Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 4

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 4 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 4); 4 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 14. Januar 1969 Zu § 8 Abs. 2 der Verordnung: § 14 Für blinde Jugendliche, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, besteht Anspruch auf Invalidenrente ab 1. des Monats der Aufnahme dieser Tätigkeit. Zu § 8 Abs. 3 der Verordnung: §15 (1) Eine Schutzfrist von 2 Jahren besteht auch unmittelbar nach Wegfall der Zahlung einer Invalidenrente. (2) Begann der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit, ist bei der Berechnung der 2jährigen Schutzfrist die Zeit des Strafvollzuges herauszurechnen. Begann der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug für Frauen während einer verlängerten Schutzfrist gemäß § 8 Abs. 3 Buchstaben a oder b der Verordnung, bleibt die Schutzfrist bis zum Ablauf der dort genannten Fristen bestehen. (3) Tritt bei Frauen, die in unmittelbarem Anschluß an eine verlängerte Schutzfrist eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben, während dieser Tätigkeit Invalidität ein, ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung die Zeit der verlängerten Schutzfrist herauszurechnen. (4) Als Kinder, die eine verlängerte Schutzfrist begründen, gelten die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder beider Ehegatten sowie die Enkel- und Pflegekinder, für die der Rentner Anspruch auf Kinderzuschlag hat. Zu §8 Abs. 5 der Verordnung: § 16 Die Zahlung von Anwartschaftsgebühren gilt nicht als Unterbrechung der ununterbrochenen 5jährigen Versicherungszeit und ist bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 5 Buchst, b der Verordnung aus dem Gesamtzeitraum herauszurechnen. Zu § 9 Abs. 3 der Verordnung: § 17 Eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Verdienstes während des Bezuges der Rente erfolgt auch, wenn der Rentner vor Erreichen der Altersgrenze verstirbt und Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht. Zu §11 der Verordnung: § 18 Bei der Feststellung der möglichen Zeit bleiben die volle Jahre übersteigenden Zeiten unberücksichtigt. Zu §15 Abs. 1 der Verordnung: § 19 (1) Erhalten beide Eltern eine Rente, haben beide Anspruch auf Kinderzuschlag. (2) Ist ein Elternteil verstorben, hat der andere Elternteil auch dann Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn aus der Versicherung des verstorbenen Elternteils Halbwaisenrente für das Kind gezahlt wird. Zu § 18 Abs. 2 der Verordnung: § 20 (1) Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt gemäß den Grundsätzen des § 8 und des § 9 Abs. 3 sowie des § 4 Absätze 1 bis 3 der Ersten Durchführungsbestimmung. (2) Liegen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Zahlung der Rente Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten, kann für die Begrenzung der beitragspflichtige monatlicheDurchschnittsverdienst des Kalenderjahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. (3) Dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst des letzten Kalenderjahres vor Beginn der Zahlung der Rente wird bei freiwilliger Rentenversicherung das Zehnfache des im letzten Kalanderjahr gezahlten monatlichen Beitrages gleichgestellt. Zu §26 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung: § 21 Für die Bemessung der finanziellen Aufwendungen gelten die Bestimmungen des § 14 Absätze 2 bis 4 der Ersten Durchführungsbestimmung. Zu §31 Abs. 2 und §32 Abs. 2 der Verordnung: § 22 Die Zeiten der bergmännischen Tätigkeit bzw. Untertagetätigkeit sind auf volle Jahre aufzurunden, soweit die vollen Jahre um mehr als 6 Monate überschritten werden. Zu §32 Abs. 2 und §41 Abs. 3 der Verordnung: § 23 Der Leistungszuschlag fällt nicht unter die Begrenzung gemäß § 18 der Verordnung. Zu §§ 35 bis 37 der Verordnung: § 24 * Die außerhalb des Bergbaues ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die auf die geforderte Mindestzeit der bergbaulichen Versicherung von 25 Jah-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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