Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 397

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 397 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 397); Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 25. Juli 1969 397 oder Angeklagten eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein erlassener Haftbefehl aufrechtzuerhalten oder, soweit der Beschuldigte nach vorangegangener vorläufiger Festnahme vernommen wird, Haftbefehl zu erlassen ist. Es ist unzulässig,- die Vernehmung des Beschuldigten durch das Untersuchungsorgan allein durch Vorhalt zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung zu machen und sie durch ihn global bestätigen zu lassen. Ergibt sich in der richterlichen Vernehmung das Vorliegen dringender Verdachtsgründe vorausgesetzt , daß der Erlaß des Haftbefehls bzw. die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Haftbefehls aus einem anderen als dem im Antrag des Staatsanwalts angeführten gesetzlichen Haftgrund notwendig' ist, so ist die Verhaftung auf dieser Grundlage anzuordnen. Bei bereits erlassenen Haftbefehlen bedarf es in solchen Fällen eines selbständigen Änderungsbeschlusses, der dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzugeben ist. Der Beschuldigte oder Angeklagte ist darüber zu belehren, daß ihm gegen den Änderungsbeschluß das Recht der Beschwerde nach § 127 StPO zusteht. Wird der Haftbefehl während der gerichtlichen Hauptverhandlung erlassen, bedarf es keiner gesonderten richterlichen Vernehmung. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 StPO sind durch die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewahrt. Das gleiche gilt für die Fälle des § 132 Abs. 2 StPO. Die Anordnung oder Vornahme weiterer Ermittlungen zur Entscheidung darüber, ob ein Haftbefehl aufrechtzuerhalten oder zu erlassen ist, ist unzulässig. Zu Beginn der richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte oder Angeklagte über seine Rechte gemäß § 61 StPO zu belehren. Eine Unterrichtung über die vorliegenden Beweismittel durch den Richter erfolgt, soweit sich die Sache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, nicht. Ergeht Haftbefehl oder bleibt ein bereits erlassener’ Haftbefehl aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte oder Angeklagte zu befragen, welche Angehörigen oder anderen Personen, an deren Benachrichtigung er ein wesentliches Interesse hat, von seiner Verhaftung informiert werden sollen. Im richterlichen Vernehmungsprotokoll ist neben den Aussagen und Beweisanträgen des Beschuldigten oder Angeklagten aufzunehmen, daß. die Belehrung über die Rechte nach §61 StPO sowie über das Recht der Haftbeschwerde vorgenommen wurde und welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen. 4.3. Haftbeschwerde und Haftprüfung 4.3.1. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte gegen den Haftbefehl fristgemäß Haftbeschwerde (§ 127 StPO) ein, so hat das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage der Akten sofort zu prüfen, ob der Beschwerde stattzugeben ist. Soweit sich die Strafsache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, ist zu diesem Zweck unverzüglich der Ermittlungsvorgang anzufordern. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so ist ihr nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes slattzugeben. In diesen Fällen erläßt das erstinstanzliche Gericht den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls (§132 Abs. 1 StPO). Der Beschluß ist dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzumachen bzw. zuzustellen (§184 StPO). Gibt das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht statt, so hat es sie innerhalb von 3 Tagen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 306 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte verspätet Haftbeschwerde gegen den Erlaß eines Haftbefehls ein, der im Ermittlungsverfahren erlassen wurde, gegen den aber die verspätete Haftbeschwerde erst nach Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht eingeht, oder der nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erlassen wurde, so ist das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, eine Haftprüfung vorzunehmen. Ergibt die Haftprüfung, daß der Haftbefehl aufzuheben ist, erläßt das erstinstanzliche Gericht nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschluß ist dem Angeklagten gemäß § 184 StPO bekanntzumachen bzw. zuzustellen. Gelangt das Gericht erster Instanz bei dieser Haftprüfung zu dem Ergebnis, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so legt es die verspätete Haftbeschwerde dem Beschwerdegericht vor (§ 306 Abs. 3 StPO). Stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Beschwerde verspätet eingelegt ist, hat es seinerseits eine Haftprüfung durchzuführen. Im Ergebnis dieser Haftprüfung trifft das Beschwerdegericht, nach Anhörung des Staatsanwaltes, selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so hat das Beschwerdegericht das Ergebnis der Haftprüfung aktenkundig zu machen und die verspätet eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Hebt das Beschwerdegericht den Plaftbefehl auf, faßt es den dazu erforderlichen Aufhebungsbeschluß; einer Entscheidung über die verspätet eingelegte Beschwerde bedarf es nicht. 4.3.3. Das Beschwerdegericht trifft seine Entscheidung sowohl über die fristgemäß als auch über die verspätet eingelegte Beschwerde auf der Grundlage der Akten. Die. Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO ist im Beschwerdeverfahren über Haftbefehle unzulässig. Das Beschwerdegericht muß sich unverzüglich darüber schlüssig werden, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Hat es auf Grund der Akten begründete Zweifel, ob der Haftbefehl gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen schränkt das Recht der persönlichen Freiheit der Bürger (Artikel 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik) ungerechtfertigt ein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit besteht darin, daß wir uns - bedingt durch die zu lösenden Aufgaben und die damit verbundene Konfrontation mit Inhaftierten unmittelbar mit bekannten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den und noch rationeller und wirksamer zu gestalten, welche persönlichen oder familiären Fragen müssen geklärt werden könnten die selbst Vorbringen. Durch einen solchen Leitfaden wird die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie.

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