Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 408

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 408 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 408); 408 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 30. Juli 1969 (3) Der technische Betriebsplan ist der Bergbehörde in zweifacher Ausfertigung 4 Wochen vor seinem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. (4) In den technischen Betriebsplan sind die zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben durchzuführenden technischen Maßnahmen aufzunehmen, wobei die Fragen der technischen Sicherheit, des Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit besonders zu berücksichtigen sind. Der Betriebsleiter hat den technischen Betriebsplan zu unterschreiben. (5) Der technische Betriebsplan ist nach den von der Bergbehörde vorgegebenen Grundsätzen anzufertigen.“ §4 Nach § 5 der Arbeitsschutzanordnung 151 wird folgender § 5a eingefügt: .,§ 5a Die beabsichtigte Einstellung eines Betriebes oder eines selbständigen Betriebsteiles ist der Bergbehörde 4 Wochen vor der beabsichtigten Einstellung anzuzeigen.“ §5 § 21 der Arbeitsschutzanordnung 151 wird aufgehoben. §6 § 36 Abs. 3 der Arbeitsschutzanordnung 151 erhält folgende Fassung: „(3) Im übrigen gelten für die Ausführung von Sprengarbeiten die dafür gültigen Rechtsvorschriften.“ §7 Nach § 66 der Arbeitsschutzanordnung 151 werden folgende §§ 66a und 66b eingefügt: „§ 66a (1) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, schwere, tödliche und Massenunfälle sowie Massenerkrankungen sofort fernmündlich oder telegrafisch der Bergbehörde, dem zuständigen Volkspolizeikreisamt und der Arbeitsschutzinspektion zu melden. (2) Vorkommnisse, die die Bergbausicherheit und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen, wie Explosionen, Brände, Wassereinbrüche, Rutschungen usw., sind der Bergbehörde nach den von ihr vorgegebenen Grundsätzen zur Erfassung von Vorkommnissen zu melden. § 66b Die Bergbehörde ist berechtigt, auf Antrag in begründeten Einzelfällen als Sonderregelung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Arbeitsschutzanordnung zu genehmigen. Sonderregelungen, die von anderen Organen zu den Bestimmungen dieser Arbeitsschutzanordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurden, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1970 gültig.“ Arbeitsschutzanordnung 157 §8 Die Arbeitssdhutzanordnung 157 vom 15. September 1952 Hohlmachen in Steinbrüchen (GBl. S. 877) wird gemäß den §§ 9 bis 13 geändert. §9 § 2 der Arbeitsschutzanordnung 157 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für das Hohlmachen in Steinbrüchen hat der Betriebsleiter besondere Festlegungen zu treffen.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. §10 § 3 der Arbeitsschutzanordnung 157 erhält folgende Fassung: § 3 Das Hohlmachen darf nur unter Leitung eines bergtechnisch oder für diese Arbeiten besonders ausgebildeten leitenden Mitarbeiters ausgeführt werden.“ §11 § 4 Satz 2 der Arbeitsschutzanordnung 157 wird aufgehoben. §12 § 15 der Arbeitsschutzanordnung 157 erhält folgende Fassung: „§ 15 Erfolgt der Sturz der Wand nach Zerstörung der Stützpfeiler oder Stützen nicht oder nur teilweise, so darf der Gefahrenbereich der Wand nicht betreten werden, sondern ist abzusperren. Der Betriebsleiter hat für die weiteren Arbeiten besondere Festlegungen zu treffen.“ §13 Nach § 19 der Arbeitsschutzanordnung 157 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Die Bergbehörde ist berechtigt, auf Antrag in begründeten Einzelfällen als Sonderregelung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Arbeitsschutzanordnung zu genehmigen. Sonderregelungen, die von anderen Organen zu den Bestimmungen dieser Arbeitsschutzanordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurden, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1970 gültig.“ §14 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt, soweit die Absätze 2 bis 4 keine abweichenden Regelungen enthalten, mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Betriebe, die Tagebaue zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits betreiben, und Betriebe, deren Betriebsaufnahme bis 31. Dezember 1969 vorgesehen ist, haben die Meldung an die Bergbehörde gemäß § 2 dieser Anordnung bis 31. Dezember 1969 abzugeben. (3) Den Termin für die erstmalige Vorlage der technischen Betriebspläne bereits bestehender oder bis zum 31. Dezember 1969 gebildeter Steine-und-Erden-Betriebe gemäß § 3 dieser Anordnung (Neufassung des § 5 Abs. 3 der Arbeitsschutzanordnung 151) bestimmt die Bergbehörde. (4) Die von den Arbeitsschutzinspektionen erteilten Genehmigungen für technische Betriebspläne bleiben bis zur Genehmigung der technischen Betriebspläne durch die Bergbehörde gültig. Leipzig, den 15. Juli 1969 Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik D ö r f e 11 Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47. Telefon: 200 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Veranlwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 - Verlag (610/62) Slaatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Olto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 209 45 01 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 M, Teil II 1,80 M und Teil in 1,80 M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M. bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestellungen beim Zenlral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postscliließfach 696. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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