Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1969, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969, Seite 37 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 37); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 - Ausgabetag: 16. Januar 1969 37 (2) Sonderschulen sind der Struktur und dem Lehrplan nach achtklassige allgemeinbildende polytechnische Hilfsschulen, zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Gehörlosenschulen oder zehnklassige allgemein-bildende polytechnische Oberschulen. (3) Vorschul- und Berufsschulteile sowie zum Abitur führende Klassen sind organisatorisch Bestandteil der * Sonderschulen. Kindergärten und Berufsschulen können in den einzelnen Arten selbständige Einrichtungen sein. Als Bestandteil sind sie in die Bezeichnung der Einrichtung aufzunehmen (z. B. allgemeinbildende polytechnische Oberschule für Schwerhörige mit Vorschulteil oder allgemeinbildende polytechnische Hilfsschule mit Berufsschulteil); als selbständige Einrichtungen führen sie eine eigene Bezeichnung (z. B. Sprachlieil-kindergarten; Gehörlosen-Berufsschule; Berufshilfsschule). (4) Sonderschulen, die Kinder und Jugendliche eines oder mehrerer Kreise sowie eines oder mehrerer Bezirke aufnehmen, sind in der Regel Internatsschulen. §3 Die allgemeinbildende polytechnische Hilfsschule (Hilfsschule) (1) In Hilfsschulen werden schulbildungsfähige schwachsinnige Kinder und Jugendliche aufgenommen. Sie weisen physisch-psychische Ausfälle und Störungen mit Auswirkungen auf die gesamte Person auf, so daß sie die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsinhalte nur begrenzt aufnehmen und verarbeiten können. Besonders auffällig sind die Mängel in den höheren Denkprozessen und der Sprache. (2) Die Kinder und Jugendlichen sind entsprechend dem Grad der Schädigung einem A-, B- oder C-Zug zuzuführen und nach differenzierten Lehrplänen zu unterrichten. (3) Hilfsschüler des A-Zuges erhalten auf der Grundlage eines speziellen Lehrplanes eine begrenzte Allgemeinbildung und werden in Übereinstimmung mit den gültigen Bestimmungen bis zum Lehrabschluß geführt. Hilfsschüler des B- und C-Zuges erhalten zur stärker begrenzten Allgemeinbildung im Rahmen einer enger profilierten beruflichen Teilausbildung oder innerbetrieblichen Qualifizierung die Voraussetzung für einfadie Tätigkeiten in der sozialistischen Wirtschaft. (4) Hilfsschulen sind achtklassige allgemeinbildende polytechnische Schulen. Ihnen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. / (5) In den Vorschulgruppen der Hilfsschulen werden Kinder aufgenommen, die im Vorschulalter als schwachsinnig erkannt werden und bei denen Hilfsschulfähigkeit zu erwarten ist, sowie bildungs-, aber noch nicht unterrichtsfähige Schwachsinnige im frühen Schulalter, die zur Hilfsschulfähigkeit zu führen sind. §4 Die allgemeinbildende polytechnische Gehörlosenschule (Gehörlosenschule) und die allgemeinbildende Gehörloscn-Hilfsschule (Gehürlosen-Hilfsschule) (1) In Gehörlosenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die auch bei Einsatz elektro- akustischer Hilfsmittel die Lautsprache auf natürlichem (akustischem) Wege nicht erlernen können. (2) In der Schule sind die Kinder und Jugendlichen entsprechend den Auswirkungen der Schädigungen auf die Entwicklung insbesondere in sprachlicher Hinsicht einem A- oder B-Zug zuzuordnen. (3) Die Gehörlosenschule hat die Aufgabe, auf der Grundlage verbindlicher spezieller und differenzierter Lehrpläne unter besonderer Beachtung der Sprachaus-bildung allen gehörlosen Kindern und Jugendlichen eine der Oberschule entsprechende Allgemeinbildung zu vermitteln. Die Abgänger der Gehörlosenschulen werden ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend in speziellen Berufsschulklassen und Ausbildungsgruppen beruflich ausgebildet oder qualifiziert. Die Gehörlosenschule ist eine zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Schule. (4) Sehulbildungsfähige schwachsinnige Gehörlose besuchen die Gehörlosen-Hilfsschule. Sie erhalten auf der Grundlage spezieller Lehrpläne eine begrenzte Allgemeinbildung. Ihre Berufsausbildung bzw. berufliche Eingliederung erfolgt naeh den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. Die Gehörlosen-Hilfsschule ist eine achtklassige allgemeinbildende Hilfsschule. (5) Der Gehörlosenschule und der Gehörlosen-Hilfsschule können Vorschul gruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. §;5 Die allgemeinbildende polytechnische Oberschule für Schwerhörige (Schwerhörigensehule) und die allgemeinbildende polytechnische Hilfsschule für Schwerhörige (Sclrvverhörigcn-Hilfsschule) (1) In Schwerhörigenschulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die durch eine Hörminderung dem Unterricht außerhalb dieser Einrichtungen nicht folgen können, die Sprache jedoch über das Ohr in der Regel mit Hörhilfen erlernen können oder dem Unterricht über das Absehen vom Munde zu folgen vermögen. Ertaubte, bei denen die Sprache nicht erhalten werden konnte und 'erhebliche Störungen der Sprachperzeption bestehen, sind der Gehörlosenschule zu überweisen. (2) In der Schule sind die Kinder und Jugendlichen nach Art und Grad der Hörschädigung und der sprachlichen Fähigkeiten einem A- oder B-Zug zuzuordnen. Die Oberschule für Schwerhörige hat in ihrem A-Zug die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit Hilfe sonderpädagogischer Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Sprachan-und -ausbildung, zum Oberschulabschluß zu führen. Befähigte Absolventen können zum Abitur geführt werden. Die Schüler des B-Xuges erhalten auf der Grundlage spezieller Lehrprogramme eine der Oberschule im wesentlichen entsprechende Allgemeinbildung. Die Schwerhörigenschule ist eine zehnklassige allgemein-bildende polytechnische Oberschule. Sie führt in besonderen Klassen zum Abitur. (3) Abgänger aus der Schwerhörigenschule, deren berufliche Ausbildung unter allgemeinen Bedingungen nicht gesichert werden kann, werden ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend in speziellen Berufs-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1969 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 105 vom 31. Dezember 1969 auf Seite 742. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, Nr. 1-105 v. 14.1.-31.12.1969, S. 1-742).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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