlaufmittelfonds zuzuführen. §5 (1) Dem Generallieferanten werden vom übergeordneten wirtschaftsleitenden Organ Mittel zur Stimulierung der Zulieferungen für den Export von Industrieanlagen pro Jahr vorgegeben. Die Mittel werden auf einem Sonderbankkonto des wirtschaftsleitenden Organs bei der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt. Ausgabetag: 14. August 1969 (2) Der Generallieferant ist dem übergeordneten wirtschaftsleitenden Organ über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig. §6 Die Erfassung und Abrechnung im einheitlichen System von Rechnungsführung und Statistik sowie der Ausweis in der staatlichen Finanzberichterstattung werden durch den Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik geregelt. §7 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Sie kann für alle Lieferungen angewandt werden, die ab 1. Januar 1969 erfolgt sind. Soweit davon Verträge betroffen werden, in denen der geltende Preis vereinbart ist, aber ein Kooperationszuschlag gezahlt werden soll, ist dieser neu zu vereinbaren. Berlin, den 11. Juli 1969 Der Minister für Außenwirtschaft Solle Anordnung über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 Zur einheitlichen Rechtsanwendung bei der Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfälle als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unfalleistungen der Sozialversicherung, der Betriebe und der sozialistischen Produktionsgenossenschaften wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, das mit der Betriebstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht und eine Körperschädigung oder den Tod eines Werktätigen zur Folge hat. (2) Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeitsstelle. (3) Einem Arbeitsunfall wird ein Unfall gleichgestellt, der entsprechend den Rechtsvorschriften unter die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen fällt.* §2 Ein Unfall, als dessen Ursache Alkoholmißbrauch des Werktätigen festgestellt wird, gilt nicht als Arbeitsunfall im Sinne des § 1. §3 (1) Über die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall entscheidet a) die Betriebsgewerkschaftsleitung, wenn der Werktätige in einem Betrieb arbeitet, von dem die Geldleistungen der Sozialversicherung ausgezahlt werden b) die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des FDGB, wenn der Werktätige in einem Betrieb arbeitet, von dem keine Geldleistungen der Sozialversicherung ausgezahlt werden * z. Z. gilt die Verordnung vom IS. März 1962 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen (GBl. II Nr. 15 S. 123);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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