Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 16. Januar 1969 schulklassen und, soweit erforderlich, in gesonderten Ausbildungsgruppen beruflich ausgebildet oder qualifiziert. (4) Schulbildungsfähige schwachsinnige Schwerhörige besuchen die Schwerhürigen-Hilfsschule. Sie erhalten auf der Grundlage spezieller Lehrpläne eine begrenzte Allgemeinbildung. Ihre Berufsausbildung bzw. berufliche Eingliederung erfolgt nach den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. Die Schwerhürigen-Hilfsschule ist eine achtklassige allgemeinbildende polytechnische Hilfsschule. (5) Der Schwerhörigenschule und der Schwerhürigen-Hilfsschule können Vorschulgruppen oder Berufsschulklassen angegliedert sein. §6 Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule für Sprachgestörte (Sprachheilschule) (1) In Sprachheilschulen oder durch ihre ambulant tätigen Sprach- und Stimmheilpädagogen werden Kinder und Jugendliche gebildet, erzogen und sonderpädagogisch behandelt, die an einem totalen oder partiellen Unvermögen leiden, die normale Umgangssprache in ihrer individuellen laut- oder schriftsprachlichen Aktion zu realisieren, so daß die Erkenntnistätigkeit eingeschränkt, der Nachrichtenaustausch beeinträchtigt oder das ästhetische Empfinden erheblich verletzt werden. Kinder und Jugendliche, bei denen dieses Unvermögen auf andere ursächliche Schäden zurückzuführen ist, werden einer entsprechenden Sonderschule zugewiesen. (2) Die sonderpädagogische Behandlung Sprach- und Stimmgeschädigter erfolgt in der Regel durch ambulant tätige Pädagogen in sonderpädagogischen Beratungsstellen. Kinder mit solchen Sprachstörungen, für deren Behandlung die Bedingungen der Beratungsstelle nicht genügen, sind in Vorschulgruppen oder Sprachheilschulen zu überweisen. In den Vorschulgruppen für sprachgestörte Kinder sind der Bildungs- und Erziehungsprozeß und die logopädische Arbeit komplex zu gestalten, so daß möglichst alle Kinder nach Erreichen des Schulpflichtalters in die zehnklassige allgemein-bildende polytechnische Oberschule aufgenommen werden können. (3) Die Sprachheilschulen nehmen Kinder auf, deren Sprachstörung im Vorschulalter nicht beseitigt werden konnte. Sie arbeiten auf der Grundlage der Lehrpläne der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit dem Auftrag, die Bildungs- und Erziehungsarbeit und die logopädischen Maßnahmen so miteinander zu verbinden und zu gestalten, daß nach dem 3. Schuljahr die Mehrzahl der erfaßten Kinder sprachlich so gebessert ist, daß sie in die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule umgeschult werden können. (4) Stotterer, bei denen keine wesentliche Besserung erreicht werden konnte, sind einer medizinisch-pädagogischen Kur zur komplexen Behandlung zuzuweisen. (5) Vom Ministerium für Volksbildung wird in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Gesundheitswesen festgelegt, welche Sprachheilschulen in Verbindung mit fachmedizinischen Einrichtungen für die Bildung, Erziehung und logopädische Behandlung ' von Alalikern und Aphatikern verantwortlich sind und welche Sprachheilschulen Zentren für die logopädische Behandlung der Kinder mit Gaumenspalten bilden. (6) Sprachheilschulen' sind drei- bzw. sechsklassige (Klassenstufe 1 bis 3 bzw. 1 bis 6) allgemeinbildende polytechnische Oberschulen. Ihnen können Vorschulgruppen angegliedert sein. §7 Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule für Blinde (Blindenschule) (1) In Blindenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge hochgradiger Sehschädigung auch mit Spezialsehhilfen Flachschrift nicht lesen und schreiben können und deren vollwertige Bildung und Erziehung aüßerhalb dieser Einrichtung nicht gewährleistet ist. (2) Die Blindenschule hat die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit Hilfe sonderpädagogischer Maßnahmen zum Oberschulabschluß zu führen. Abgänger der Blindenschule erhalten eine Berufsausbildung im Rehabilitationszentrum für Blinde. Befähigte Schüler, können in Klassen für Sehgeschädigte (Blinde und Sehschwache) zum Abitur geführt werden. Schulbildungsfähige schwachsinnige Blinde besuchen Hilfsschulklassen in den Blindenschulen. Sie erhalten auf der Grundlage der Pläne der Hilfsschule eine begrenzte Allgemeinbildung. Ihre Berufsausbildung bzw. berufliche Eingliederung erfolgt nach den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. (3) Blindenschulen sind zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschulen. Ihnen können Vorschulgruppen, Berufsschulklassen, zum Abitur führende Klassen für Sehgeschädigte und Hilfsschulklassen angegliedert sein. §8 Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule für Sehschwache (Selischwachenschule) und die allgemeinbildende polytechnische Hilfsschule für Sehschwache (Schsehwaehen-Hilfsschule) (1) In Sehschwachenschulen bzw. Sehschwachen-Hilfsschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, deren Sehbehinderung optimale Leistungen in allgemeinen Bildungseinrichtungen nicht gestattet. (2) Die Sehschwachenschule hat die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit Hilfe sonderpädagogischer Maßnahmen zum Oberschulabschluß zu führen. Befähigte Schüler können in den zum Abitur führenden Klassen für Sehgeschädigte die Hochschulreife erlangen. Die Sehschwachenschule ist eine zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule. (3) Abgänger aus der Sehschwachenschule, deren berufliche Ausbildung unter allgemeinen Bedingungen nicht gesichert werden kann, werden ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend in speziellen Berufsschulklassen und gegebenenfalls Ausbildungsgruppen beruflich ausgebildet oder qualifiziert. Schulbildungsfähige schwachsinnige Sehschwache besuchen die Sehschwa-chen-Hilfsschule. Sie erhalten auf der Grundlage der;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 38) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 38)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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