Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 382

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 382 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 382); 382 Gesetzblatt Teil iffar* 58'- Ausgabetag: 18. Juli 1969 (2) Die Seefahrtsbücher sind Paßersatz gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Sie sind vom Kapitän in Verwahrung zu nehmen und vor unbefugtem Zugriff zu sichern. §6 Aufenthalt betriebsfremder Personen an Bord Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, dürfen sich nur mit Erlaubnis des Kapitäns oder seines Vertreters an Bord aufhalten. Angehörigen staatlicher Organe oder gesellschaftlicher Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik, die das Schiff zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreten, darf die Erlaubnis zum Aufenthalt an Bord nicht versagt werden. III. Leitung des Schiffsbetriebes und Mitwirkung der Besatzungsmitglicder Kapitän §7 (1) Die Leitung des Schiffsbetriebes obliegt dem Kapitän. Er leitet als Beauftragter der Arbeiter-und-Bauern-Macht das ihm anvertraute Kollektiv nach dem Prinzip der Einzelleitung und persönlichen Verantwortung. Der Kapitän ist für die Erfüllung der ihm und den Mitgliedern der Schiffsbesatzung übertragenen politischen, ökonomischen und erzieherischen Aufgaben verantwortlich. (2) Der Kapitän muß über umfangreiche politische und fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die Fähigkeit zur Leitung von Kollektiven besitzen sowie Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Schiffsführung berechtigt. (3) Die Berufung und Abberufung der Kapitäne erfolgt durch den zuständigen Minister entsprechend der Verordnung vom 15. Juni 1961 über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von Werktätigen (GBl. II S. 235). (4) Befindet sich der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so wird er durch den Ersten Offizier vertreten. Befindet sich kein Erster Offizier auf dem Schiff oder ist er an der Ausübung seines Dienstes Verhindert, so wird der Kapitän durch den ranghöchsten Nautischen Offizier vertreten. Der Kapitän kann in Ausnahmefällen davon abweichende Festlegungen treffen; das gilt auch für den Ersten Offizier, wenn dieser den Kapitän vertritt. §8 1 (1) Der Kapitän hat die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Reisen zu gewährleisten. Er ist insbesondere verantwortlich für a) die politisch-ideologische Erziehung der Mitglieder der Schiffsbesatzung b) die Schaffung aller Voraussetzungen, die gewährleisten, daß die Initiative der Mitglieder der Schiifsbesatzung im Interesse einer hohen Planerfüllung auf die Schwerpunkte des Planes gelenkt wird und ihre Vorschläge im sozialistischen Wettbewerb verwirklicht werden c) die einwandfreie seemännische Führung des Schiffes und die Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit für Menschen und Vermögenswerte d) die systematische und zielgerichtete Förderung und Entfaltung der schöpferischen Mitarbeit aller Mitglieder der Schiffsbesatzung und die ständige Festigung und Entwicklung des sozialistischen Bordkollektivs e) die systematische Qualifizierung aller Mitglieder der Schiffsbesatzung und die planmäßige Arbeit mit den Neuerern f) die allseitige geistige und körperliche Entwicklung der Mitglieder der Schiffsbesatzung zu sozialistischen Persönlichkeiten, insbesondere die Förderung und den Schutz der Jugendlichen g) den Schutz, die Wartung und die Pflege des ihm anvertrauten Volkseigentums h) die Durchsetzung der innerbetrieblichen wirtschaftlichen Rechnungsführung und die Gewährleistung einer rationellen Arbeitsorganisation i) die Entwicklung der sozialistischen Arbeitsdisziplin sowie die Durchsetzung einer straffen Ordnung entsprechend den besonderen Bedingungen an Bord j) die Gewährleistung der kulturellen und sozialen Betreuung der Mitglieder der Schiffsbesatzung k) die Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutzes und die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord. (2) Der Kapitän ist gegenüber den Mitgliedern der Schiffsbesatzung weisungsberechtigt. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung kann er auch allen sonstigen an Bord befindlichen Personen Weisungen erteilen. §9 Der Kapitän kann die zur Durchsetzung seiner Weisungen gemäß § 8 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. §10 (1) Der Kapitän ist berechtigt, Mitgliedern der Schiffsbesatzung aus dienstlichen Gründen während der Reise vorübergehend eine andere Tätigkeit zu übertragen. (2) Die Übertragung einer ununterbrochenen anderen Tätigkeit ist nur bis zum Anlaufen eines Hafens der Deutschen Demokratischen Republik, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von 6 Monaten, zulässig. (3) Die Übertragung einer ununterbrochenen Tätigkeit über 14 Tage hinaus bedarf der Zustimmung der Schiffsgewerkschaftsleitung. §11 (1) Im Seenotfall ist der Kapitän verpflichtet, sich vordringlich um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu bemühen. Er hat außerdem im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für die Rettung von Schiff und Ladung zu sorgen. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, einem anderen in Seenot befindlichen Schiff alle erforderliche und mögliche Hilfe zu leisten, soweit dies ohne erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der auf dem Schiff befindlichen Personen und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet.

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